Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Kameralfache durch eine vorgaͤugige Pruͤfung 
beweisen. 
S. 25. Die Akltuare sollen, nebst gehoͤri- 
ger Amtsuͤbung, besondere Kenntnisse im 
Rechnungswesen besitzen, und denen, wel- 
che die akademischen Studien zuruͤckgelegt ha- 
ben, der Vorzug vor anderen Kompetenten 
gegeben werden. 
Auch bey Anstellung der Kopisten ist auf 
Kenntnisse im Rechnungswesen Ruͤcksicht zu 
nehmen. 
§. 26. Der Stadekommissär wird von Uns 
Selbst ernannt. Die Wahl zu den Vorschlä- 
gen über die Bürgermeister, — die Raths-= 
stellen und übrige Individuen soll auf die in 
der Instruktion vorgezeichnete Art geschehen. 
V. Besoldungsstand. 
6. 27. Alle Sporteln, Taxen und Emo- 
lumente ohne Ausnahme sollen zur Stadt- 
kamer eingezogen, und verrechner werden. 
Wer immer von dem Personale des Ver- 
waltungsrathes aus irgend einem Schein- 
grunde Sporteln und Taxen von einem Amts- 
geschäfte sich zueignen würde, der soll eben 
so angesehen werden, als wenn er Geschenke 
von Partheyen angenommen, oder dle öffent- 
lichen Gelder veruncreuet häcte. 
6. 28. Dagegen werden folgende fire Be- 
soldungen festgesetzt: 
a. Für Unsern Stadtkommissär an Gelde 
2000 fl. nebst freyer Wohnung und 24 Klaß 
ter Holz. 
b. Für seden der beyden Bürgermeister 
an Gelde 1500 fl. 
c. Fuͤr jeden der sieben Stadtraͤthe 1000fl. 
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d. Fuͤr jeden der drey supernumeraͤren 
Raͤthe 700 fl. 
e. Fuͤr den Stadtkassier 900 fl. und ein 
Prozent von der Brutto-Einnahme. 
f. Fuͤr den Registrator und Archivar 700 fl. 
g. Fuͤr jeden der beyden Aktuare 700 fl. 
h. Fuͤr jeden der drey Kopisten 500 fl. 
i. Fuͤr den Rathdiener 400 fl. 
k. Fuͤr jeden der zwey Kanzleybothen 300 fl. 
Das uͤbrige Personal bleibt einsweilen bey 
den provisorischen Gehalten. 
§. 29. Rücksichtlich der Hensionen für 
Witrwen und Kinder kommen die nämlichen 
Bestimmungen in Anwendung, welche in 
der Normal-Verordnung über die Verhäle- 
nisse der Staatsdiener festgesezt sind. 
VI. Besetzung der Stellen. 
§& 30. Die auf obige Art bestimmte Stel- 
len haben Wir nachfolgendermassen zu be- 
seten beschlossen: 
1) Zum Stadekommissär mit dem Range 
und der Uniform eines Landesdirektionsrathes 
ernennen Wir den bisherigen provisorischen 
Stadekommissär, und ehevorigen Geheimen, 
Franz FKaver Freyherrn von Pflum- 
mern. Der Mehrbezug seines bisherigen 
Gehalts verbleibt als Pensson. 
2) Zu Bürgermeistern ernennen Wir: 
#. Deu vormaligen Geheimen, Johann 
Jakob von Besserer. Wir haben auch 
für denselben in allergnddigster Rücksiche auf 
Leine um das gemeine Stadtwesen gesammelte 
Verdienste das Dekrei als Unsern Rath aus- 
fertigen lassen. 
b. Den bisherigen karholischen Vorsteher
	        
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