Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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sohin von den beiderseitigen Landesstellen das 
geeignete Benehmen gepflogen werden muß. 
10.) Uebrigens sollen die Pruͤfungen fuͤr 
Unseren Staatsdienst nicht zu sehr verein- 
zelt, vielmebr in den jährlichen Konkursen 
zusammengestellt werden, um die Uebersicht 
und Vergleichungen zu erleichtern, und ge- 
nan zu bezeichnen. 
Nach diesen Beschlußen, welche Wir durch 
das Regierungsblate öffentlich bekannt ma- 
chen lassen, ist sich durchgehends zu achten. 
München den 17. Oktober 1807. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
Luf kdulglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Das akademische Stipendien-Wesen betreffend.) 
Wir,. Maximilian Josepp, 
von Gottes Gnaden König von Baiern- 
Um das akademische Seipendien-Wesen, 
seiner ursprünglichen Bestimmung und dem 
Willen der Seifter gemäß, unter sortwäh- 
render genauer CEemtral= Aufsiche zu erhal- 
ren, und sewoßl die Verwaktung der 
Fonds, als die jährliche Vorwendung 
der Zinsen auf einfache und gleichförmige 
Grundsäze zurückzuführen, baben Wir fol- 
zende allgemeine gesezliche Rormen vorge- 
schrieben: 
I. Nach Vollendung der bereits unterm 
3. Jämur dieses Jahres angeordneten mög- 
lichst genauen Beschreibung aller ein- 
zelnen Stipendien-Stiftungen soll 
eine spezifizirende General-Tabel- 
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le des ganzen Stammvermögens derselben 
bergestellt; alle Stistungs-Urkunden, 
und andere die Rechte und Ansprüche ein- 
zelner Orte, Familien, oder Individuen 
bewäbrende Dokumenre sorgsältig ze- 
sammelt; die verschiedenen Administra- 
tionen vereinfacht, und fortwährend durch 
die geeignete administrative Central-Stelle 
Unseres geheimen Ministeriums des Junern 
kontrollirt#: zugleich aber von eben der- 
selben alljährlich der ganze disponteöle 
Ertrag jeder einzelnen Sripendien-Stif- 
tung, so wie des Total-Jondes, ausge- 
wiesen werden. 
II. In Hinsicht auf Verleibung und 
Einziehung akadensscher Stipendien se- 
zen Wir folgende Grundsäze, als allgemein 
zu beobachtende und allgemein verbiudende 
Normen fest: « 
a. Alle, selbst Familien-Stipendien sollen 
vom Staate sowohl, als von wem immer, 
dem sonst das Praͤsentationsrecht zustehr, 
nur würdigen Adsopiranten ver- 
liehen werden. Dieß sodere nicht nur 
der Zweck jeder frommen Stiftung, sou- 
dern auch der Cmeistens auedrückliche) 
Wille der Fundatoren. 
b. Als würdig ist aber nur der zu erken- 
nen, der sich über Talence, Fleiß, 
Fortgang und Sirtlichkeir durch 
legale Zeugnisse vrorschristmäßig und bin- 
länglich ausgewiesen hat. 
. Alle Stipendien: Seiftungen reiben sich 
in zwei Haupt-Klassen: in allgeme#t#- 
ne, auf die jeder Wurdige Anspruch bat, 
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