1671
Die Kirchbergischen Einschreib= Lehen zahlen
ohne Unterschied der Größe von jedem einzelnen
lehenbaren Grundstücke ein Pfund Pfenning
oder 1 fl. 8 kr. Ahl.
Die Vilser Einschreib-Lehen entrichren von
der Jauchert oder dem Tagwerke 12 kr. und
noch von jedem Hundert Gulden des Kaufs-
Werthes s fl. Lehens-Waare
G. . Theils, damir der Vasall auch eine
Urkunde über die beobachtete Kehenspflicht, und
abgeführte Lehen-Tare in Handen habe, theils,
um den alten Lehenreich dem jezigen Geldwerthe
ndher zu bringen, haben in Zukunft die tref-
feuden Rent= und behenprobst-Aemter über
die geschehene Protekollirung, und die abge-
führten Einschreib: Gebühren, und allenfälli-
gen Verspätungs= Strasen eine, in Form
eines Lehen-Muehscheines auogestellee Beschei-
nigung dem Vasallen zu behäándigen, wofü#r
derselbe bei Lehen, deren Werth soo fl. nicht
übersteigt, mit Einschluß des Stempels 18 kr.,
bel einem Lehenswerthe über Soo fl. aber 45 kr.
zu enniichten hat.
H. 6. Mit Ende eines jeden Erats-Quartals
haben die mehrgenannten Lbehenprobst= Aemter
an die königliche Landes: Direkeion als Pro-
vinzial-Lehenhof Abschriften der geführten
Protokolle mit Bemerkung der bezogenen Le-
hen-Taren, der Verspätungs-Sprafen und
der Muthseins= Betrage einzusenden. Die
bei einizen Lehenprobst= Aemtern bisher üblich
gewesene Taren= Theilung in parrem salarli
finder, als den bestehenden königlichen Gesezen
entgegenlaufend, für die Zukunft nicht mehr
statt.
1672
G. 7. Wenn ein Einschreib-Lehen verkauft,
vertauscht, uͤbergeben, vererbt, oder vertheilt
werden will, so muß hierzu bei dem Lehenprobst-
Amte der Konsens eingeholt werden.
Dieser ist in der Regel nicht zu verweigern.
Erst nach Vorweisung dieses Konsenses koͤnnen
die koͤniglichen Land- oder treffenden Patrimo-
nial: Gerichte die Kontrakte über diese Besiz-
Veränderungen fertigen. E ist daher erfo-
derlich, daß leztere von der Existenz der Lehens-
Objekten, und derselben gegenwärtigen Besizern
ebenfalls in Kenntniß gesezet werden.
Wegen Hypothezirungen dieser Einschreib-
Lehen wird es bei der alten Observanz belassen.
In der Regel bedarf hierzu der Vasall des
lehenprobstämtlichen Konsenses nicht. Wenn
aber durch Exekutions-Führungen auf derlei
hopothezirte Realitären das Lehens-Objekt an
einen sremden Besizer übergeht, so rict ein
gewöhnlicher Lehen-Veränderungs= Fall in
menu servienti ein.
S. 8. Bei jeder Wiederbelehnung hat der
Vasall dem Lehenprobst= Amte durch Hand-
Gelübd an Eidesstart anzugeloben: „Seiner
königlichen Majestät als Lehensherrn getreu,
hold und gewértig zu seyn, Allerhöchstdereo
Nuzen zu fördern, und den Schaden zu wen-
den, das Lehengut in bäulichen Ehren zu er-
halten, für jede Verminderung, Verschlimme-
rung, und aus eigener Schuld enestandenen
Verlust zu haften, verschwiegene behen, falls
ihm solche bekannt würden, an.uzeigen, von
den Lehen -Gründen nichts zu überackern,
übermäahen, übermarken, oder auf andere Weise
entziehen zu lassen, und auch nicht zu dulden,