Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1671 
Die Kirchbergischen Einschreib= Lehen zahlen 
ohne Unterschied der Größe von jedem einzelnen 
lehenbaren Grundstücke ein Pfund Pfenning 
oder 1 fl. 8 kr. Ahl. 
Die Vilser Einschreib-Lehen entrichren von 
der Jauchert oder dem Tagwerke 12 kr. und 
noch von jedem Hundert Gulden des Kaufs- 
Werthes s fl. Lehens-Waare 
G. . Theils, damir der Vasall auch eine 
Urkunde über die beobachtete Kehenspflicht, und 
abgeführte Lehen-Tare in Handen habe, theils, 
um den alten Lehenreich dem jezigen Geldwerthe 
ndher zu bringen, haben in Zukunft die tref- 
feuden Rent= und behenprobst-Aemter über 
die geschehene Protekollirung, und die abge- 
führten Einschreib: Gebühren, und allenfälli- 
gen Verspätungs= Strasen eine, in Form 
eines Lehen-Muehscheines auogestellee Beschei- 
nigung dem Vasallen zu behäándigen, wofü#r 
derselbe bei Lehen, deren Werth soo fl. nicht 
übersteigt, mit Einschluß des Stempels 18 kr., 
bel einem Lehenswerthe über Soo fl. aber 45 kr. 
zu enniichten hat. 
H. 6. Mit Ende eines jeden Erats-Quartals 
haben die mehrgenannten Lbehenprobst= Aemter 
an die königliche Landes: Direkeion als Pro- 
vinzial-Lehenhof Abschriften der geführten 
Protokolle mit Bemerkung der bezogenen Le- 
hen-Taren, der Verspätungs-Sprafen und 
der Muthseins= Betrage einzusenden. Die 
bei einizen Lehenprobst= Aemtern bisher üblich 
gewesene Taren= Theilung in parrem salarli 
finder, als den bestehenden königlichen Gesezen 
entgegenlaufend, für die Zukunft nicht mehr 
statt. 
1672 
G. 7. Wenn ein Einschreib-Lehen verkauft, 
vertauscht, uͤbergeben, vererbt, oder vertheilt 
werden will, so muß hierzu bei dem Lehenprobst- 
Amte der Konsens eingeholt werden. 
Dieser ist in der Regel nicht zu verweigern. 
Erst nach Vorweisung dieses Konsenses koͤnnen 
die koͤniglichen Land- oder treffenden Patrimo- 
nial: Gerichte die Kontrakte über diese Besiz- 
Veränderungen fertigen. E ist daher erfo- 
derlich, daß leztere von der Existenz der Lehens- 
Objekten, und derselben gegenwärtigen Besizern 
ebenfalls in Kenntniß gesezet werden. 
Wegen Hypothezirungen dieser Einschreib- 
Lehen wird es bei der alten Observanz belassen. 
In der Regel bedarf hierzu der Vasall des 
lehenprobstämtlichen Konsenses nicht. Wenn 
aber durch Exekutions-Führungen auf derlei 
hopothezirte Realitären das Lehens-Objekt an 
einen sremden Besizer übergeht, so rict ein 
gewöhnlicher Lehen-Veränderungs= Fall in 
menu servienti ein. 
S. 8. Bei jeder Wiederbelehnung hat der 
Vasall dem Lehenprobst= Amte durch Hand- 
Gelübd an Eidesstart anzugeloben: „Seiner 
königlichen Majestät als Lehensherrn getreu, 
hold und gewértig zu seyn, Allerhöchstdereo 
Nuzen zu fördern, und den Schaden zu wen- 
den, das Lehengut in bäulichen Ehren zu er- 
halten, für jede Verminderung, Verschlimme- 
rung, und aus eigener Schuld enestandenen 
Verlust zu haften, verschwiegene behen, falls 
ihm solche bekannt würden, an.uzeigen, von 
den Lehen -Gründen nichts zu überackern, 
übermäahen, übermarken, oder auf andere Weise 
entziehen zu lassen, und auch nicht zu dulden,
	        
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