Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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und anderen angemessenen Einschreitungen. Un- 
sere Graͤnzbehoͤrden sind auch beauftragt, uͤber 
die austretenden Handwerker strenge zu wachen, 
und jedes Individuum, das entweder mit gar 
keinem Passe, oder nur mit einem Passe für 
das Inland, oder mit keinem legalen Passe 
der Landesstelle für das Ausland versehen ist, 
ohne weiters in seine Heimat zurückzuweisen. 
Der Handwerker, der im dle Kathegorte der 
inländischen Wanderungen fällt, kann den 
Sraar nur aus besonderen Beweggründen, 
und nur auf Unsere besondere Bewilligung 
ungestraft verlassen. 
10. Von den vorstehenden Anordnungen, 
die Wir durch das Regierungsblatt zu Jeder- 
manns Wissenschaft und Nachachtung öffent- 
lich bekannt machen lassen, und wonach von 
den Landesstellen die untergebenen Behöbrden 
noch nähers zu instruiren sind, bleiben allein 
die in einigen Gebirgs-Gegenden Unseres Rei- 
ches im Frühling und Herbste gewöhnlichen 
Wanderungen auf Arbeits-WVerdienst unter 
der vorgesezten Aufsicht und Leitung der betref- 
fenden Srellen und Aemter, vor der Hand aus- 
genommen. München den 11. Oktober 1807. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf böniglichen allerhbchsten Befchl. 
Lampel. 
  
( Die Erchmng von Emeriten-Häusern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bei verschiedenen Anlässen Un- 
sere. landesväterliche Absicht geäußert, daß 
  
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für die zur Seelsorge unfähig werdenden Geist- 
lichen auf eine anständige Arr durch Errichtung 
sosgenannter Emericen-Häuser oder anderer 
zureichenden Anstalten gesorget werden solle. 
Bie hieher ist aber blos in einem Theile Un- 
serer Fränkischen Provinz im Bambergischen 
Didcesan-Bezirke eine Unseren Wünschen ent- 
sprechende Einrichtung diefer Art in Stande 
gekommen. 
Indeß erhalten Wir vielfaͤltig neue Beweise 
für diese Norhwendigkeit, in Unseren sämrlichen 
Staaten, und vorzüglich in Unseren alten Erb- 
landen ähnliche Anordnungen sobald als moͤg- 
lich zu treffen. 
Wir haben dahet beschlossen, die Grund- 
zuͤge zur allgemeinen Erreichung obiger Absicht 
bestimmt vorzuschreiben: 
1. Zur Theilnahme an der Emericen-Amw 
stalt eignen sich alle Geistliche, welche Unsere 
landesfürstlichen Titel erhalten haben, oder 
Unseren Titulanten aus besonderen Rücksichten 
gleichgestellt wurden, die Titulanten der Bi- 
schöfe, und Domkapitel, der Scifee und Klö- 
ster, der Gemeinden, Stiftungsverwaltungen, 
welche hierzu berechtiget waren, oder es noch 
sind, und Unserer landesfürstlichen Oberad= 
ministration unterliegen. 
. Die Titulanten der Privat= Parronen 
rznen hirrauf gleichfalls Anspruch machen, 
wenn ihre Titelgeber und Pacronen durch 
Ueberlassung geeigneter Stifrungen, durch 
Beiträge, eder durch Abtretung eines hin- 
länglichen Kapitals nach einer näher festzu- 
(#renden Vorschrift mit der Administration
	        
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