Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1609 
Koͤniglich-Baierisches 
1610 
Negierungsblat t. 
  
XXXNXV. Stück. München, Sonnabend den 4. Oktober 1307. 
— ——-------—-————------— 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Gerichtöbarkeit frewder Staaten betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Be allgemeinen Betrachmungen der Geseze 
fremder Staaten in Betreff des Gerichtsstan- 
des, und bei einzelnen Fällen, wo die Rechte 
des Gerichtsstandes Unserer Unterthanen an- 
gegrifsen waren, haben Wir erwogen, daß 
kein Staat berecheiget sey, seine richterliche 
Gewalt über die Gränzen seines Gebietes zu 
erstrecken, oder, wenn es nicht in besonderen 
Verträgen zugestanden ist, zu fodern, daß 
ein von seinen Gerichtestellen ausgesprochenes 
Urrheil an den in dem Gebiete eines anderen 
Staates befindlichen Personen oder Gütern 
von den Behörden dieses sremden Staates 
vollzegen werde; und Wir wollen, daß diese 
völkerrechtlichen Grundsäze von Unseren Ge, 
richtsstellen gegen alle fremde Staaten und 
ihre Gerichrsstellen, in so ferne nicht mit den- 
selben durch besondere Verträge oder Ueberein- 
kunft der Staaten in Spezial: Fällen ein An- 
deres bedungen wäre, genau beobachtet wer- 
den sollen. Unsere sämtlichen Gerichtsstel- 
len und alle sonstigen Behörden Unseres Rei- 
ches haben sohin in vorkommenden Fällen ihr 
Verfahren darnach zu bemessen, und alle sonst 
Betheiligten sich darnach zu achten. 
Muͤnchen den 9. Oktober 1807. 
Max Joseph. 
Graf Morawißky. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Rauffer. 
  
(Das Wandern der Handwerker betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben aus mehrfältigen Wahrnehmun- 
gen die Ueberzeugung geschöpft, daß die aus- 
wärtigen Wanderungen der Handwerber in 
Gegenhalte der schädlichen Folgen, welche zu 
gleicher Zeir aus denselben entspringen, dem 
Vaterlande einen sehr schwankenden Gewinn 
gewähren. Deßwegen, umd in der Erwägung, 
daß es bei dem gegenwärtigen Umfange und 
Getwerbsfleiße Unserer Staaten den meisten 
Klassen der Handwerker im Inlande selbst 
nicht an Gelegenheit zur erfederlichen Aus- 
bildung in ihren Professionen gebrechen könne, 
haben Wir bereits in einer General-Verord- 
nung vom 4. März 1 o0 die herkömmliche 
Nethwendigkeit des Wanderns im Auslande 
als aufgehoben erklärt.
	        
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