Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

  
1833 — 
bören zu den Gegenständen, worüber er- 
wähnee Zentral: Stelle Bericht zu erstätten, 
und ohne Unsere vorherige Genehmigung 
nichts zu verfügen bat. 
V. Unmittelbar werden der Zentral-Mautz 
Stelle überlassen: 
a. Die Oberaussicht und teitung der Ge- 
schäftsführung bei sämtlichen Maut= In- 
spektionen, Mautámtern, Hallverwal- 
tungen, und allen übrigen, mit dem Joll- 
wesen sich befassenden Stellen. 
b. Die Revision und Kontrole über das 
Rechnungswesen derselben. Die Gelder 
eines jeden Amtes müssen, sobald der 
Vorrath die Summe von fünfbundert 
Gulden übersteigt, mit einem tieferzet- 
tel begleitet, zu dem nächstgelegenen Hall- 
amte, und von diesem, entweder durch 
den Postwagen, oder durch vertraute, 
inländische verpflichtete Boten und Fußbr- 
leure zur Zentral = Maut-Kasse über- 
macht werden, durch welche dieselben zur 
Zentral-Staats: Kasse gelangen. 
. Alle Rückzollvergütungen, nach Inhalt, 
und in den Schranken der bestebenden, 
oder künftig von Uns erlassen werden- 
den Verordnungen. " 
d. Die Personal-Versezungen bei den Aem- 
kern, in so ferne sie ein bloßes Erfoder- 
niß des Dienstes, und weder mit Ge- 
balts-Vermehrung noch Verminderung 
verbunden sind. 
c. Alle auf die Vollziehung des Dienstes 
Bezug habenden, und in den erlassenen 
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Verordnungen bereis gegruͤndeten Vor- 
schriften und Weisungen. 
f. Die Disziplinar= Bestrafungen des ihr 
untergeordneten Personals, mit Ausschluß 
der oben schon ausgeschiedenen. 
#. Die Erkennenisse über Defraudations- 
Gegenstände in zweiter Instanz, wie sie 
durch die neue Zoll= und Mautordnung 
der Zentral-Mautstelle werden übertragen 
werden; und endlich 
h. Die Ereheilung kurzer Reiselizenzen in- 
nerhalb der tandes-Gränzen an das ihr 
untergeordnete Personal, jedoch mit je- 
desmaliger Berücksichtigung der Erfoder" 
nisse des Dienstes. Zu Reisen der Maut- 
beamten von längerer Dauer, oder in 
das Ausland wird die übliche Ministe- 
rial: Genehmigung erfodert. 
VI. In allen genannten, der Zentrat- 
Maurstelle überlassenen Fällen bandelt die- 
selbe immer unmittelbar. Alle ihr unter= 
gebenen Aemter und Stellen erstatten an 
dieselbe ihre Berichte unter der Aufschrift: 
Au 
die königliche General-Zoll= und Maut- 
Direktion. 
und mit der Anreder: 
Königliche General-Zoll= und Maut- 
Direktion! 
Auch alle Poletten und Rechnungen der- 
Aemter, Hallverwaltungen und Zollstätte#u 
müssen, theils unmittelbar, tbeils durch 
die Maur-Inspektionen, wie dieses näher 
brstimmt werden wird, in der festgesezten
	        
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