Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1835 
Jeit zur Jentral-Maurstelle gelangen. Al- 
le Geschäfts-Verfügungen und Weisungen 
dieser Zeneralstelle werden mit der Ueberr 
schrife: 
Die königliche General-Zoll und Maut= 
Direktion 
aun 
das königliche Mautamr, oder die 
königliche Hallverwolltung zu N. N. 
erlassen, von dem Direkror unterzeichner, 
und mit dem eigenen Siegel dieser Stelle 
gesiegelt. Eben derselbe unterzeichnet die 
Rechnungs-Bedenkelspunkte. Zuch die 
Ausferttgungen der Freipässe geschiebt bei 
gedachter Zentral-S#telle und unter seiner 
Unterschrift; jedoch nicht anders, als auf 
eine von Unserem gebeimen Finanz-Mini- 
sterium ausgesertigte Weisung. 
VII. Da die Begutachrung det neu an- 
zustellenden oder zu befördernden Mautper- 
sonals, und über die Ertheilung der Pen- 
sionen, Gehalts-Zulagen, u. s. w. zu dem 
Geschäftskreise des Bureau gehöre; so wer- 
den auch die darauf Bezug babenden Ge- 
suche an dasselbe gerichtet. 
Alle Geschäfte, welcher Art st#e seyen, 
müssen jedesmal in dem kürzesten Zeitraume, 
den ibre ordnungemässige Behandlung zu- 
läße, erlediger, und durch das Beispiel stä- 
ter Ordnung und Thärigkeit, welches die 
Zentralstelle giebt, alle ihre untergeordneren 
Stellen dazu angefeuert werden. 
VIII. Zur bestaadigen genauen Aufsicht 
über die Mautämter, Hallrerwaltungen und 
Mautstationen, so wie zur schnelleren Be- 
  
1836 
förderung der Poletten: Kontrole, und der 
vorläusigen ersten Rechnungs-Revision wer- 
den vier Maut-Inspektionen, zu Stadt- 
am Hof, Nürnberg, Augsburg 
und Boten errichtet werden. 
Eine jede derselben bestehet aus einem 
Ober-Inspektor, einem Unter-Inspektor, 
einem Kanzellisten, einem Diurnisten, und 
einem Boten. 
Die Ernennung der Inspektoren wird 
nächstens erfolgen. 
IX. Da obige Vorschriften nur die 
Haupllinien der Geschdftefübrung entbalten, 
wie sie bei der nen errichteten Zoll= und 
Mautstelle statt finden soll; so werden die 
weiteren Detail = Bestimmungen darüber 
in der schon obenerwähnten besonderen In- 
struktion nachfolgen. 
Wir sezen übrigens in den Direkter und 
sämtliche Mirglieder der General-Zoll= und 
Maut-Direktion das Vertrauen, daß sie 
sich mit allem Eiser uud aller Sorgfalt an- 
gelegen seyn lassen werden, den Absichten, 
die Uns zur Errichtung derselben bewogen 
baben, vollkommen zu enesprechen, und das 
ihr übertragene Geschäf:, nicht allein als 
Mittel zur Brrmehrung der Staats= Ein- 
kunfte, sondern auch in seinen niche minder 
wichtigen Kommerzial = Beziebungen so zu 
führen, daß beide Rücksichten dabei nach 
Moͤglichkeit erreicht werden. 
WMuͤnchen den 2. November 1807. 
Mar Joseph 
Freiberr von Hompesch. 
Auf kbulglichen Alehst Befehl. 
G. Geiger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.