Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1757 
Au ftrag 
an die Stade= tand: und Herrschafts-Ge- 
richte der Provinz Baiern. 
(Die Einsendung der Borbereaur über Leistun- 
gen an kaiserlich = Franzsische, kdniglich- 
Italienische, und Spanische Tzuppen be- 
trefsend.) 
Im Namen Seiner Maiestät des Königs. 
Sämotliche Stadt= tand= und Herrschafts- 
Gerichte der Previnz Baiern werden hier- 
mit angewiesen, die Bordereaux über teistun- 
gen an kaiserlich= Französisches, königlich- 
Italienisches und Spanisches Militär so- 
gleich nach Beendigung jeden Monars unr 
so gewisser einzusenden, als die am 8. des 
kommenden Monats noch nicht eingetroffenem 
Bordereaux ohne vorgängige Erinnerung 
durch Erekutions-Boten erbolet werden müuß- 
tne. München den 13. November 1807. 
Königliche unmittelbare Spezial- 
Kriegs-Kommission. 
Freiherr von Drechsel. Lipowoky. Elbling. 
Schwaiger. 
  
  
Auftrag 
an die sämtlichen Ortsobrinkeiten in der Pro- 
vinz Baiern. 
(Das sogenannte Himmel-Läuten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Kom#.. 
Es ist von unterzeichneter königlicher 
Stelle nußfälligst vernommen worden, daß 
in vielen Orten auf dem tande bei sich er- 
gebenden Sterbefällen das sogenannte Him- 
melläuten noch immer bestebe, und eine gan- 
ze Stunde bindurch von 12 Uhr Mittags 
bis 1 Uhr die Glocken gejzogen werden. 
1758 
Dieser widersinnige Mißbrauch wird hier- 
mit, in Folge der allerhöchsten Verordnung 
vom 14. Februar 1807 (Regierungsblate 
Stück IX. Seite 342) und der nachgefolg- 
ten Erläuterung vom 20. Juni (Regie- 
rungsblat# Stück XXIX. Seite 1121) bei 
12 Reichsthalern Strafe abgeschaft, und 
alle Ortsobrigkeiten haben für den Vollzug 
dieses Befehles genau zu forgen. 
München den 7. November 1807. 
Königliche tandes-Direktion 
in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
bon Faber. 
  
Auftrag 
an sämtliche Rentämter dee Provinz Tirol. 
(Die Steuererhebung betreffend.) 
Im Namen Semer Majestät des Königs 
werden sämtlichen Rentämtern in Tirol auf 
Veranlassung einiger gestellten Anfragen 
folgende allgemeine Weisungen ertheilt: 
.) Die Kollektirung der Steuern bei den 
einzelnen Gemeinden durch den Rentbeamten 
findet keineswegs statt, sondern diese Ges 
meinden sind gehalten, die Stenern in den 
Rentamtssiz abzuliefern. 
2.) Die Dominikalsteuer muß sogleich, 
uUnd nicht wie bisher um Ende des Jahres, 
erhoben werden; damit aber hiebei wegen 
der Geringfügigkeit der meisten Posten dop- 
pelte Arbeit erspart werde, so können zu- 
gleich 3 Termine miteinander bezogen wer- 
den; wogegen man hiezu eine längere Frist, 
nämlich bis zum 15. kommenden Jänners 
gestatten will. 
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