164r
Regi
Königlich-Baierisches
i erungssblat t.
1042.
XXXXV.. cue Minchen / Sonnabend den z31. Oktober 1307.
Allgemeine Verordnungen.
(den Karakter und die Uniforme des bürger-
lichen Militärs betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Mir haben bei mehreren Geregenheiten
wahrgenommen, daß die Bürger-Militär=
Ost#iere außer dem Dienste, und sogar auf
Reisen in ihren Privat-Angelegenheiten sich
sowobl der militärischen Kleidung, als ib-
res militdrischen Karakters bedienen.
Da aber das BürgerMilitär nach sei-
nem ursprünglichen Zwecke nur in der Epo-
che seines Dienstes des deßfallsigen Ranges,
und der militärischen Achtung genießen kann,
so baben Wir bierüber folgende Regeln als
Norm fesizusezen Uns bewogen gefunden:
1.) Es bleibt jedem bürgerlichen Mili-
tär unbenommen, sich so oft er will in seine
Uniforme zu kleiden, die er aber dann ganz,
und mit bürgerlichen Kleidungs= Stücken
nicht vermischt tragen soll.
2.) Anßer dem Diensle, oder besonderen
Feierlichkeiten hat derselbe aber alle blos
militdrische Auszeichnungen, als Degen,
oder Säbel, Epgulets oder Achselbänder,
so wie den Feder-Busch und die Schärpe
binwegzulassen. Eben so ist
3.) der militdrische Karakter des Bür-
ger-Militärs nur auf, und in der Zeit des
Dienstes zu tragen gestatter, und in jenen
Fällen, wo er in dienstlichen Rapporten,
oder anderen Uusfertigungen seinen Mili-
tär: Carakter mit zu unterzeichnen hat, soll
derselbe zur Beseitigung aller Mißverständ=
nisse den Beisaz vom Bürger-Miliräár
beifügen.
Wir baben diese Verordnung durch das
Regierungsblatt bekannt machen lassen, und
befeblen allen Bürger-Milirär-Individuen
sich biernach zu achten. München den r7.
Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤrniglichen allerhoͤchsten Befehl
von Krempelhuber.
Cie Estaffeten- Erpeditions-= Gebühren bctreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden Köniq von Bafern.
Doamit rücksschtlich der Estafferen= Erpe-
ditions Gebühren bei den sämtlichen Post-
ämtern Unseres Reiches, mit Einschluße