1873
schlechte und verwahrloste Waffe erhielt, so
wird hiermit festgesezt, daß:
a. Gewehr, Sabel, Patron-Taschen und
Kuppel 2c. mit unvertilgbaren Numern
sowohl bei der Infanterie, als Kaval-
lerie sollen versehen werden, und daß
dann
b. diese Numer dem Namen des Bürger-
Soldaten in den Armatur= und veder-
werks Listen solle beigesezt werden, wel-
ches Sache der Zeugwarte ist.
c. Mit diesen Numern follen nicht nur
jene Armaturs= Stücke versehen werden,
welche dem bürgerlichen Zeughaufe zu-
gehören, sondern auch selbst jene, welche
Eigenthum des Bürger= Soldaten sind,
nur ist dann dieses in der Armatur-
und Lederwerks-Ciste zu bemerken.
Gé. rz. Wenn ein Kompagnie oder Es-
kadrons-Chef bemerker, daß eines Bürger-
Soldaten Gewehre verdorben, oder gar ver-
brochen sind, so wird derfelben Reparatur
durch den Zeugwart besorgt, jedoch hat der
Bürger-Soldat die Kosten derfelben aus
eigenen Mittekn zu bezahlen.
Das nämliche geschtehr auch, wenn etwas
am Lederwerke verdorben oder zerrissen ist.
Diese Bezahlung versteht sich aber nur auf
den Fall, wenn dieses Verderben aus Ver-
schulden, oder Nachläßigkeit des Mannes,
oder außer dem Dienste geschah, oder wenn
die verdorbene, oder verschlechterte Sache
sein Eigenchum ist.
§. 13. Wenn entweder zum Ererziren im
Feuer, oder zur Abfeuerung der Kanonen an
1874
das Buͤrger- Militaͤr Munition abzugeben ist,
so kann dieses ebenfalls nur auf schriftliche
Ordre der Militaͤr-Oekonomie-Kommission
statt haben.
S. 14. Da überhaupt das Ausborgen der
Armatur aus dem Bürger-Militär-Zeug-
hause verboten ist, (§. 9.) so versteher sich
von selbst, daß wenn sich in demselben grobes
Geschshze befinder, die Kanonen nicht an eine
Schuzengilde, oder sonst Jemand geliehen
werden dürfen, da selbe ausschlüßig dem Ge-
brauche der bürgerlichen Artillerie angehören.
6. 15. Wenn ein Bürger= Soldat ent-
weder wegen legal erwieseuer Gebrechen,
oder weil er 60. Jahre seines Lebens= Alters
zurückgelegt hat, beim Bürger-Militär aus-
nitt, oder wenn er wegen Verbrechen dessel-
ben entlassen wirb, ober endlich, wenn er
gar stirbt, so ist es des Zeugwurts Pflicht
zu sorgen, daß folche Gewehre, oder Leder-
werk, welches nicht fein Eigenthum ist, so-
gleich an das bürgerliche Zeughaus zurückge-
geben werden.
H. 16. Sind solche gar nicht mehr vorhan-
den, oder verdorben, so hat den Ersaz die
Erbschafts-Masse zu leisten, und daß dieses
geschehe, ist rechtliche Pfliche der die Erb-
schaft verhandelnden Gerichte und Testaments-
Exekutoren.
G. 17. Ueberhaupt hat der Zeugwarkt dar-
auf bedacht zu seyn, daß sein unterhabendes
Zeughaus immer in Ordnung gehalten werde,
die Armaturen in gulem Stande sich befin“
den, und Reinlichkeie in allen Theilen dessel-
ben herrsche.
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