Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1905 
Königlich-Baterisches 
1906 
Regierung s# bla t t. 
  
LIV. Stück. München, Sonnabend den 26. Dezember 1807. 
  
  
  
  
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Einschreibung der ämtlichen Taren in die 
dazu angeordneten Büchel der Unterthanen 
betreffend.) 
Seine koͤnigliche Majestaͤt finden sich auf 
Veranlassung eines von der Oberpfaͤlzischen 
Landes-Direktion unter dem 16. November 
dieses Jahres erstatteten Berichtes bewogen, 
die schon seit 1774 bestebeude, und durch 
die landes-Direktions-Instruktion vom 23. 
April 7700 bestätigte Verordnung, nach 
welcher die Unterrbanen, in Rücksicht der 
bei Amre zu erlegenden Taren, erdenrliche 
Einschreib: Büchel balten; die Beamten 
aber jede Erlage dieser Art darin beschei- 
nen sollen, seines vollen Inbaltes biermir zu 
erneuern. Allerhöchstdiezelben errbeilen daber 
den sämtlichen königlichen tandes-Direktio- 
nen den Auftrag, die ihnen untergeordneten 
Beamten nachdrücklichst anzuweisen, daß 
jeder bei willkührlicher Strafe alle Tar-Er- 
lagen der Untertbanen in den erwähnten 
Bücheln ordentlich und spezisisch mit seiner 
eigenen Unterschrift, auch wenn es der Un- 
– 
terthan nicht verlangen solle, bescheinen, 
und auf den Fall, da ein oder der andere 
Untertban mit einem Tarbüchel noch nicht 
verseben wäre, sogleich verfügen solle, daß 
jeder Untertban unrerzüglich sich das vor- 
geschriebene Tarbüchel auschaffe. 
München den 15. Dezember 1807. 
Auf Seiner königlichen Majestät besenderen aller- 
hochsten Befehl. 
Freiberr von Hompesch. 
G. Geiger. 
  
Provinzial Verordnungen. 
(Die Erpeditions-Taren und die Bestellung el- 
nch Mandatars ad insinuandum in der Pro- 
vinz Tirel betreffend.) ' 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Man hat bisber öfters die unangenehme 
Bemerkung zu machen Gelegenbeit gehabt, 
daß bei sämrlichen Tarämtern aus dem Grun- 
de beträchtliche Rückstände erwachsen, weil 
die Tarbeträge von den betreffenden, öfters 
weit entfernten Partheien, erst mittelbar 
durch untergeordnere Behörden erhoben wer' 
den müssen.
	        
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