Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1721 
Koͤniglich-Baierisches 
1722 
Negierungsblat t. 
  
XXXNIX. Stück. München, Sonnabend den a#. November 1307. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die mit Oesterreich verabredete Aufhebung des in 
beiden Staaten auf das Vermdgen von Pri- 
vaten und bestehenden Stiftungen gelegten 
Seguesters berreffend.) 
Wir Marximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. nachfolgende Deklaration, welche durch 
Unsern hierzu besonders beauftragten geheimen 
Staats= und Konferenz-Minister Freiherrn 
von Montgelas, und den von seinem Hofe 
mit gleicher Vollmacht versehenen kaiserlichen 
königlichen Oesterreichischen außerordentlichen 
Gesandten 2c. Grafen von Stadion, wegen 
Aupfhebung des in beiderseitigen Staaten, nach 
irriger Auslegung der angenommenen Inkame= 
rirungs= Grundsäze, über das Vermögen der 
Privaten und bestehenden Stiftungen wechsel- 
seitig rerhängten Sequesters, am sten laufen- 
den Monats verbindlich verabredet und gemein- 
sam erlassen worden ist, — wird in dem allge- 
meinen Regierungs-Blatte sowohl zur Kennt- 
niß, und geeigneter Beachtung der diesseitigen 
Interessenten, als mit der an sämtliche Unsere 
Landesstellen und nachgcordnete Behbrden er- 
gehenden Weisung bekannt gemachr, diese 
Verfügung nach Verlauf der festgesezten Frist 
— 
— ———. — 
in ihren einschlaͤgigen Bezirken gehoͤrig zu voll- 
ziehen. Muͤnchen den gien November 1807. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl. 
von Flad. 
Nachdem verschiedentlich in den kaiserlichen 
königlichen Oesterreichischen sowohl, als in den 
königlichen Baierischen Landen der Grundsaz 
der wechselseitigen Inkamerirung der in jedem 
Gebiete befindlichen jenseitigen Staats-Güter 
durch irrige Auolegung auch auf die Güter der 
Privaten und bestehenden Stiftungen ausge- 
dehnt worden ist, so ist zu dessen Abstellung 
von den Unterzeichneten aus Auftrag und im 
Namen Seiner kaiserlichen königlichen Oester- 
reichischen, und Seiner königlichen Baierischen 
Masestär folgende Erklärung verbindlich ver- 
abredet und gemeinsam erlassen worden. 
I. Alle zeirher in den kaiserlichen königlichen 
Oesterreichischen und wechselseitig den koͤnigẽ 
lichen Baierischen Staaten verhaͤngte Seguester 
oder Einziehungen von Realitäten, Kapitalien 
oder irgend andern Vermögens. Theilen der 
Privaten und der bestehenden geistlichen. und 
weltlichen, Korperfchaften, oder Siistungen, 
litersrischen und milden Institute f, und ähn-
	        
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