1835
Jeit zur Jentral-Maurstelle gelangen. Al-
le Geschäfts-Verfügungen und Weisungen
dieser Zeneralstelle werden mit der Ueberr
schrife:
Die königliche General-Zoll und Maut=
Direktion
aun
das königliche Mautamr, oder die
königliche Hallverwolltung zu N. N.
erlassen, von dem Direkror unterzeichner,
und mit dem eigenen Siegel dieser Stelle
gesiegelt. Eben derselbe unterzeichnet die
Rechnungs-Bedenkelspunkte. Zuch die
Ausferttgungen der Freipässe geschiebt bei
gedachter Zentral-S#telle und unter seiner
Unterschrift; jedoch nicht anders, als auf
eine von Unserem gebeimen Finanz-Mini-
sterium ausgesertigte Weisung.
VII. Da die Begutachrung det neu an-
zustellenden oder zu befördernden Mautper-
sonals, und über die Ertheilung der Pen-
sionen, Gehalts-Zulagen, u. s. w. zu dem
Geschäftskreise des Bureau gehöre; so wer-
den auch die darauf Bezug babenden Ge-
suche an dasselbe gerichtet.
Alle Geschäfte, welcher Art st#e seyen,
müssen jedesmal in dem kürzesten Zeitraume,
den ibre ordnungemässige Behandlung zu-
läße, erlediger, und durch das Beispiel stä-
ter Ordnung und Thärigkeit, welches die
Zentralstelle giebt, alle ihre untergeordneren
Stellen dazu angefeuert werden.
VIII. Zur bestaadigen genauen Aufsicht
über die Mautämter, Hallrerwaltungen und
Mautstationen, so wie zur schnelleren Be-
1836
förderung der Poletten: Kontrole, und der
vorläusigen ersten Rechnungs-Revision wer-
den vier Maut-Inspektionen, zu Stadt-
am Hof, Nürnberg, Augsburg
und Boten errichtet werden.
Eine jede derselben bestehet aus einem
Ober-Inspektor, einem Unter-Inspektor,
einem Kanzellisten, einem Diurnisten, und
einem Boten.
Die Ernennung der Inspektoren wird
nächstens erfolgen.
IX. Da obige Vorschriften nur die
Haupllinien der Geschdftefübrung entbalten,
wie sie bei der nen errichteten Zoll= und
Mautstelle statt finden soll; so werden die
weiteren Detail = Bestimmungen darüber
in der schon obenerwähnten besonderen In-
struktion nachfolgen.
Wir sezen übrigens in den Direkter und
sämtliche Mirglieder der General-Zoll= und
Maut-Direktion das Vertrauen, daß sie
sich mit allem Eiser uud aller Sorgfalt an-
gelegen seyn lassen werden, den Absichten,
die Uns zur Errichtung derselben bewogen
baben, vollkommen zu enesprechen, und das
ihr übertragene Geschäf:, nicht allein als
Mittel zur Brrmehrung der Staats= Ein-
kunfte, sondern auch in seinen niche minder
wichtigen Kommerzial = Beziebungen so zu
führen, daß beide Rücksichten dabei nach
Moͤglichkeit erreicht werden.
WMuͤnchen den 2. November 1807.
Mar Joseph
Freiberr von Hompesch.
Auf kbulglichen Alehst Befehl.
G. Geiger.