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und anderen angemessenen Einschreitungen. Un-
sere Graͤnzbehoͤrden sind auch beauftragt, uͤber
die austretenden Handwerker strenge zu wachen,
und jedes Individuum, das entweder mit gar
keinem Passe, oder nur mit einem Passe für
das Inland, oder mit keinem legalen Passe
der Landesstelle für das Ausland versehen ist,
ohne weiters in seine Heimat zurückzuweisen.
Der Handwerker, der im dle Kathegorte der
inländischen Wanderungen fällt, kann den
Sraar nur aus besonderen Beweggründen,
und nur auf Unsere besondere Bewilligung
ungestraft verlassen.
10. Von den vorstehenden Anordnungen,
die Wir durch das Regierungsblatt zu Jeder-
manns Wissenschaft und Nachachtung öffent-
lich bekannt machen lassen, und wonach von
den Landesstellen die untergebenen Behöbrden
noch nähers zu instruiren sind, bleiben allein
die in einigen Gebirgs-Gegenden Unseres Rei-
ches im Frühling und Herbste gewöhnlichen
Wanderungen auf Arbeits-WVerdienst unter
der vorgesezten Aufsicht und Leitung der betref-
fenden Srellen und Aemter, vor der Hand aus-
genommen. München den 11. Oktober 1807.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf böniglichen allerhbchsten Befchl.
Lampel.
( Die Erchmng von Emeriten-Häusern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bei verschiedenen Anlässen Un-
sere. landesväterliche Absicht geäußert, daß
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für die zur Seelsorge unfähig werdenden Geist-
lichen auf eine anständige Arr durch Errichtung
sosgenannter Emericen-Häuser oder anderer
zureichenden Anstalten gesorget werden solle.
Bie hieher ist aber blos in einem Theile Un-
serer Fränkischen Provinz im Bambergischen
Didcesan-Bezirke eine Unseren Wünschen ent-
sprechende Einrichtung diefer Art in Stande
gekommen.
Indeß erhalten Wir vielfaͤltig neue Beweise
für diese Norhwendigkeit, in Unseren sämrlichen
Staaten, und vorzüglich in Unseren alten Erb-
landen ähnliche Anordnungen sobald als moͤg-
lich zu treffen.
Wir haben dahet beschlossen, die Grund-
zuͤge zur allgemeinen Erreichung obiger Absicht
bestimmt vorzuschreiben:
1. Zur Theilnahme an der Emericen-Amw
stalt eignen sich alle Geistliche, welche Unsere
landesfürstlichen Titel erhalten haben, oder
Unseren Titulanten aus besonderen Rücksichten
gleichgestellt wurden, die Titulanten der Bi-
schöfe, und Domkapitel, der Scifee und Klö-
ster, der Gemeinden, Stiftungsverwaltungen,
welche hierzu berechtiget waren, oder es noch
sind, und Unserer landesfürstlichen Oberad=
ministration unterliegen.
. Die Titulanten der Privat= Parronen
rznen hirrauf gleichfalls Anspruch machen,
wenn ihre Titelgeber und Pacronen durch
Ueberlassung geeigneter Stifrungen, durch
Beiträge, eder durch Abtretung eines hin-
länglichen Kapitals nach einer näher festzu-
(#renden Vorschrift mit der Administration