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Unm diesem Uebelstande abzuhelfen, und fuͤr
die Zukunft eine schleunigere Perzeption der
Targesälle zu erzwecken, wird hiermit ver-
ordnet, wie folgt:
1.) Jede Parthei hat in ihren Vorsill-
lungen und Gesuchen bei jener Stelle, an
welche sie solche überreicht, den Namen des
von ihr bestellten Anwaltes zur Erhebung
der Resolution des Mandatars ad insinu-
ancduum namhaft zu machen.
2.) Zu diesem Ende hbat der Mandatar
das Erbibitum mit Bezeichnung seines Wohn-
ortes und der Hausnumer auf der rechten
Seite neben der Unterschrist des Bittwer-
bers zu unterschreiben.
3.) Die Erpedition der Stelle geht sdie-
sem Manmdatar jedoch nicht eber zu, als bis
derselbe den Tarberrag biefür an das be-
treffende Amt, und zwar in Justiz Gegen-
ständen an das UAppellations-Gericht, oder
tandrecht, bei der administrativen Stelle
an das Gubernial: Taramt, oder auf den
Fall, wo die Partbei ibr Gesuch bei einer
Unterbehörde übergeben baben würde, um es
an die böhere Stelle einzubegleiten, und die
Erledigung bicrauf ihr durch das einschlä-
gige Kreisame, tandgericht oder Rentamt
zukömmt, an diese betreffende Behörde ab-
geführet baben wird.
4.) In allen Fällen, wo die unmittel-
bar an die kandesstelle überreichten
Exhibna die Mittheilung derselben entwe-
der an den Gegentbeil, oder die Hinaus=
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gabe zum Berichte an irgend eine Unter-
Bebörde erfodern, bat die Partbei ein Du-
plikat desselben mit einzureichen.
Die Vernachläßigung der Erbibition
in duplo wird die unnachläßige Folge nach
sich zieben, daß das Duplikat in der betref-
senden Amtskanzlei zwar verfertiger, biefür
aber von jedem Kanzlei-Bogen ein balber
Gulden Schreibgebühr angeseze werden wird,
welcher neben dem Tarbetrage abzufodern
kömmte.
6.) Den von den Partheien bestellten
Mandataren all insinuandum wird es ob-
liegen, sich von ihren Prinzipalschaften die
für dieselben ausgelegten Tar-Beträge und
Schreibgebühren vergüren zu lassen.
7.) Auf alle jene Anlangen und Rekurse,
bei welchen der Mandatar ad insinuan-
dum nicht bekannt gegeben und unrerschrie-
ben seyn wird, ist krine Erledizung von der
Stclle zu erwarten.
Innsbruck den 0. Dezember 1807.
Königliches Generalktandes-
Kommissartar in Tirol.
Gras von Arco.
Heffels.
(Die Aufgabe ungec'igneter Gegenstände auf den
Posiwagen in Tuol betressend.)
Im Namen Semer Maz#stäl des Königs.
Ez ist zwar bereite durch eine Altere
Verordnung die Aufgabe von Schießpulver
auf den Postwagen, der gefährlichen Folgen