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des Emeriten-Fondes hieruͤber abgekommen
seyn werden.
3. Die Faͤlle, welche zur Verpflegung des
Emeriten-Fondes Anspruch geben, sind; a)
hohes Lebens= Alter; b) körperliche oder Gei-
stes-Schwäche: c) Krankheit; d) Geisteszer=
ruͤttung.
4. Geistliche, welche blos aus dem ersten
Grunde ihre Pfruͤnden abzutreten, und die
Vortheile der Emeriten-Verpflegung zu er-
halten suchen, haben vor allem durch einen
legalen von dem berreffenden Landgerichte be-
zeugten Auszug der Pfarr-Marrikl, respektire
des Taufbuches, welche der Vorstellung in
Urschrist beigelegt werden muß, ein Lebens-
Alter von wenigstens fünf und sechzig Jahren
nachzuweisen.
§. Die vorbemerkten Fdlle physischer oder
geistiger, Gebrechen müßen jedesmal nach der
durch die Pragmatik für Staatsdiener vom 1.
Jänner 1# 8#s (Regierungblatt XVII. Suck
Seite 231 und 232) vorgeschriebenen Norm
streng bewiesen, durch die betreffenden Ge-
simoheits-Beamrten bei ihren Staars-flich-
ten, und durch die einschlägige Orts= oder
Landgerichts-Polizei-Behörde bestätiget, und
durch selbe zu der vorgesezten höheren oder höch-
sten Stelle befördert werden.
6. Wir vertrauen zu Unserem Klerus, daß
jene Emeritirte, welche allenfalls hinlaͤngliches
Vermoͤgen zum Selbstunterhalte sich erworben
haben koͤnnten, auf die blos subsidiarische
Verbindlichkeit der Emeriten-Verpflegung oh-
nehin keinen Anspruch machen, und ihren
Mitbrüdern, gegen die Pflichten ihres Stan-
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des, die Mittel des nothwendigsten Auskom-
mens nicht beschränken werden. Sollten je-
doch solche Fälle eintreten können, so bleibe
festgeseze, daß ein mit eigenem Vermäögen ver-
sehener Geistlicher, sobald er hieran vierhun-
dert Gulden reines Einkommen beziehet, auf
den Emeriten-Fond eine Unterhalts-Anwei-
sung nicht erhalten kann; bei einem eigenen
Einkommen von Einhundert fünfzig bis zwei-
hundert kann er die Hälfte des vollen Emeriten=
Gehaltes, bei Einhundert Gulden das Ganze
sodern. Die zwischen diese drei Stufen tre-
tenden Fälle bestimmen sich durch die Bercch-
nung der Proportion von selbst.
7. Die Dauer des Unterhaltes aus dem
Emeriten-Fonde, wo dieser wegen hohen
Alters eintrin, ist jener des Lebens gleich.
8. In den übrigen Fällen, welche im 3.
Absaze angeführt sind, hängt die Bestimmung
über die Art des Unterhaltes von dem Urcheile
der Gesundheits= Beamten ab, welches nach
den Vorschriften des §. Absazes einzuziehen ist.
0. Eine Verpflegung aus dem Emeriten=
Fonde wegen temporärer Unfähigkeie hat in
der Regel nur dann statt, wenn diese von
solcher Arc, und von so langer Dauer ist,
daß die von einem solchen Geistlichen besessene
Pfründe eine andere Bestellung fodert, und
die Einkünfte derselben ihm gänglich entgehen.
to. Die temporäre Verpflegung kann in
keinem Falle das Marimum des Emeriten-
Gehaltes übersteigen, und sie bestehet in der
Regel nur in einer Verg#tung der in den all-
gemeinen Kranken= oder Irren= Anstalten
festgesezten Durchschnins-Gebühren für Nah-