1721
Koͤniglich-Baierisches
1722
Negierungsblat t.
XXXNIX. Stück. München, Sonnabend den a#. November 1307.
Allgemeine Verordnungen.
(Die mit Oesterreich verabredete Aufhebung des in
beiden Staaten auf das Vermdgen von Pri-
vaten und bestehenden Stiftungen gelegten
Seguesters berreffend.)
Wir Marximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. nachfolgende Deklaration, welche durch
Unsern hierzu besonders beauftragten geheimen
Staats= und Konferenz-Minister Freiherrn
von Montgelas, und den von seinem Hofe
mit gleicher Vollmacht versehenen kaiserlichen
königlichen Oesterreichischen außerordentlichen
Gesandten 2c. Grafen von Stadion, wegen
Aupfhebung des in beiderseitigen Staaten, nach
irriger Auslegung der angenommenen Inkame=
rirungs= Grundsäze, über das Vermögen der
Privaten und bestehenden Stiftungen wechsel-
seitig rerhängten Sequesters, am sten laufen-
den Monats verbindlich verabredet und gemein-
sam erlassen worden ist, — wird in dem allge-
meinen Regierungs-Blatte sowohl zur Kennt-
niß, und geeigneter Beachtung der diesseitigen
Interessenten, als mit der an sämtliche Unsere
Landesstellen und nachgcordnete Behbrden er-
gehenden Weisung bekannt gemachr, diese
Verfügung nach Verlauf der festgesezten Frist
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in ihren einschlaͤgigen Bezirken gehoͤrig zu voll-
ziehen. Muͤnchen den gien November 1807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhchsten Befehl.
von Flad.
Nachdem verschiedentlich in den kaiserlichen
königlichen Oesterreichischen sowohl, als in den
königlichen Baierischen Landen der Grundsaz
der wechselseitigen Inkamerirung der in jedem
Gebiete befindlichen jenseitigen Staats-Güter
durch irrige Auolegung auch auf die Güter der
Privaten und bestehenden Stiftungen ausge-
dehnt worden ist, so ist zu dessen Abstellung
von den Unterzeichneten aus Auftrag und im
Namen Seiner kaiserlichen königlichen Oester-
reichischen, und Seiner königlichen Baierischen
Masestär folgende Erklärung verbindlich ver-
abredet und gemeinsam erlassen worden.
I. Alle zeirher in den kaiserlichen königlichen
Oesterreichischen und wechselseitig den koͤnigẽ
lichen Baierischen Staaten verhaͤngte Seguester
oder Einziehungen von Realitäten, Kapitalien
oder irgend andern Vermögens. Theilen der
Privaten und der bestehenden geistlichen. und
weltlichen, Korperfchaften, oder Siistungen,
litersrischen und milden Institute f, und ähn-