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der Tirolischen, durchgebends eine gleichför-
mige Bestimmung beobachtet werde, haben
Wir Felgendes festzusezen beschlossen:
1.) Bei den von Unseren Stellen und
Bebörden abzuschickenden ämtlichen Estaf-
seten sollen keine Expeditions-Gebübren ge-
nommen werden; jedoch wird für den Erpedi-
tor der Estaffete die Aufrechnung einer Res-
muneration von Z0 kr. bewilliger.
2.) Für die Privat-Estafferen werden die
Expeditions= Gebühren durchgehends gleich-
sörmig auf 1 fl. 30 kr. gesezt, wovon
3.) das die Erpedition besorgende In-
dividuum go kr. allein bezieben, 1 fl. aber
in die Emolumenten-Kasse der bievon tbeil-
nehmenden Post= Osffzianten gegeben wer-
den solle.
Gegenwäártige Bestimmungen lassen Wir
durch das allgemeine Regierungsblatt bekannt
machen. Munchen den 17. Oktober 1807.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl.
von Flad.
Provinzial-Verordnung.
(Das Verbot der Abordnung Gemeinds-Depu-
rirter auf Kosien der Gemeinde ohne Gu-
bernial-Bewilligung betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Man hat mißfällig wahrgenemmen, daß
ungeachtet des bestebenden Verbotes, be-
sonders der maßgebigen Vorschrist vom
37. Jumi 1786 die Gemeinden auf Kosten
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des Gemeinds-Säckels Abgeordnete an die
il
tandes; und Hofstellen absenden, wodurch
berrächtliche Auskagen veranlaßet werden.
—Eine dießfällige Absendung, obne vor-
läufige mittels des Kreisamtes erhaltene Gu-
bernial = Bewilligung, wird wiederholt,
und unter eigener Haftung der Gemeinde-
Vorsteher, welche alle Kosten aus dem Ei-
genen abzutragen haben würden, schärfest
eingeboten, und ist dieses durch die tand-
gerichtt sämtlichen Gemeinden zur genaue-
sten Befolgung zu bedeuten. Innsbruck
den 13. Oktober 1807.
Königliches Baierisches Guber-
nium in Tirol.
Graf Arco.
Strobl.
Auftrag
an sämtliche Pfarrer und Pfarrgehülfen in
der Provinz Ansbach und den damit ver-
einigten Souveränitäts-Gebieten.
(Die Regierungs= und Provinzial-Intelligeng-
Blatter betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem zur Anzeige gekommen ist, daß
mebrere Pfarrer das allgemeine Regierungs-
blatt und die Provinzial-Intelligenz= Blät-
ter, welche aus den Mitteln der Pfarrei-
Fonds angeschaft und unterhalten werden
mussen, ihren Kgplänen und sonstigen geist-
lichen Gehülfen vorenthalten, und ihnen
dadurch die Kenntniß der allerhöchsten Ver-
ordnungen erschweren; so findet man sich