1837
Auftrag
an sämtliche Pfarrer in der Provinz Baiern.
(Die Gesuche um Parreien betreffend.)
Alle Pfarrer in der Provinz Baiern,
welche um Beforderung oder um Versezung
auf eine andere Pfründe einkommen, erpal-
ten hiermit den Auftrag, in ihren dießfalls
einzureichenden Bittschriften nicht nur das
Dienstesalter als Pfarrer, sondern auch die
Zahl der vor Antretung des Pfarramtes als
Hilfspriester in der Seelsorge zugebrachten
Jahre genau anzumerken, und ibre Anga-
ben mit Ordinariatszeugnissen zu belegen.
München den 4. November 1807.
Königliche tandes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
Proherr.
Auftrag
an die königlichen tandgerichte der Provinz
Baiern
(Die Jahrsberichte bektreffend.)
Die königlichen tandgerichte werden erin-
nert, daß bis 15. Jänner künftigen Jah-
res die Jahresberichte des laufenden Jabres
uber den Zustand der ibnen anvertrauten Be-
zirke eingelaufen seyn müßen.
Die Nesultate der Berichte des verflosse-
nen Jahres haben die unangenehme Erfab-
rung gegeben, daß mehrere Beamte diesem
Geschäfte nicht diejenige Aufmerksamkeit ge-
widmet baben, welche von einem für das
Wobl des Staats besorgten Diener zu er-
warten ist. Allgemein wird vorgegeben; die
1833
Dienslboten -Ordnung werde pünktlich ge-
balten, und einstimmig ist die Klage über
immer bäufigere Unfüge der Dienstboten.
Die Kordonisten leisten, nach diesen Be-
richten, vollkommen ibhre Schuldigkeit; und
man könnte manchen Beamten mebrere Dör-
fer nennen, die keinen Kordonisten gesehen
baben, — bingegen auch täglich von einer
Menge fremder Beitler überschwemme wer-
den, die sie zu Gaben zwingen, wodurch
selbst die leistung der dem kandesherrn schul-
digen Reichnisse erschweret wird.
Ueberall sind die Wege vizinalmäßig ber-
gestellt; und man findet ganze Srercken,
auf welchen die Unterthanen, die ihre Pro-
dukte zu verführen baben, sich Tage lang her-
umschlagen müssen, und oft noch dazu auf
den dußerst verwahrlosten Dorfbrücken ihr
Zugvieb verlieren. In manchen Bezirken
werden zwar in derjenigen Gegenden, wel-
che hoͤhere Staatsdiener öfters durchreisen,
die allerboͤchsten Verordnungen puͤnktlichst
befolgt; die entfernten Ortschaften sehen aber
oft Jahre durch keine Gerichtsperson.
Die Ausrede mancher Beamten: daß die
Inkorporations, Ortschaften nicht beihelfen,
kann nicht angenommen werden; da den kö-
niglichen tandgerichten verfassungsmaßig die
Oberinspektion darüber zustebt.
Man hätte gewünscht, der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Rüge entübriget zu
seyn; da aber durch diese Nichtbefolgung der
allerhöchsten Verordnungen auch diejenigen
königlichen landrichter, nelche mit Lise und