Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1865 
8. Die Physiker, so wie die uͤbrigen prak- 
tischen Aerzte, haben sich im Fale des Bedarfes 
von Vaceine: Lympfe an den zum Impfarzt 
der Provinz Ansbach ernannten Medizinal- 
rath Krauß zu wenden. 
9. Die allerhoͤchste Verordnung vom 26. 
August dieses Jahres haben die Pfarrämter und 
Ortsvorsteher, in Hinsicht der auf die aus Wi- 
dersezlichkeit gegen die Anwendung der Schuz- 
pocken= Impfung gesezten Geld-und Gesänge 
nißstrafe, besonders bekannt zu machen, mit 
dem Beifügen, daß künftig alle Jahre zweimal 
und zwar unentgeltlich die allgemeine Impfung 
vorgenommen wird, daß vom 1. Oktober dieses 
  
1866 
Jahres an, jede Impfung von einem approbirten 
Arzte verrichtet, und der Geimpfte zum Beweise 
der geschehenen Impfung mit einem Impfungs- 
scheine versehen werden müßte. 
10. Die genaneste und gewissenhafteste Beob- 
achtung der allerhöchsten Verordnung vom 6. 
Augustdieses Jahres, so wie der gegenwärtigen, 
wird jedem, dem es obliegt, bei unausbleib- 
licher Ahndung zur unerläßlichen Hflicht ge- 
macht. Ansbach, den 22. November 1807. 
Koönigliche Baierische Kriegs= und 
Domainen= Kamer. 
Graf von Thürhelm. 
Dittmar, 
  
  
  
  
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