1609
Koͤniglich-Baierisches
1610
Negierungsblat t.
XXXNXV. Stück. München, Sonnabend den 4. Oktober 1307.
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Allgemeine Verordnungen.
(Die Gerichtöbarkeit frewder Staaten betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Be allgemeinen Betrachmungen der Geseze
fremder Staaten in Betreff des Gerichtsstan-
des, und bei einzelnen Fällen, wo die Rechte
des Gerichtsstandes Unserer Unterthanen an-
gegrifsen waren, haben Wir erwogen, daß
kein Staat berecheiget sey, seine richterliche
Gewalt über die Gränzen seines Gebietes zu
erstrecken, oder, wenn es nicht in besonderen
Verträgen zugestanden ist, zu fodern, daß
ein von seinen Gerichtestellen ausgesprochenes
Urrheil an den in dem Gebiete eines anderen
Staates befindlichen Personen oder Gütern
von den Behörden dieses sremden Staates
vollzegen werde; und Wir wollen, daß diese
völkerrechtlichen Grundsäze von Unseren Ge,
richtsstellen gegen alle fremde Staaten und
ihre Gerichrsstellen, in so ferne nicht mit den-
selben durch besondere Verträge oder Ueberein-
kunft der Staaten in Spezial: Fällen ein An-
deres bedungen wäre, genau beobachtet wer-
den sollen. Unsere sämtlichen Gerichtsstel-
len und alle sonstigen Behörden Unseres Rei-
ches haben sohin in vorkommenden Fällen ihr
Verfahren darnach zu bemessen, und alle sonst
Betheiligten sich darnach zu achten.
Muͤnchen den 9. Oktober 1807.
Max Joseph.
Graf Morawißky.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl.
von Rauffer.
(Das Wandern der Handwerker betrefsend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus mehrfältigen Wahrnehmun-
gen die Ueberzeugung geschöpft, daß die aus-
wärtigen Wanderungen der Handwerber in
Gegenhalte der schädlichen Folgen, welche zu
gleicher Zeir aus denselben entspringen, dem
Vaterlande einen sehr schwankenden Gewinn
gewähren. Deßwegen, umd in der Erwägung,
daß es bei dem gegenwärtigen Umfange und
Getwerbsfleiße Unserer Staaten den meisten
Klassen der Handwerker im Inlande selbst
nicht an Gelegenheit zur erfederlichen Aus-
bildung in ihren Professionen gebrechen könne,
haben Wir bereits in einer General-Verord-
nung vom 4. März 1 o0 die herkömmliche
Nethwendigkeit des Wanderns im Auslande
als aufgehoben erklärt.