Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1643 
der Tirolischen, durchgebends eine gleichför- 
mige Bestimmung beobachtet werde, haben 
Wir Felgendes festzusezen beschlossen: 
1.) Bei den von Unseren Stellen und 
Bebörden abzuschickenden ämtlichen Estaf- 
seten sollen keine Expeditions-Gebübren ge- 
nommen werden; jedoch wird für den Erpedi- 
tor der Estaffete die Aufrechnung einer Res- 
muneration von Z0 kr. bewilliger. 
2.) Für die Privat-Estafferen werden die 
Expeditions= Gebühren durchgehends gleich- 
sörmig auf 1 fl. 30 kr. gesezt, wovon 
3.) das die Erpedition besorgende In- 
dividuum go kr. allein bezieben, 1 fl. aber 
in die Emolumenten-Kasse der bievon tbeil- 
nehmenden Post= Osffzianten gegeben wer- 
den solle. 
Gegenwäártige Bestimmungen lassen Wir 
durch das allgemeine Regierungsblatt bekannt 
machen. Munchen den 17. Oktober 1807. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
Provinzial-Verordnung. 
  
(Das Verbot der Abordnung Gemeinds-Depu- 
rirter auf Kosien der Gemeinde ohne Gu- 
bernial-Bewilligung betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Man hat mißfällig wahrgenemmen, daß 
ungeachtet des bestebenden Verbotes, be- 
sonders der maßgebigen Vorschrist vom 
37. Jumi 1786 die Gemeinden auf Kosten 
  
1644 
des Gemeinds-Säckels Abgeordnete an die 
il 
tandes; und Hofstellen absenden, wodurch 
berrächtliche Auskagen veranlaßet werden. 
—Eine dießfällige Absendung, obne vor- 
läufige mittels des Kreisamtes erhaltene Gu- 
bernial = Bewilligung, wird wiederholt, 
und unter eigener Haftung der Gemeinde- 
Vorsteher, welche alle Kosten aus dem Ei- 
genen abzutragen haben würden, schärfest 
eingeboten, und ist dieses durch die tand- 
gerichtt sämtlichen Gemeinden zur genaue- 
sten Befolgung zu bedeuten. Innsbruck 
den 13. Oktober 1807. 
Königliches Baierisches Guber- 
nium in Tirol. 
Graf Arco. 
Strobl. 
  
Auftrag 
an sämtliche Pfarrer und Pfarrgehülfen in 
der Provinz Ansbach und den damit ver- 
einigten Souveränitäts-Gebieten. 
(Die Regierungs= und Provinzial-Intelligeng- 
Blatter betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem zur Anzeige gekommen ist, daß 
mebrere Pfarrer das allgemeine Regierungs- 
blatt und die Provinzial-Intelligenz= Blät- 
ter, welche aus den Mitteln der Pfarrei- 
Fonds angeschaft und unterhalten werden 
mussen, ihren Kgplänen und sonstigen geist- 
lichen Gehülfen vorenthalten, und ihnen 
dadurch die Kenntniß der allerhöchsten Ver- 
ordnungen erschweren; so findet man sich
	        
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