Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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tichen in Pensions-Bezuge, oder im Be- 
size von Emeriten: Benefzien sich befindenden 
Geistlichen verfaße, und das Kataster sowohl, 
als den Personalstand mir den nöthigen Be- 
merkungen an gedachtes Ministerium mit den 
Ab= und Zugangs= Anzeigen, und Kasse-Bi- 
lanzen einsendet. 
23. Die Administration des Emeriten- 
Fendes hat auch darüber zu wachen, daß eine 
blos simulirte Unfähigkeit niemals zum Vor- 
wande eines Densions -Bezuges oder einer 
temporären Unterstüzung diene, und daß im 
lezten Falle die Dauer der Pension jene des 
Titels nicht überschreire. 
24. Unsere Lanudesdirektionen und Srif- 
mugs-Kuratelen haben vorläufig die Funk- 
tionen der Emeriten = Fonds-Administration 
in der Art zu übernehmen, daß jeder derselben 
untergebene Discesan-Antheil abgesondert be- 
arbeitet werde. 
25. Zur Ausmitrlung des Surrogats für 
die aus Unseren Staars= Kassen bisher bestrit- 
renen Tischritel -Bezüge soll alsogleich ein 
Personal-Verzeichniß aller in wirklichem Ge- 
nuße befindlicher Tirulanten mit der Bemer- 
kung der Quantität, und der Dauer, dann 
ein zwanzigjähriger Durchschmttt dieser Aus- 
gabs-Rubrik, und ein ähnliches abgesönder- 
tes Verzeichniß über die Tirulanten des Klo- 
ster-Fends Uns vorgelege werden. 
26. Geistliche, die durch eigenes Verschul- 
den, durch Handlungen gegen die besonderen 
Pflichten ihres Standes, oder gegen jene 
des Menschen, des Bürgers, des Staats-Die- 
ners auf eine Zeit, oder für immer zur Aus- 
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uͤbung ihres Anites unfaͤhig werden, gehoͤren 
zwar nicht in die Klasse der Emeriten; da die 
Verfuͤgungen uͤber ihren Unterhalt aber zum 
Theil in die Sphaͤre einwirken, aus welcher 
die zur Verpflegung der Emeriten genommen 
werden, so ist nöthig, daß zugleich über die 
Behandlung der durch ein Verge- 
hen unfäáhigen Geistlichen Vorschrif- 
ten gegeben werden; wir verordnen demnach 
27. Der durch Vergehen unfähige Geistli- 
che kann dem Emeritirten in keinem Falle 
Fleich gestellet werden. 
28. Besizt er soviel eigenes Vermögen, 
daß dessen Ertrag die unterste, von den im 6. 
Absaze bezeichneten drei Stufen erreicht, so 
hat er durchaus keinen Anspruch auf einen 
Beitrag zu seinem Unterhalte. 
29. Bei einem diese Stufe nicht erreichen- 
den Einkommen wird der Zuschuß zu einem 
Viertheil, zur Hälste, zu drei= Wiertheilen 
des ganzen, nachher festzusezenden Unter- 
halts-Beirrages nach der Analogie des 6. 
Absazes bestimmt. 
30. Der Emeriten-Fond übernimmt in kei- 
nem Falle einen höheren Unterhalts-Beitrag 
für die durch Vergehen unfähigen Geistlichen, 
als die jährliche Summe von Einhundert zwei 
und achtzig Gulden dreißig Kreuzer; und 
wenn 
31. ein solches Individuum in der Folge 
zum geistlichen Amte wieder fähig befunden, 
und auf eine Pfründe befördert wird, unter: 
liege es der Verbindlichkeit des vollen Ersa- 
zes der erhaltenen Nahrungs= Beitröge un- 
bedingt.
	        
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