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Da aber die Gewohnheit noch fortwaͤhrend
viele Handwerker ohne Noth in das Ausland
ziehet, und Wir auch anderer Seits unter ge-
wissen Voraussezungen nach dem Zwecke die
Nachtheile zu vermindern, ohne der Vortheile
zu embehren, den inländischen Prefesssonisten
die Theilnahme an der ansländischen Industrie
nicht zu versperren gedenken, so haben Wir
Uns bewogen gefunden, die erwähnte Verfü-
gung näher zu bestimmen, und zu diesem Ende
nach umständiger Berathung folgende Bestim-
mungen mit allgemein verbindender Gesezes-
kraft ergehen zu lassen: "
1. Für die Zukunft soll nur densenigen Hand-
werkern in das Ausland zu wandern gestamet
seyn, deren Professionen a) dem Vaterlande
besonders wichtig sind, b) in fremden Staa-
ten auf einem hoͤheren Grade der Vervoll—
kommnung betrieben werden, oder lo) von der
Art sind, daß sie nach Zeitumständen und Ver-
hälenissen sowohl in der Materie als der Form
ihres Bearbeitungs= Gegenstandes wesentliche
Veränderungen erleiden, deren Kenntniß der
inländischen Berriebsamkeit vortheilhaft seyn
kann.
a. Die Kognition über diese Voraussezun-
hen überlassen Wir nebst der ausschlüßlichen
Ausstellung der Wanderpässe für das Ausland
Unseren administrativen Landesstellen mit der
Vorschrist, daß a) nach Umständen die Un-
terbehörden und Zunstvorstände einvernommen,
b) die auswärtigen Wanderschaften, selbst bei
den hierzu geeigneten Handwerken, doch im-
mer nur vorzüglicheren Subsekten bewilliget,
e) In keinem Falle über drei Jahre ausgedehm,
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und d) vor der Hand vorzugsweise in die al-
liirten und Rheinischen Bundesstaaren geleitet
werden sollen.
3. Ueber die Handwerker, denen die Wan-
derschaft im Auslande bewilliger wird, ist bei
jeder Landesstelle ein eigenes Verzeichniß oder
Wanderbuch, in welches der Name des Wan-
dernden, sein Geburts= und Gerichts-Orr,
der Stand der Aeltern, sein Alter, seine Pro-
fession mit dem Anfange und Ende der Wan-
derzeit 2c. eingetragen werden, zu halten, und
ein Auszug hievon allährlich mit den Jahrs-
Berichten an Unser Ministerium des Innern
einzusenden.
4. Dem Wandernden selbst liegt ob, daß
er a) alle halbe Jahre seiner Geburts-Obrig-
keit von seinem Aufenthalte Nachricht gebe,
b) die ihm verwilligte Wanderzeit in nuͤzlicher
Arbeit verbringe, und sich deßhalb mit glaub-
würdigen Zeugnissen versehe, c) sich da, wo
es seyn kann, bei Unseren Gesandtschaften
zur Vormerkung melde, und d) binnen dem
bestimmten Zeitraume wieder in seine Heimat
zurückkehre. Die Individuen, welche sich
hierin, namentlich in dem lezten Punkte seh-
lig bezeigen, sollen nicht nur der Rücksichten,
die Wir anderen Handwerkern bei ihrer Zuruck-
kunft nach Verdienste angedeihen zu lassen ge-
neigt seyn werden, verlustig seyn; sondern
auch in dem Falle freiwilligen Ausbleibens
mit Einziehung ihres Vermögens und anderen
angemessenen Einschreitungen gestrast werden.
§. Jenen Handwerkern, auf welche die obi-
gen Bedingnisse nicht anwendbar sind, ist das
Wandern in fremden Staaten durchaus un: