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tichen in Pensions-Bezuge, oder im Be-
size von Emeriten: Benefzien sich befindenden
Geistlichen verfaße, und das Kataster sowohl,
als den Personalstand mir den nöthigen Be-
merkungen an gedachtes Ministerium mit den
Ab= und Zugangs= Anzeigen, und Kasse-Bi-
lanzen einsendet.
23. Die Administration des Emeriten-
Fendes hat auch darüber zu wachen, daß eine
blos simulirte Unfähigkeit niemals zum Vor-
wande eines Densions -Bezuges oder einer
temporären Unterstüzung diene, und daß im
lezten Falle die Dauer der Pension jene des
Titels nicht überschreire.
24. Unsere Lanudesdirektionen und Srif-
mugs-Kuratelen haben vorläufig die Funk-
tionen der Emeriten = Fonds-Administration
in der Art zu übernehmen, daß jeder derselben
untergebene Discesan-Antheil abgesondert be-
arbeitet werde.
25. Zur Ausmitrlung des Surrogats für
die aus Unseren Staars= Kassen bisher bestrit-
renen Tischritel -Bezüge soll alsogleich ein
Personal-Verzeichniß aller in wirklichem Ge-
nuße befindlicher Tirulanten mit der Bemer-
kung der Quantität, und der Dauer, dann
ein zwanzigjähriger Durchschmttt dieser Aus-
gabs-Rubrik, und ein ähnliches abgesönder-
tes Verzeichniß über die Tirulanten des Klo-
ster-Fends Uns vorgelege werden.
26. Geistliche, die durch eigenes Verschul-
den, durch Handlungen gegen die besonderen
Pflichten ihres Standes, oder gegen jene
des Menschen, des Bürgers, des Staats-Die-
ners auf eine Zeit, oder für immer zur Aus-
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uͤbung ihres Anites unfaͤhig werden, gehoͤren
zwar nicht in die Klasse der Emeriten; da die
Verfuͤgungen uͤber ihren Unterhalt aber zum
Theil in die Sphaͤre einwirken, aus welcher
die zur Verpflegung der Emeriten genommen
werden, so ist nöthig, daß zugleich über die
Behandlung der durch ein Verge-
hen unfäáhigen Geistlichen Vorschrif-
ten gegeben werden; wir verordnen demnach
27. Der durch Vergehen unfähige Geistli-
che kann dem Emeritirten in keinem Falle
Fleich gestellet werden.
28. Besizt er soviel eigenes Vermögen,
daß dessen Ertrag die unterste, von den im 6.
Absaze bezeichneten drei Stufen erreicht, so
hat er durchaus keinen Anspruch auf einen
Beitrag zu seinem Unterhalte.
29. Bei einem diese Stufe nicht erreichen-
den Einkommen wird der Zuschuß zu einem
Viertheil, zur Hälste, zu drei= Wiertheilen
des ganzen, nachher festzusezenden Unter-
halts-Beirrages nach der Analogie des 6.
Absazes bestimmt.
30. Der Emeriten-Fond übernimmt in kei-
nem Falle einen höheren Unterhalts-Beitrag
für die durch Vergehen unfähigen Geistlichen,
als die jährliche Summe von Einhundert zwei
und achtzig Gulden dreißig Kreuzer; und
wenn
31. ein solches Individuum in der Folge
zum geistlichen Amte wieder fähig befunden,
und auf eine Pfründe befördert wird, unter:
liege es der Verbindlichkeit des vollen Ersa-
zes der erhaltenen Nahrungs= Beitröge un-
bedingt.