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anstaͤndigen Unterhalts des Nachfolgers
statt finden koͤnnen; auch sollen derglei-
chen Pensionen alsogleich aufhören, so-
bald der Emeriten= Fond durch Rückfälle
oder durch andere Zuflüsse den Betrag
aus Eigenem abzuführen sich wieder im
Scande findet.
10. In Betreffe der zum Emeriten-Fond be-
stimmten einfachen Benefizien sezen Wir ferner
fest, daß alle diejenigen, welche nicht für die
Seelsorge bereits nothwendig befunden wue-
den, oder als Schulbeneffzien erklärt sind, dem
Emeriten-Fonde zugetheilt seyn sollen; vorbe-
hältlich jedoch Unserer weiteren Bestimmungen
hierüber, welche aus einer verbesserten Ein-
theilung der Pfarreien oder aus der künftigen
Diöcesan: Organisarion hervor gehen könnte.
17. Die sämtlichen einfachen Benefizien, —
jene der Städte, Märkte, Gemeinden, und
Süftungsverwaltungen, welche unter Unserer
Oberadministration stehen nicht ausgenom-
men, — indem ihre Titulanten auf den Eme-
ritensond gleiches Recht erhalten, — sollen
sogleich mit ihren Einkünften, kasten, Rech-
ten, und so weiter in ein eigenes Verzeichniß
gebracht, und die für emerittrte Priester geeig-
neten von den übrigen ausgeschieden werden.
1 8. Bei der Ausscheidung soll — in so
weit es nach den Bestimmungen des 10 Ab-
sazes noch auf eine Wahl ankömmt, — vor-
züglich darauf gesehen werden, daß die durch
günstige Orts-Verhältniße sich auszeichnenden
Beneßzien den Emeriten vorbehalten bleiben.
10. Wo an einem Orte mehrere solche Be-
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nefizien vorhanden sind, die den Ertrag von
420 fl. nicht abwerfen, sollen diese vereiniget,
und bis zu erwähnrer Summe einem Einzigen
zugewendet werden.
20. Tritt aber der Fall ein, daß an einem
Orte nur ein oder auch mehrere einfache Be-
nefizien sich vorfinden, welche einzeln oder
zusammen die volle Emeriken= Penston nicht
erreichen, so ist die Vereinigung lezterer dem-
ungeachtet zu bewirken, und der Abgang durch
einen jährlichen Zuschuß aus der Emeriten-
Kasse dem mit der vollen Pension Bedachten
zu ergänzen.
21. Kein einfaches Benefizium kann von
nun an auf andere Art, als unter den in ge-
genwärtiger Verordnung enthaltenen Bestim-
mungen erlangt werden; — jene des Privat-
Patronats allein ausgenommen, wenn die
Patronen der Emeriten-Anstalt beigetreten
sind, in welchem Falle sie aber die Zuruͤckwei-
weisung ihrer unfaͤhig werdenden Titulanten
auf eigenen Unterhalt zu erwarten haben.
22. In dem Begjzirke einer jeden Dioͤzese,
und soviel moͤglich im Mittelpunkte derselben,
soll eine eigene Administration des Emeriten-
Fondes angeordnet werden, welche, unter der
obersten Aufsicht Unsers Ministeriums des
Innern, saͤmtliche Gefaͤlle erhebt, und ver-
rechnet, die Pensionen selbst, oder durch An-
weisungen bezahlt, das Kataster der hierzu ge-
eigneten Benefizien herstellet, die Personal=
Beschreibung des gesamten Discesan-Kle-
rus, die besonderen Verzeichniße der zum
Emeriten-Fonde berechtigten, und der wirk-