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von drei Wochen mit standhaftem gutaͤchtlichem
Berichte vorzulegen.
G. 11. Es versteht sich übrigens von selbst,
daß hierunter der Verkauf, oder das Hausiren
mit Viktualien nicht verstanden sey, da sich
hierwegen nach den bestehenden anderweiten
bisherigen Vorschriften vor der Hand zu be-
nehmen ist. Innsbruck, den 27. Oktober 1 807.
Ksnigliches Gubernium in Tirol.
Graf Arco.
Gaßler.
Auftraäͤge.
an saͤmtliche Landgerichte und Rentaͤmter in
irol.
1228 ark MmdGebinn KL#e. d.)
(Die Anzeige der vers Pensionis ff
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Werden hiermit schmeliche königliche Landge-
richte angewiesen, mit dem Schluße jeden
Monats eine Anzeige der in ihrem mittel und
unmittelbaren Bezirke verstorbenen Aerarial-
Densionisten und Provisionisten an unter-
ferrigre Stelle einzusenden; — sollte sich im
Verlaufe des Monats ein Sterbfall nicht er-
eignet haben, so ist nichts destoweniger eine
Fehlanzeige einzureichen. Damit sich aber mit
der Unwissenheit jener Individuen, welche
Pensionen und Provisionen vom Aerar bezie-
heu, nicht eneschuldiget werden könne, haben
die Rentämter den Landgerichten die Verzeich-
nisse der Pensionisten, deren Pensionen sie auf
Rechnung der Provinzial: Hauprkasse zu zahlen
haben, mitzurheilen. Jede unterlassene Ein-
sendung dieser monatlichen Anzeigen, für deren
Aechtheit die Landgerichte verantwortlich sind,
wird nach Ablauf eines hiermit bewilligten Ein-
1734
sendungs-Termins von 14 Tagen, vom Ende
jeden Monats gerechnet, mit einer Strafe von
6 Gulden geahndet.
Innsbruck den aten November 1807.
Königliches General-#andes-Kom
missartat von Tirol als Provin-
Ral-:Etats-Kuratel.
Graf Arco. Widder.
vou Palaus.
An die Privat-Patronen der Provinz
Neuburg.
(Den Beitritt zur Errichtung der Emeriten-Hüäuser,
für Geistliche betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die in dem XXXXVssten Seücke des königlie
chen Baierischen Regierungsblattes bekannt ge-
machte allerhöchste Verordnung, die Errichtung
der Emeriten-Häuser für die Geistlichen be-
treffend, sezet S. a. fest, daß die Titulanten
der Privar-Pawonen hierauf gleichfalls An-
spruch machen können, wenn ihre Titulgeber
aund Patronen durch ihre Ueberlassung geeig-
neter Stiftungen, durch Beiträge, oder durch
Abtretung eines hinlänglichen Kapitals nach
einer näher festzusezenden Vorschrift mit der
Administration des Emeriten-Fonds abgekom-
men seyn werden.
Sämtliche Privat-Patronenhiesiger Provinz
werden daher aufgefodert, binnen 6 Wochenihre
Erklrung an die unterzeichnete Stelle abzu-
geben. Neuburg den 20fsten Oktober 2807.
Königliche Laudes-Direktion
in Neuburg.
Gras von Tassis.
eon Walk.