Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1738 
von drei Wochen mit standhaftem gutaͤchtlichem 
Berichte vorzulegen. 
G. 11. Es versteht sich übrigens von selbst, 
daß hierunter der Verkauf, oder das Hausiren 
mit Viktualien nicht verstanden sey, da sich 
hierwegen nach den bestehenden anderweiten 
bisherigen Vorschriften vor der Hand zu be- 
nehmen ist. Innsbruck, den 27. Oktober 1 807. 
Ksnigliches Gubernium in Tirol. 
Graf Arco. 
Gaßler. 
Auftraäͤge. 
an saͤmtliche Landgerichte und Rentaͤmter in 
irol. 
1228 ark MmdGebinn KL#e. d.) 
(Die Anzeige der vers Pensionis ff 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Werden hiermit schmeliche königliche Landge- 
richte angewiesen, mit dem Schluße jeden 
Monats eine Anzeige der in ihrem mittel und 
unmittelbaren Bezirke verstorbenen Aerarial- 
Densionisten und Provisionisten an unter- 
ferrigre Stelle einzusenden; — sollte sich im 
Verlaufe des Monats ein Sterbfall nicht er- 
eignet haben, so ist nichts destoweniger eine 
Fehlanzeige einzureichen. Damit sich aber mit 
der Unwissenheit jener Individuen, welche 
Pensionen und Provisionen vom Aerar bezie- 
heu, nicht eneschuldiget werden könne, haben 
die Rentämter den Landgerichten die Verzeich- 
nisse der Pensionisten, deren Pensionen sie auf 
Rechnung der Provinzial: Hauprkasse zu zahlen 
haben, mitzurheilen. Jede unterlassene Ein- 
sendung dieser monatlichen Anzeigen, für deren 
Aechtheit die Landgerichte verantwortlich sind, 
wird nach Ablauf eines hiermit bewilligten Ein- 
  
1734 
sendungs-Termins von 14 Tagen, vom Ende 
jeden Monats gerechnet, mit einer Strafe von 
6 Gulden geahndet. 
Innsbruck den aten November 1807. 
Königliches General-#andes-Kom 
missartat von Tirol als Provin- 
Ral-:Etats-Kuratel. 
Graf Arco. Widder. 
vou Palaus. 
  
An die Privat-Patronen der Provinz 
Neuburg. 
(Den Beitritt zur Errichtung der Emeriten-Hüäuser, 
für Geistliche betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die in dem XXXXVssten Seücke des königlie 
chen Baierischen Regierungsblattes bekannt ge- 
machte allerhöchste Verordnung, die Errichtung 
der Emeriten-Häuser für die Geistlichen be- 
treffend, sezet S. a. fest, daß die Titulanten 
der Privar-Pawonen hierauf gleichfalls An- 
spruch machen können, wenn ihre Titulgeber 
aund Patronen durch ihre Ueberlassung geeig- 
neter Stiftungen, durch Beiträge, oder durch 
Abtretung eines hinlänglichen Kapitals nach 
einer näher festzusezenden Vorschrift mit der 
Administration des Emeriten-Fonds abgekom- 
men seyn werden. 
Sämtliche Privat-Patronenhiesiger Provinz 
werden daher aufgefodert, binnen 6 Wochenihre 
Erklrung an die unterzeichnete Stelle abzu- 
geben. Neuburg den 20fsten Oktober 2807. 
Königliche Laudes-Direktion 
in Neuburg. 
Gras von Tassis. 
eon Walk.
	        
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