Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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des Emeriten-Fondes hieruͤber abgekommen 
seyn werden. 
3. Die Faͤlle, welche zur Verpflegung des 
Emeriten-Fondes Anspruch geben, sind; a) 
hohes Lebens= Alter; b) körperliche oder Gei- 
stes-Schwäche: c) Krankheit; d) Geisteszer= 
ruͤttung. 
4. Geistliche, welche blos aus dem ersten 
Grunde ihre Pfruͤnden abzutreten, und die 
Vortheile der Emeriten-Verpflegung zu er- 
halten suchen, haben vor allem durch einen 
legalen von dem berreffenden Landgerichte be- 
zeugten Auszug der Pfarr-Marrikl, respektire 
des Taufbuches, welche der Vorstellung in 
Urschrist beigelegt werden muß, ein Lebens- 
Alter von wenigstens fünf und sechzig Jahren 
nachzuweisen. 
§. Die vorbemerkten Fdlle physischer oder 
geistiger, Gebrechen müßen jedesmal nach der 
durch die Pragmatik für Staatsdiener vom 1. 
Jänner 1# 8#s (Regierungblatt XVII. Suck 
Seite 231 und 232) vorgeschriebenen Norm 
streng bewiesen, durch die betreffenden Ge- 
simoheits-Beamrten bei ihren Staars-flich- 
ten, und durch die einschlägige Orts= oder 
Landgerichts-Polizei-Behörde bestätiget, und 
durch selbe zu der vorgesezten höheren oder höch- 
sten Stelle befördert werden. 
6. Wir vertrauen zu Unserem Klerus, daß 
jene Emeritirte, welche allenfalls hinlaͤngliches 
Vermoͤgen zum Selbstunterhalte sich erworben 
haben koͤnnten, auf die blos subsidiarische 
Verbindlichkeit der Emeriten-Verpflegung oh- 
nehin keinen Anspruch machen, und ihren 
Mitbrüdern, gegen die Pflichten ihres Stan- 
—— 
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des, die Mittel des nothwendigsten Auskom- 
mens nicht beschränken werden. Sollten je- 
doch solche Fälle eintreten können, so bleibe 
festgeseze, daß ein mit eigenem Vermäögen ver- 
sehener Geistlicher, sobald er hieran vierhun- 
dert Gulden reines Einkommen beziehet, auf 
den Emeriten-Fond eine Unterhalts-Anwei- 
sung nicht erhalten kann; bei einem eigenen 
Einkommen von Einhundert fünfzig bis zwei- 
hundert kann er die Hälfte des vollen Emeriten= 
Gehaltes, bei Einhundert Gulden das Ganze 
sodern. Die zwischen diese drei Stufen tre- 
tenden Fälle bestimmen sich durch die Bercch- 
nung der Proportion von selbst. 
7. Die Dauer des Unterhaltes aus dem 
Emeriten-Fonde, wo dieser wegen hohen 
Alters eintrin, ist jener des Lebens gleich. 
8. In den übrigen Fällen, welche im 3. 
Absaze angeführt sind, hängt die Bestimmung 
über die Art des Unterhaltes von dem Urcheile 
der Gesundheits= Beamten ab, welches nach 
den Vorschriften des §. Absazes einzuziehen ist. 
0. Eine Verpflegung aus dem Emeriten= 
Fonde wegen temporärer Unfähigkeie hat in 
der Regel nur dann statt, wenn diese von 
solcher Arc, und von so langer Dauer ist, 
daß die von einem solchen Geistlichen besessene 
Pfründe eine andere Bestellung fodert, und 
die Einkünfte derselben ihm gänglich entgehen. 
to. Die temporäre Verpflegung kann in 
keinem Falle das Marimum des Emeriten- 
Gehaltes übersteigen, und sie bestehet in der 
Regel nur in einer Verg#tung der in den all- 
gemeinen Kranken= oder Irren= Anstalten 
festgesezten Durchschnins-Gebühren für Nah-
	        
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