5
1603
stimitten quantltativen Studien-Bei-
trag binterlassen haben, werden in diese-
nige der obigen Abtbeilunzen eingereiht,
zu der ihr Quantum dee jäbrlichen Be-
trages sich eignet, oder am meisten uüd-
bert. ·
Nur die ganz armen und dabei vor—
zuͤglich würdigen Staats-Stipen—
disten können schen im ersten Jabre ihrer
akademischen taufbahn in den Genuß ei-
i#
—
nes ganzen Stipendiums zu 120. fl.
eintreten; die erste Verleihung bleibt
sedoch in der Regel sits auf diese Sum-
me beschränkt.
. Dieminder Dücrftigen und min-
der Vorzüglichen erhalten balbe, dem
Grade ihrer Würdigkeic entsprechende
Stixendien.
Jene und diese dürsen aber Vermeb-
rung der ihnen gewordenen Unterstüzung
in jedem folgenden Jahre unter der Be-
dingung boffen, daß sie sich über ibre pro-
gressive Würdigkeit auszuweisen im Stan-
de sind.
. Zur geltenden Ausweisung bierüber so-
wohl, als überhaupt auch über die Wür-
digkeit zum Fortgenuße eines Stipen-
diume (deren jedes immer nur eigentlich
auf Ein Jahr ertheilt wird,) ist er-
soderlich, daß der Stipendiat am Schlu-
e jedes Semesters ein verschlossenes,
die Fleißes = Fortgangs= und Conduits?
Noten von seinen sämtlichen Professoren
enthaltendes, und vom betreffenden Sekr
tions-Direktor ausgestelltes Zeugniß zum
1694
Stipendien-Ephorate (unter Gefahr im
Unterlassungsfalle seine Unterstuͤzung im.
folgenden Semester zu entbehren,) über-
bringe. Das Ephorat trägt über alle die-
se Stipendiaten-Zeugnisse im Senate
vor, und dieser sendet Hsie mit Bericht
an die Central-Stelle.
Damit endlich sämtliche Professoren, u
die Sektions= Direktoren insbesondere dem
Fleiß und das Betragen der Stipendiaten
um so gemeinsamer beobachten können, sollen
am Anfange des Wintersemesters einer je-
den Sektion die Mamen der ihr An-
gebbrigen; der Polizei= Direktion aber,
am auch bei ihr jedesmal die ustbige Aus-
kunft über das sittliche und gesellschaftliche
Verhalten der Stipendisten erbelen zu kön-
nen, die Namen Aller vom Epborate.
mitgetbeilt werden.
Diese allgemeine Verordnung ist zu Je-
dermanns-Wissenschaft und zur genauen Dar-
nachachtung öffentlich durch das Regierungse
blatt bekannt zu machen.
München den 30. Oktober 1807.
Max Joseph. 6
Freyberr von Möngelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befchl.
von Krempelhuber.
(Die Kirchweihen der Filialen betreffend.)
Wir Maxtmilian Joseyb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Allen Erposttur= Kirchen, welche ihre ei-
genen Seelsorger, und das ganze Jahr bin-
durch Gottesdienst baben, ist die Feier des