1775
Diejenigen Studlrenden, welche in den neu-
eren Sprachen, im Jeichnen und Schreiben, im
Relten, Tanzen und Fechreu Unterricht wün-
schen, finden darin die geschicktesten Lehrer.
Die Titl. Herren Professoren Sailer und
Krüll haben, dem allerbdchsten Auftrage gemäß,
das Geschäft übernommen, auf Verlangen der
Aelteru und Kuratoren die Einnahmen und Aus-
gaben der Stndirenden, gegen ein Henorar von
drei Prozent für ihre untergeordneten Geschäfts-
führer, zu besorgen.
Kest= und Miethebestellungen übernehmen der
Universiräts-Pedell Har Lutz, und der Substixut
Herr Heilmaier.
(Die Behandlung der Beutel-Lehengeschäfre be-
treffend.)
Seine Majestät haben in einer allerböch-
sten Entschließung vom 13. dieses Monats
an die königliche tandes: Direktion in Am-
berg über die Verordnung vom 17. Junius
dieses Jahres in Betreff der Protokollirung,
und obrigkeitlichen Verbriefung der leben-
verdußerungen in der Provinz Baiern, und
der oberen Pfalz (Regierungsblate Stöck
XXIX. Seite 1114 — 1121) nachstehende
Modiffkationen und Erlduterungen in Ab-
sicht auf die Behandlung der Beutel= und
anderen gemeinen tehen zu erlassen gerube.
1.) Die Nentämter sollen die Konsense
zur Veräußerung der Beutel= und anderer
gemeinen tehen unmittelbar ertheilen, und
zu diesem Ende ein eigenes Konsens Pro=
lekoll fuhren. Die Veränßerung ohne Kon-
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sens sindet künftig bei keinem tehen mehr
statt; diejenigen nicht ausgenommen, bei
welchen bisher die Konsens-Ertheilung nicht
üblich war; für solche tehen darf indessen
der Verdußerungs" Konsens nicht verwei-
gert, und auch keine Konsens= Gebühr an-
gerechnet werden. Die Konsensertheilung
soll von den Rentämtern überhaupt nur bei
jenen gemeinen Mannsleben verweigert wer-
den, welche durch die Verdußerung dem
näheren Heimfalle entrückt würden.
2.) Nach beigebrachtem rentämtlichen
Verdußerungs-Konsense können die tand-
gerichte sogleich zu der provisorischen Pro-
tokollirung der tehenveränderung schreiten;
die eigentliche Verbriefung bleibe aber bis
zur erfolgenden Ratifikation der Veraͤuße-
rung von Seite der tandesstelle ausgeseze.
Die Ratifkationen sollen jedoch nicht ein-
zeln, sondern Quartalsweise über alle wäß-
rend einem Quartale vorgefallenen teben-
veränderungen zusammen erbolt werden.
3.) Die ratifzirten Veräußerungs= Pr
tokolle werden sofort von den Landgerichten
den Rentämtern zur Pornahme der Inre-
stituren mitgetheilt. Die Reneämter ent-
werfen auch die tehenbriefe: die Ausferti-
hung aber geschieht von der oberen teben-
behörde.
4.) Die Gebühren werden bei derjenigen
Behörde entrichtet, bei welcher die Hand-
lung, für die sie festgesezt sind, vorgenom-
men wird. Die Konsens= und Investikurs=
Gebühren sind sonach bei den Rentämtern,