1905
Königlich-Baterisches
1906
Regierung s# bla t t.
LIV. Stück. München, Sonnabend den 26. Dezember 1807.
Allgemeine Verordnung.
(Die Einschreibung der ämtlichen Taren in die
dazu angeordneten Büchel der Unterthanen
betreffend.)
Seine koͤnigliche Majestaͤt finden sich auf
Veranlassung eines von der Oberpfaͤlzischen
Landes-Direktion unter dem 16. November
dieses Jahres erstatteten Berichtes bewogen,
die schon seit 1774 bestebeude, und durch
die landes-Direktions-Instruktion vom 23.
April 7700 bestätigte Verordnung, nach
welcher die Unterrbanen, in Rücksicht der
bei Amre zu erlegenden Taren, erdenrliche
Einschreib: Büchel balten; die Beamten
aber jede Erlage dieser Art darin beschei-
nen sollen, seines vollen Inbaltes biermir zu
erneuern. Allerhöchstdiezelben errbeilen daber
den sämtlichen königlichen tandes-Direktio-
nen den Auftrag, die ihnen untergeordneten
Beamten nachdrücklichst anzuweisen, daß
jeder bei willkührlicher Strafe alle Tar-Er-
lagen der Untertbanen in den erwähnten
Bücheln ordentlich und spezisisch mit seiner
eigenen Unterschrift, auch wenn es der Un-
–
terthan nicht verlangen solle, bescheinen,
und auf den Fall, da ein oder der andere
Untertban mit einem Tarbüchel noch nicht
verseben wäre, sogleich verfügen solle, daß
jeder Untertban unrerzüglich sich das vor-
geschriebene Tarbüchel auschaffe.
München den 15. Dezember 1807.
Auf Seiner königlichen Majestät besenderen aller-
hochsten Befehl.
Freiberr von Hompesch.
G. Geiger.
Provinzial Verordnungen.
(Die Erpeditions-Taren und die Bestellung el-
nch Mandatars ad insinuandum in der Pro-
vinz Tirel betreffend.) '
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Man hat bisber öfters die unangenehme
Bemerkung zu machen Gelegenbeit gehabt,
daß bei sämrlichen Tarämtern aus dem Grun-
de beträchtliche Rückstände erwachsen, weil
die Tarbeträge von den betreffenden, öfters
weit entfernten Partheien, erst mittelbar
durch untergeordnere Behörden erhoben wer'
den müssen.