Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Da aber die Gewohnheit noch fortwaͤhrend 
viele Handwerker ohne Noth in das Ausland 
ziehet, und Wir auch anderer Seits unter ge- 
wissen Voraussezungen nach dem Zwecke die 
Nachtheile zu vermindern, ohne der Vortheile 
zu embehren, den inländischen Prefesssonisten 
die Theilnahme an der ansländischen Industrie 
nicht zu versperren gedenken, so haben Wir 
Uns bewogen gefunden, die erwähnte Verfü- 
gung näher zu bestimmen, und zu diesem Ende 
nach umständiger Berathung folgende Bestim- 
mungen mit allgemein verbindender Gesezes- 
kraft ergehen zu lassen: " 
1. Für die Zukunft soll nur densenigen Hand- 
werkern in das Ausland zu wandern gestamet 
seyn, deren Professionen a) dem Vaterlande 
besonders wichtig sind, b) in fremden Staa- 
ten auf einem hoͤheren Grade der Vervoll— 
kommnung betrieben werden, oder lo) von der 
Art sind, daß sie nach Zeitumständen und Ver- 
hälenissen sowohl in der Materie als der Form 
ihres Bearbeitungs= Gegenstandes wesentliche 
Veränderungen erleiden, deren Kenntniß der 
inländischen Berriebsamkeit vortheilhaft seyn 
kann. 
a. Die Kognition über diese Voraussezun- 
hen überlassen Wir nebst der ausschlüßlichen 
Ausstellung der Wanderpässe für das Ausland 
Unseren administrativen Landesstellen mit der 
Vorschrist, daß a) nach Umständen die Un- 
terbehörden und Zunstvorstände einvernommen, 
b) die auswärtigen Wanderschaften, selbst bei 
den hierzu geeigneten Handwerken, doch im- 
mer nur vorzüglicheren Subsekten bewilliget, 
e) In keinem Falle über drei Jahre ausgedehm, 
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und d) vor der Hand vorzugsweise in die al- 
liirten und Rheinischen Bundesstaaren geleitet 
werden sollen. 
3. Ueber die Handwerker, denen die Wan- 
derschaft im Auslande bewilliger wird, ist bei 
jeder Landesstelle ein eigenes Verzeichniß oder 
Wanderbuch, in welches der Name des Wan- 
dernden, sein Geburts= und Gerichts-Orr, 
der Stand der Aeltern, sein Alter, seine Pro- 
fession mit dem Anfange und Ende der Wan- 
derzeit 2c. eingetragen werden, zu halten, und 
ein Auszug hievon allährlich mit den Jahrs- 
Berichten an Unser Ministerium des Innern 
einzusenden. 
4. Dem Wandernden selbst liegt ob, daß 
er a) alle halbe Jahre seiner Geburts-Obrig- 
keit von seinem Aufenthalte Nachricht gebe, 
b) die ihm verwilligte Wanderzeit in nuͤzlicher 
Arbeit verbringe, und sich deßhalb mit glaub- 
würdigen Zeugnissen versehe, c) sich da, wo 
es seyn kann, bei Unseren Gesandtschaften 
zur Vormerkung melde, und d) binnen dem 
bestimmten Zeitraume wieder in seine Heimat 
zurückkehre. Die Individuen, welche sich 
hierin, namentlich in dem lezten Punkte seh- 
lig bezeigen, sollen nicht nur der Rücksichten, 
die Wir anderen Handwerkern bei ihrer Zuruck- 
kunft nach Verdienste angedeihen zu lassen ge- 
neigt seyn werden, verlustig seyn; sondern 
auch in dem Falle freiwilligen Ausbleibens 
mit Einziehung ihres Vermögens und anderen 
angemessenen Einschreitungen gestrast werden. 
§. Jenen Handwerkern, auf welche die obi- 
gen Bedingnisse nicht anwendbar sind, ist das 
Wandern in fremden Staaten durchaus un:
	        
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