Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1775 
Diejenigen Studlrenden, welche in den neu- 
eren Sprachen, im Jeichnen und Schreiben, im 
Relten, Tanzen und Fechreu Unterricht wün- 
schen, finden darin die geschicktesten Lehrer. 
Die Titl. Herren Professoren Sailer und 
Krüll haben, dem allerbdchsten Auftrage gemäß, 
das Geschäft übernommen, auf Verlangen der 
Aelteru und Kuratoren die Einnahmen und Aus- 
gaben der Stndirenden, gegen ein Henorar von 
drei Prozent für ihre untergeordneten Geschäfts- 
führer, zu besorgen. 
Kest= und Miethebestellungen übernehmen der 
Universiräts-Pedell Har Lutz, und der Substixut 
Herr Heilmaier. 
  
  
(Die Behandlung der Beutel-Lehengeschäfre be- 
treffend.) 
Seine Majestät haben in einer allerböch- 
sten Entschließung vom 13. dieses Monats 
an die königliche tandes: Direktion in Am- 
berg über die Verordnung vom 17. Junius 
dieses Jahres in Betreff der Protokollirung, 
und obrigkeitlichen Verbriefung der leben- 
verdußerungen in der Provinz Baiern, und 
der oberen Pfalz (Regierungsblate Stöck 
XXIX. Seite 1114 — 1121) nachstehende 
Modiffkationen und Erlduterungen in Ab- 
sicht auf die Behandlung der Beutel= und 
anderen gemeinen tehen zu erlassen gerube. 
1.) Die Nentämter sollen die Konsense 
zur Veräußerung der Beutel= und anderer 
gemeinen tehen unmittelbar ertheilen, und 
zu diesem Ende ein eigenes Konsens Pro= 
lekoll fuhren. Die Veränßerung ohne Kon- 
1776 
sens sindet künftig bei keinem tehen mehr 
statt; diejenigen nicht ausgenommen, bei 
welchen bisher die Konsens-Ertheilung nicht 
üblich war; für solche tehen darf indessen 
der Verdußerungs" Konsens nicht verwei- 
gert, und auch keine Konsens= Gebühr an- 
gerechnet werden. Die Konsensertheilung 
soll von den Rentämtern überhaupt nur bei 
jenen gemeinen Mannsleben verweigert wer- 
den, welche durch die Verdußerung dem 
näheren Heimfalle entrückt würden. 
2.) Nach beigebrachtem rentämtlichen 
Verdußerungs-Konsense können die tand- 
gerichte sogleich zu der provisorischen Pro- 
tokollirung der tehenveränderung schreiten; 
die eigentliche Verbriefung bleibe aber bis 
zur erfolgenden Ratifikation der Veraͤuße- 
rung von Seite der tandesstelle ausgeseze. 
Die Ratifkationen sollen jedoch nicht ein- 
zeln, sondern Quartalsweise über alle wäß- 
rend einem Quartale vorgefallenen teben- 
veränderungen zusammen erbolt werden. 
3.) Die ratifzirten Veräußerungs= Pr 
tokolle werden sofort von den Landgerichten 
den Rentämtern zur Pornahme der Inre- 
stituren mitgetheilt. Die Reneämter ent- 
werfen auch die tehenbriefe: die Ausferti- 
hung aber geschieht von der oberen teben- 
behörde. 
4.) Die Gebühren werden bei derjenigen 
Behörde entrichtet, bei welcher die Hand- 
lung, für die sie festgesezt sind, vorgenom- 
men wird. Die Konsens= und Investikurs= 
Gebühren sind sonach bei den Rentämtern,
	        
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