Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Wrr diesen Vorschriften und voczüglich 
der ad 3.) erfoderten balbjäbrigen Einsen 
dung der Arteste nicht genaue Folge leistet, 
bat zu gewärcigen, daß bei Vertbeilung der 
Stipendien auf ihn keine weitere Rücksiche 
genommen wird. Ansbach den 14. Septem- 
ber 1807. 
Königliche Baiterische Kriegszund 
Domainen-Kamer, als Konsi= 
storium. 
Graf von Thürheim. 
Dittmar. 
  
  
(Die Freiheit des Holbandels innerhalb der 
Proviuz Tirol betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Erwägung, daß jede Beschränkung 
des Handels überhaupt schädlich, und ins- 
besondere die Hemmung des freien Verkebrs 
mit den Produkten des tandes, eine Un- 
billigkeit gegen den Produzenten sey, finder 
sich unterfertigee tandesstelle bewogen, jene 
dleeren Gubernial= Versügungen aufzubeben, 
welche den Verkauf, und die Verfübrung 
der aus den oberen Etschgegenden kommen= 
den Höljer in die unteren Gegenden der 
Etsch, und namentlich unter die Neviser- 
brüucke bisher verboten, und beschränkt ha- 
ben, und welche sich eheils auf die nuamchr 
erloschenen Verhältnisse mit dem (Arnlariste- 
ten Fürstenthume Trient, theils auf den Pri- 
vatunzen einzelner Holzbandlungs-Kompag= 
nien gründeten. 
Cs soll demnach, vem Tage der Publikg= 
tion gegenwärtiger Verord#ung anfangend, 
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jedem Holzeigenthümer. freisteben, seine T 
zer, si si bestehen ch dus ganzen Stäminen, oder 
seyen zu Weingarthölzern, Flecken so anders 
verarbeitet, auf die Raisstätten, und von 
dort weiter auf der Etsch oder zu tande zu 
verführen, oder. durch die Käufer und Spe- 
diteurs verführen zu lassen; obne daß es biezu 
einer besonderen Bewilligung bedürfe, ober 
die Feilbaltung auf den Naifstätken auf be- 
stimmte Zeit erfoderlich wäre. 
Jedoch versteht sich diese Freiheit des Holz- 
verkaufes tediglich auf solche Hölzer, welche 
nach vorschriftmäßiger Auszeigung des ein- 
schlágigen Waldamtes geschlagen sind, welche 
Auszeigung von nun an vov den Waldäm- 
tern in Privat= und Gemeindeswaldungen 
nur gegen Vorzeigung der obrigkeirlichen Be- 
willigung, und nach Zuläßizkeit des Wald- 
bestandes vorgenommen werden darf. Wer 
daher ohne Becbachtung dieser Erfoderniß 
einiges Holz zum Selbstbedarf oder zum 
WVerkaufe schláge, bat, bis eine allgemeine 
Waldstrafordnung eine andere Strafe be- 
stimmen wird., den dreifachen Werth des 
Holzes als Strafe zu entrichten, wovon die 
Hilste dem Denunzlanten zufällt. 
Damit man aber besonders bei dem zum 
Verkaufe auf der Eisch verführten Holze ver- 
sichert sey, ob es urlt obrigkeitlicher Bewil- 
ligung, und waldämelicher Auszeigung ge- 
sehlagen worden, baben die Zollämter derlei 
Hölzer nicht anders, als gegen Borzeigung 
und Einziebung der Original-Zeugnisse der 
Waldämter und Obrigkeiten passiren zu lassen,
	        
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