Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1915 
chen obersten Forstamte in München auf 
seinen Bericht vom al. voriges Monats, 
in Betreff der den Forstwärtern zu ertbeilen- 
den Heuraths= Erlaubniß, erwiedert: daß 
in solchen Fallen, wo sich das um die Heu- 
raths: Erlaubniß bewerbende Individuum 
besagter Klasse bei der einschlágigen Pro- 
vinzial-Polizei-Behsrde über den Bestz ei- 
nes zur Ernährung ciner Faunilie binläng- 
lichen Vermögens, entweder ven seiner, 
eder ven seiner Frauen Seite, gehörig aus- 
gewiesen hat, und seinem Gesuche kein an- 
deres rechtliches oder dienstliches Hinderniß 
im Wege stebt, denselben die Heuratbs-Er= 
lauhniß durch die Polizei= Bebörde aller= 
dings ertheilet werden könne. Sollte so- 
dann der Mann als Forstwart versterben, 
so bat die Witwe keinen Anspruch auf 
eine Pension aus der Staatskasse zu machen. 
Sämtliche Forst-Inspektionen werden da- 
ber angewiesen, solches sämtlichen Unterbe- 
berden bekannt zu machen. « 
Muͤnchen den 12. Dezember 1807. 
Koͤnigliches Baierisches obernstes 
Forstamt. 
Freiherr von Zyllnhardt. 
Kreitmaier. 
  
Auftrag 
an sämtliche königliche Behörden. 
(Die Beanewortung der Reuisirionsschreiben 
der Militir-Behörden von den Cioil-Be- 
herden betreitend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Nachdem Beschwerden vorkommen, daß 
von den Civilbehèrden die Requisttions= 
  
1916 
Schreiben der Militaͤr-Behoͤrden oͤfters ganz 
unbeantwortet gelassen, oder erst nach lan- 
gen [Verzögerungen beantwortet, und die 
lezreren dadurch in die Nothwendigkeit ver- 
sezt werden, die Militaͤr- Inquifiten — zum 
Nachtbeile des Dienstes — oft mehrere Mo- 
nate lang unnüzer Weise zu derintren; s0 
werden sämrliche königliche Civilbehdrden 
biermie nachdrucksamst angewiesen, die Be- 
antworrung der Requisitions-Schreiben der 
Milirärbebörden in keinem Falle zu verzs- 
gern, noch zu unterlassen, sondern, nach 
der Verordnung vom 20. Juli 1801 und 
nach der darin bestimmten Willensmeinung, 
jederzeit ohne Aufenthalr zu bewerkstelligen. 
Gegen die Säumigen oder Fehligen wird 
auf einkommende Anzeige ohne weiters mit 
geeigneter Beabndung vorgeschritten werden. 
München den s. Dezember r907. 
Königliches General-andes- 
Kommissariat von Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Schmdger. 
  
Auftrag 
an sämeliche königliche landgerichtische Po- 
lizei: Behörden und Maut-Aemter. 
(Das Briefsammeln der Boten betressend.) 
Im Namen Seciner Majestät des Känigs. 
Ungeachtet der wiederbolten Verordnungen, 
daß die Beten, welche auf Strassen fabren, 
Wo DPostatienen #rrichtet ##nd, rücksichtlich 
der Briefe, Gelder, und kleineren Pakete, 
welche weniger als 16 Pfund baben, mit 
Ernste in ihre Sckranken zurückgewiesen
	        
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