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. 32. Dem übrigen proviforisch beybe=
haltenen Personale werden die bisherigen.
Bezüge belassen.
6. 33. Die obenbestimmten etatsmäßigen
Besoldungen nehmen vom 1. Jünner ihren
Anfang. «
Gegenwärtige Organisation des Verwal-
tungsrathes in Augsbue3 ist alsbald in den!
gehörtgen Vollzug zu seßen.
12. Jänner 1807.
Max Joseph.
Frevherr von Montgelas.
A#us tiniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Nünchen den
I
(Die Monatsertrakte der koͤniglichen Rentaͤmter
betreffend.)
Seine Majestät der König ha-
ben, vermôg eines am 35. Dezember vorigen
Jahres über den finanziellen Geschäftsgang
der administrativen Landesstellen erlassenen
allerhöchsten Rescriptes, mehrere Normen
festzusetzen, und unter andern zu beschließen
geruht, daß: „um die Etarskuratelen der
verschiedenen Provinzen von Monat zu Mo-
nat in Kennenig von dem bey den dußern
Aemtern disponiblen Geldvorrathe, und hie-
durch in Stand zu Lißen, die allerhöchste Fi-
nanzstelle von diesem Vorrathe gehörig zu un-
terrichten, den Monatsextrakten der dußern
Aemter eine einfachere Gestalt gegeben,
und diese nach dem beyliegenden Muster so
eingerichtet werden sollen, daß sie sogleich
nach Ablauf jeden Monats gestellt, und ein-
gesendet werden können, weil sie bey länge-
rer Verzögerung ihren ganzen Zweck ver-
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lieren würden. Mit cinstweiliger Umpehung
der eingeführten monatlichen Manualextrak=
te, haben demnach sämmtliche äußere Aem-
ter ihre Tagebuchsextrakte nach obener-
wühmem Muster unverzüglich nach dem
Schlüusse eines jeden Monates zur
Etatskuratel der Provinz, und zwar, wenn
es nörhig ist-mit eigenen Bothen einzusenen,
so, daß sieljedesmal bey Strafe von secha
Reichothalern den dritten- Tag des neuan-
gehenden Monats der Etatskura#el zu Hän-
den gelangen.“
„Die Rechnungs justifbation hat hierauf
ihre Zusammenstellung in einem sich eben-
falls nicht über drey Tage erstreckenden
Zeitraume zu bewirken, so, daß den vten je-
den Monates diese Zusammenstellung für den
rückgelegten Monat unfehlbar an das könig-
lich geheime Finanz-Ministerium abgesender
werden bann.“
„ Sollten einige Aemter zu entfernt lle-
gen Cwie dieses in der Provinz Baiern mit
einigen Salz= und Maurämtern der Fall
ist) als daß der zur Einsendung bestimmte
Termin von ihnen genau eingehalten werden
könnte, so darf obiger, auf dem zten jeden
neuen Monates festgesehte Termick zwar
um einen, und auch um zwey Tage ver-
längert werden; doch bleibt der für die Zu-
sammenstellung zugestandene Termin an den
7. jeden Monats durchaus und unnachläßig
gebunden.' München den 16. Jänner 1807
Auf Seiner kbniglichen Majestät besondern
allerhoöchsten Befehl.
Freyherr ven Hompesch.
G. Geiger