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Wrr diesen Vorschriften und voczüglich
der ad 3.) erfoderten balbjäbrigen Einsen
dung der Arteste nicht genaue Folge leistet,
bat zu gewärcigen, daß bei Vertbeilung der
Stipendien auf ihn keine weitere Rücksiche
genommen wird. Ansbach den 14. Septem-
ber 1807.
Königliche Baiterische Kriegszund
Domainen-Kamer, als Konsi=
storium.
Graf von Thürheim.
Dittmar.
(Die Freiheit des Holbandels innerhalb der
Proviuz Tirol betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Erwägung, daß jede Beschränkung
des Handels überhaupt schädlich, und ins-
besondere die Hemmung des freien Verkebrs
mit den Produkten des tandes, eine Un-
billigkeit gegen den Produzenten sey, finder
sich unterfertigee tandesstelle bewogen, jene
dleeren Gubernial= Versügungen aufzubeben,
welche den Verkauf, und die Verfübrung
der aus den oberen Etschgegenden kommen=
den Höljer in die unteren Gegenden der
Etsch, und namentlich unter die Neviser-
brüucke bisher verboten, und beschränkt ha-
ben, und welche sich eheils auf die nuamchr
erloschenen Verhältnisse mit dem (Arnlariste-
ten Fürstenthume Trient, theils auf den Pri-
vatunzen einzelner Holzbandlungs-Kompag=
nien gründeten.
Cs soll demnach, vem Tage der Publikg=
tion gegenwärtiger Verord#ung anfangend,
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jedem Holzeigenthümer. freisteben, seine T
zer, si si bestehen ch dus ganzen Stäminen, oder
seyen zu Weingarthölzern, Flecken so anders
verarbeitet, auf die Raisstätten, und von
dort weiter auf der Etsch oder zu tande zu
verführen, oder. durch die Käufer und Spe-
diteurs verführen zu lassen; obne daß es biezu
einer besonderen Bewilligung bedürfe, ober
die Feilbaltung auf den Naifstätken auf be-
stimmte Zeit erfoderlich wäre.
Jedoch versteht sich diese Freiheit des Holz-
verkaufes tediglich auf solche Hölzer, welche
nach vorschriftmäßiger Auszeigung des ein-
schlágigen Waldamtes geschlagen sind, welche
Auszeigung von nun an vov den Waldäm-
tern in Privat= und Gemeindeswaldungen
nur gegen Vorzeigung der obrigkeirlichen Be-
willigung, und nach Zuläßizkeit des Wald-
bestandes vorgenommen werden darf. Wer
daher ohne Becbachtung dieser Erfoderniß
einiges Holz zum Selbstbedarf oder zum
WVerkaufe schláge, bat, bis eine allgemeine
Waldstrafordnung eine andere Strafe be-
stimmen wird., den dreifachen Werth des
Holzes als Strafe zu entrichten, wovon die
Hilste dem Denunzlanten zufällt.
Damit man aber besonders bei dem zum
Verkaufe auf der Eisch verführten Holze ver-
sichert sey, ob es urlt obrigkeitlicher Bewil-
ligung, und waldämelicher Auszeigung ge-
sehlagen worden, baben die Zollämter derlei
Hölzer nicht anders, als gegen Borzeigung
und Einziebung der Original-Zeugnisse der
Waldämter und Obrigkeiten passiren zu lassen,