Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

164r 
Regi 
Königlich-Baierisches 
i erungssblat t. 
1042. 
  
XXXXV.. cue Minchen / Sonnabend den z31. Oktober 1307. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(den Karakter und die Uniforme des bürger- 
lichen Militärs betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Mir haben bei mehreren Geregenheiten 
wahrgenommen, daß die Bürger-Militär= 
Ost#iere außer dem Dienste, und sogar auf 
Reisen in ihren Privat-Angelegenheiten sich 
sowobl der militärischen Kleidung, als ib- 
res militdrischen Karakters bedienen. 
Da aber das BürgerMilitär nach sei- 
nem ursprünglichen Zwecke nur in der Epo- 
che seines Dienstes des deßfallsigen Ranges, 
und der militärischen Achtung genießen kann, 
so baben Wir bierüber folgende Regeln als 
Norm fesizusezen Uns bewogen gefunden: 
1.) Es bleibt jedem bürgerlichen Mili- 
tär unbenommen, sich so oft er will in seine 
Uniforme zu kleiden, die er aber dann ganz, 
und mit bürgerlichen Kleidungs= Stücken 
nicht vermischt tragen soll. 
2.) Anßer dem Diensle, oder besonderen 
Feierlichkeiten hat derselbe aber alle blos 
militdrische Auszeichnungen, als Degen, 
oder Säbel, Epgulets oder Achselbänder, 
so wie den Feder-Busch und die Schärpe 
binwegzulassen. Eben so ist 
3.) der militdrische Karakter des Bür- 
ger-Militärs nur auf, und in der Zeit des 
Dienstes zu tragen gestatter, und in jenen 
Fällen, wo er in dienstlichen Rapporten, 
oder anderen Uusfertigungen seinen Mili- 
tär: Carakter mit zu unterzeichnen hat, soll 
derselbe zur Beseitigung aller Mißverständ= 
nisse den Beisaz vom Bürger-Miliräár 
beifügen. 
Wir baben diese Verordnung durch das 
Regierungsblatt bekannt machen lassen, und 
befeblen allen Bürger-Milirär-Individuen 
sich biernach zu achten. München den r7. 
Oktober 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤrniglichen allerhoͤchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
Cie Estaffeten- Erpeditions-= Gebühren bctreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden Köniq von Bafern. 
Doamit rücksschtlich der Estafferen= Erpe- 
ditions Gebühren bei den sämtlichen Post- 
ämtern Unseres Reiches, mit Einschluße
	        
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