Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1621 
anstaͤndigen Unterhalts des Nachfolgers 
statt finden koͤnnen; auch sollen derglei- 
chen Pensionen alsogleich aufhören, so- 
bald der Emeriten= Fond durch Rückfälle 
oder durch andere Zuflüsse den Betrag 
aus Eigenem abzuführen sich wieder im 
Scande findet. 
10. In Betreffe der zum Emeriten-Fond be- 
stimmten einfachen Benefizien sezen Wir ferner 
fest, daß alle diejenigen, welche nicht für die 
Seelsorge bereits nothwendig befunden wue- 
den, oder als Schulbeneffzien erklärt sind, dem 
Emeriten-Fonde zugetheilt seyn sollen; vorbe- 
hältlich jedoch Unserer weiteren Bestimmungen 
hierüber, welche aus einer verbesserten Ein- 
theilung der Pfarreien oder aus der künftigen 
Diöcesan: Organisarion hervor gehen könnte. 
17. Die sämtlichen einfachen Benefizien, — 
jene der Städte, Märkte, Gemeinden, und 
Süftungsverwaltungen, welche unter Unserer 
Oberadministration stehen nicht ausgenom- 
men, — indem ihre Titulanten auf den Eme- 
ritensond gleiches Recht erhalten, — sollen 
sogleich mit ihren Einkünften, kasten, Rech- 
ten, und so weiter in ein eigenes Verzeichniß 
gebracht, und die für emerittrte Priester geeig- 
neten von den übrigen ausgeschieden werden. 
1 8. Bei der Ausscheidung soll — in so 
weit es nach den Bestimmungen des 10 Ab- 
sazes noch auf eine Wahl ankömmt, — vor- 
züglich darauf gesehen werden, daß die durch 
günstige Orts-Verhältniße sich auszeichnenden 
Beneßzien den Emeriten vorbehalten bleiben. 
10. Wo an einem Orte mehrere solche Be- 
1622 
nefizien vorhanden sind, die den Ertrag von 
420 fl. nicht abwerfen, sollen diese vereiniget, 
und bis zu erwähnrer Summe einem Einzigen 
zugewendet werden. 
20. Tritt aber der Fall ein, daß an einem 
Orte nur ein oder auch mehrere einfache Be- 
nefizien sich vorfinden, welche einzeln oder 
zusammen die volle Emeriken= Penston nicht 
erreichen, so ist die Vereinigung lezterer dem- 
ungeachtet zu bewirken, und der Abgang durch 
einen jährlichen Zuschuß aus der Emeriten- 
Kasse dem mit der vollen Pension Bedachten 
zu ergänzen. 
21. Kein einfaches Benefizium kann von 
nun an auf andere Art, als unter den in ge- 
genwärtiger Verordnung enthaltenen Bestim- 
mungen erlangt werden; — jene des Privat- 
Patronats allein ausgenommen, wenn die 
Patronen der Emeriten-Anstalt beigetreten 
sind, in welchem Falle sie aber die Zuruͤckwei- 
weisung ihrer unfaͤhig werdenden Titulanten 
auf eigenen Unterhalt zu erwarten haben. 
22. In dem Begjzirke einer jeden Dioͤzese, 
und soviel moͤglich im Mittelpunkte derselben, 
soll eine eigene Administration des Emeriten- 
Fondes angeordnet werden, welche, unter der 
obersten Aufsicht Unsers Ministeriums des 
Innern, saͤmtliche Gefaͤlle erhebt, und ver- 
rechnet, die Pensionen selbst, oder durch An- 
weisungen bezahlt, das Kataster der hierzu ge- 
eigneten Benefizien herstellet, die Personal= 
Beschreibung des gesamten Discesan-Kle- 
rus, die besonderen Verzeichniße der zum 
Emeriten-Fonde berechtigten, und der wirk-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.