1793
deßwegen die Säcke unvermuther zu visitiren.
Derlei Gut haben sie auf dem Schrannen-
plaze nicht abstoßen zu lassen, noch weniger
dem Eigenthümer dessen Verkauf zu gestatten.
Ee liege ihnen ob, solches der Obrigkelt an-
zuzeigen, und diese läßt derlei Gut auf Ko-
sten bes Eigenthümers reinigen, oder puzen.
Sie straft nebenbei den fahrläßigen Theil
mit einem Abschürtgelde von 9 kr. ab jedem
Sctar. Und wenn bei dem Ausmessen sich
finden läße, daß ein Getreid nicht schrannen-
mässiges Gut seyp, verfährt sie eben so.
§. 8. Der Schrannen= Anfang ist von
Georgi bis Michaeli früh um s Uhr, und von
Michaeli bis Georgi um 7 Uhr. Jwei Zei-
chen mit der Glocke werden am Schrannentage
zu eben so verschiedenen Zeiten gegeben. Vei
dem ersten hat jeder Verkäufer sich selbst,
oder seinen Ausrichter zu den Süäcken zu stel-
len, folglich die Behandlung abzuwarten.
K. o. Bei eben diesem Glockenzeichen
nimmt der Kauf seinen Anfang, und nur
die Bräuer, Bäcker, Müller, und Melber,
dann alle andere mit Brod, Mehl, und
Getreid beschäftigten Handwerker des Schran-
nenortes, und eben so deren Ehehalten, oder
gedingten Leute dürfen sich bis zum zweiten
Zeichen am Schrannenplaze nicht sehen lassen.
Wer aus ihnen dieses übertritt oder stille
Unterhändler gebraucht, der verliert das er-
kaufte Getreid.
Solches komme zur Halbscheide den Armen
des Orts zu; der Aufbringer erhält die übri-
ge Hälfte.
1794
Der Schrannen-Obrigkeit hingegen ge-
bührt von jedem Saar noch sonderbar ein
Abschüttgeld von o kr.
9. 10. Das zweite Glockenzeichen wird
gegeben von Georgi bis Michaeli um 8 Uhr,
von Michaeli bis Georgi um 9 Uhr. Diese
Kaufszeit dauert bis zu Ende der Schranne,
und durch Aussteckung der Freifahne wird
der allgemeine freie Kauf und Verkauf an-
gedeutet.
§. 11. Den Minuto= oder sogenannten
Stümpfelkauf harc die Schrannen-Obrigkeit
Jedermann zu gestatten, und sonderbar den
armen Leuten hierzu verhilflich zu seyn.
§. 12. Bei dem Kaufe selbst kauft Nie=
mand auf Musterkauf, auch keiner ohne das
Anbot zu erwarten, noch minder hat einer
den Kauf für alle zu machen.
Derlei Exzesse hat die Obrigkeit jederzeit
mit dreifachem Abschüttgelde zu bestrafen.
Wein aber außer des Schrannenplazes, oder
wohl gar unterwegs, von Jemand Getreid
erkauft, verkauft, oder unterhandelt würde „
so hat die Obrigkeit von jeder dieser Ueberere-
tungen von jedem Star 24 kr. Strafe zu
sodern; davon gebühren der strafenden Obrig-
keit 8 kr., eben so viel dem Aufbringer, und
8 kr. der Armen-Deputation.
§. 13. Wenn der Kauf rechemäßig ge-
schlossen, ist das verhandelte Getreid in das
Maß einzuschütten. Hierzu ist kein anderes
dann das gebrandtmarkte Innsbrucker: Star
und Minut-Masserei, bis nicht erwa eine an-
dere Mässerei eingefährt werden wird, zu ge-
brauchen.