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sohin von den beiderseitigen Landesstellen das
geeignete Benehmen gepflogen werden muß.
10.) Uebrigens sollen die Pruͤfungen fuͤr
Unseren Staatsdienst nicht zu sehr verein-
zelt, vielmebr in den jährlichen Konkursen
zusammengestellt werden, um die Uebersicht
und Vergleichungen zu erleichtern, und ge-
nan zu bezeichnen.
Nach diesen Beschlußen, welche Wir durch
das Regierungsblate öffentlich bekannt ma-
chen lassen, ist sich durchgehends zu achten.
München den 17. Oktober 1807.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Luf kdulglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
(Das akademische Stipendien-Wesen betreffend.)
Wir,. Maximilian Josepp,
von Gottes Gnaden König von Baiern-
Um das akademische Seipendien-Wesen,
seiner ursprünglichen Bestimmung und dem
Willen der Seifter gemäß, unter sortwäh-
render genauer CEemtral= Aufsiche zu erhal-
ren, und sewoßl die Verwaktung der
Fonds, als die jährliche Vorwendung
der Zinsen auf einfache und gleichförmige
Grundsäze zurückzuführen, baben Wir fol-
zende allgemeine gesezliche Rormen vorge-
schrieben:
I. Nach Vollendung der bereits unterm
3. Jämur dieses Jahres angeordneten mög-
lichst genauen Beschreibung aller ein-
zelnen Stipendien-Stiftungen soll
eine spezifizirende General-Tabel-
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le des ganzen Stammvermögens derselben
bergestellt; alle Stistungs-Urkunden,
und andere die Rechte und Ansprüche ein-
zelner Orte, Familien, oder Individuen
bewäbrende Dokumenre sorgsältig ze-
sammelt; die verschiedenen Administra-
tionen vereinfacht, und fortwährend durch
die geeignete administrative Central-Stelle
Unseres geheimen Ministeriums des Junern
kontrollirt#: zugleich aber von eben der-
selben alljährlich der ganze disponteöle
Ertrag jeder einzelnen Sripendien-Stif-
tung, so wie des Total-Jondes, ausge-
wiesen werden.
II. In Hinsicht auf Verleibung und
Einziehung akadensscher Stipendien se-
zen Wir folgende Grundsäze, als allgemein
zu beobachtende und allgemein verbiudende
Normen fest: «
a. Alle, selbst Familien-Stipendien sollen
vom Staate sowohl, als von wem immer,
dem sonst das Praͤsentationsrecht zustehr,
nur würdigen Adsopiranten ver-
liehen werden. Dieß sodere nicht nur
der Zweck jeder frommen Stiftung, sou-
dern auch der Cmeistens auedrückliche)
Wille der Fundatoren.
b. Als würdig ist aber nur der zu erken-
nen, der sich über Talence, Fleiß,
Fortgang und Sirtlichkeir durch
legale Zeugnisse vrorschristmäßig und bin-
länglich ausgewiesen hat.
. Alle Stipendien: Seiftungen reiben sich
in zwei Haupt-Klassen: in allgeme#t#-
ne, auf die jeder Wurdige Anspruch bat,
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