Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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. 32. Dem übrigen proviforisch beybe= 
haltenen Personale werden die bisherigen. 
Bezüge belassen. 
6. 33. Die obenbestimmten etatsmäßigen 
Besoldungen nehmen vom 1. Jünner ihren 
Anfang. « 
Gegenwärtige Organisation des Verwal- 
tungsrathes in Augsbue3 ist alsbald in den! 
gehörtgen Vollzug zu seßen. 
12. Jänner 1807. 
Max Joseph. 
Frevherr von Montgelas. 
A#us tiniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
Nünchen den 
I 
  
(Die Monatsertrakte der koͤniglichen Rentaͤmter 
betreffend.) 
Seine Majestät der König ha- 
ben, vermôg eines am 35. Dezember vorigen 
Jahres über den finanziellen Geschäftsgang 
der administrativen Landesstellen erlassenen 
allerhöchsten Rescriptes, mehrere Normen 
festzusetzen, und unter andern zu beschließen 
geruht, daß: „um die Etarskuratelen der 
verschiedenen Provinzen von Monat zu Mo- 
nat in Kennenig von dem bey den dußern 
Aemtern disponiblen Geldvorrathe, und hie- 
durch in Stand zu Lißen, die allerhöchste Fi- 
nanzstelle von diesem Vorrathe gehörig zu un- 
terrichten, den Monatsextrakten der dußern 
Aemter eine einfachere Gestalt gegeben, 
und diese nach dem beyliegenden Muster so 
eingerichtet werden sollen, daß sie sogleich 
nach Ablauf jeden Monats gestellt, und ein- 
gesendet werden können, weil sie bey länge- 
rer Verzögerung ihren ganzen Zweck ver- 
102 
lieren würden. Mit cinstweiliger Umpehung 
der eingeführten monatlichen Manualextrak= 
te, haben demnach sämmtliche äußere Aem- 
ter ihre Tagebuchsextrakte nach obener- 
wühmem Muster unverzüglich nach dem 
Schlüusse eines jeden Monates zur 
Etatskuratel der Provinz, und zwar, wenn 
es nörhig ist-mit eigenen Bothen einzusenen, 
so, daß sieljedesmal bey Strafe von secha 
Reichothalern den dritten- Tag des neuan- 
gehenden Monats der Etatskura#el zu Hän- 
den gelangen.“ 
„Die Rechnungs justifbation hat hierauf 
ihre Zusammenstellung in einem sich eben- 
falls nicht über drey Tage erstreckenden 
Zeitraume zu bewirken, so, daß den vten je- 
den Monates diese Zusammenstellung für den 
rückgelegten Monat unfehlbar an das könig- 
lich geheime Finanz-Ministerium abgesender 
werden bann.“ 
„ Sollten einige Aemter zu entfernt lle- 
gen Cwie dieses in der Provinz Baiern mit 
einigen Salz= und Maurämtern der Fall 
ist) als daß der zur Einsendung bestimmte 
Termin von ihnen genau eingehalten werden 
könnte, so darf obiger, auf dem zten jeden 
neuen Monates festgesehte Termick zwar 
um einen, und auch um zwey Tage ver- 
längert werden; doch bleibt der für die Zu- 
sammenstellung zugestandene Termin an den 
7. jeden Monats durchaus und unnachläßig 
gebunden.' München den 16. Jänner 1807 
Auf Seiner kbniglichen Majestät besondern 
allerhoöchsten Befehl. 
Freyherr ven Hompesch. 
G. Geiger
	        
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