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nung, und das Mehr und Minder gegen
diesen Betrag in den geeigneten Kolonnen
aufgeführt werden.
Nur in den Provinzial= Haupt-Etats soll
die Vergleichung mit dem vorjährigen Etat,
wie bisher, statt haben.
Von den bisher gefertigten Spezialämter=
Etats sollen Duplikate unverzüglich zur
Repositur des geheimen Zentralrechnungs-
Kommissariats eingesendet, und auf gleiche
Weise die am Ende des Julius einzusenden-
den Etatsvarianten jedesmal nachgeliefert
werden.
a. Die Fillal, Dispoftrionskassen, und se-
mit die abgesonderte Verrechnung der Aus-
stände sollen zessiren.
Die dußern Aemter haben daher die
Geld= und Materialausstände, wie vor der
neuen Rechnungsform, dergestalt zu behan-
deln und zu verrechnen, daß der ganze Be-
trag der Abgaben in der ordentlichen Jah-
regrechnung in Einnahme, der bewilligte
Auastand in Ausgabe, und das, was alie
Jahre an Ausständen einfliehr Cmit Ben-
merkung des hieran noch verbleibenden Re-
stes) wieder in Einnahme gesetzt werde.
Die Vereinnahmung der einflieffenden
Ausstände geschieht indessen nicht, wie ehe-
hin, in der Rubrik: Zufällige Einnahme;
sondern in einem eigenen Titel: An Aus-
ständen; welcher im Schematism bey je-
dem einschlägigen Gefälle nach der gewöhn-
lichen Einnahme einzuschalten ist.
Die Verausgabung der bewilligten lau-
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fenden Ausstaͤnde geschieht bey der Regie
in einem eigenen Titel nach den Nachlaͤßen
eines jeden einschlaͤgigen Gefaͤlles.
Es zessiren demnach von selbst alle in der
neuen Rechnungsinstruktion und den Er-
läuterungsnachträgen über die Behandlung
und Verrechnung der Ausstände befindlichen
Verordnungen und Normativen, nur rück-
sichtlich des wenigstens vier Wochen vor
dem Rechnungs-Schluße um Ratifikarion
zweyfach einzusendenden Ausstands-Libelles
wollen Wir es bey dem in der General-
Instruktion von :804, dritten Abschnitts
6G. 33. allegirten Formular, Ziffer § strenge
belassen.
Damit aber auch das Ausstandswesen in
jenen Provinzen, in welchen er seit ein Paar
Jahren vernachläßigt worden, wieder in
Ordnung gebracht, und für die künftige
Rechnungs-Behandlung vorbereitet werde,
ist jedem Rentamte der Auftrag zu ertheilen,
von allen bereits anhaftenden bewilligten
oder unbewillgten Amtsausständen an Geld
und Naturalien (die Ausstände an Kuufschil-
lingen und derley Fristen sind hierunter nicht
verstanden) im Libelle nach erwähmem
Formular sogleich einzusenden.
Uebrigens ist der Vorrath der Filial-
Dispostrionokasse in jenen Provinzen, wo
selbe bereits organisirt worden, sogleich in
die einschlägige Prorinzial-Hauptlkasse zu
ergießen.
3. Da nun durch alle diese Arbeitonach=
laäße nicht nur den #ußern Rechnungsämiern
und den Provinz'al-Haupelassen, sendern