1757
Au ftrag
an die Stade= tand: und Herrschafts-Ge-
richte der Provinz Baiern.
(Die Einsendung der Borbereaur über Leistun-
gen an kaiserlich = Franzsische, kdniglich-
Italienische, und Spanische Tzuppen be-
trefsend.)
Im Namen Seiner Maiestät des Königs.
Sämotliche Stadt= tand= und Herrschafts-
Gerichte der Previnz Baiern werden hier-
mit angewiesen, die Bordereaux über teistun-
gen an kaiserlich= Französisches, königlich-
Italienisches und Spanisches Militär so-
gleich nach Beendigung jeden Monars unr
so gewisser einzusenden, als die am 8. des
kommenden Monats noch nicht eingetroffenem
Bordereaux ohne vorgängige Erinnerung
durch Erekutions-Boten erbolet werden müuß-
tne. München den 13. November 1807.
Königliche unmittelbare Spezial-
Kriegs-Kommission.
Freiherr von Drechsel. Lipowoky. Elbling.
Schwaiger.
Auftrag
an die sämtlichen Ortsobrinkeiten in der Pro-
vinz Baiern.
(Das sogenannte Himmel-Läuten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Kom#..
Es ist von unterzeichneter königlicher
Stelle nußfälligst vernommen worden, daß
in vielen Orten auf dem tande bei sich er-
gebenden Sterbefällen das sogenannte Him-
melläuten noch immer bestebe, und eine gan-
ze Stunde bindurch von 12 Uhr Mittags
bis 1 Uhr die Glocken gejzogen werden.
1758
Dieser widersinnige Mißbrauch wird hier-
mit, in Folge der allerhöchsten Verordnung
vom 14. Februar 1807 (Regierungsblate
Stück IX. Seite 342) und der nachgefolg-
ten Erläuterung vom 20. Juni (Regie-
rungsblat# Stück XXIX. Seite 1121) bei
12 Reichsthalern Strafe abgeschaft, und
alle Ortsobrigkeiten haben für den Vollzug
dieses Befehles genau zu forgen.
München den 7. November 1807.
Königliche tandes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
bon Faber.
Auftrag
an sämtliche Rentämter dee Provinz Tirol.
(Die Steuererhebung betreffend.)
Im Namen Semer Majestät des Königs
werden sämtlichen Rentämtern in Tirol auf
Veranlassung einiger gestellten Anfragen
folgende allgemeine Weisungen ertheilt:
.) Die Kollektirung der Steuern bei den
einzelnen Gemeinden durch den Rentbeamten
findet keineswegs statt, sondern diese Ges
meinden sind gehalten, die Stenern in den
Rentamtssiz abzuliefern.
2.) Die Dominikalsteuer muß sogleich,
uUnd nicht wie bisher um Ende des Jahres,
erhoben werden; damit aber hiebei wegen
der Geringfügigkeit der meisten Posten dop-
pelte Arbeit erspart werde, so können zu-
gleich 3 Termine miteinander bezogen wer-
den; wogegen man hiezu eine längere Frist,
nämlich bis zum 15. kommenden Jänners
gestatten will.
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