Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1939 
1. Die unmittelbare Requisition an Land- 
gerichte eines andern hofgerchtlichen Bezirkes 
zur Vernehmung eines Zeugen, Damnißka= 
ten und dergleichen kann nur dann statt finden, 
wenn der zu Vernehmende dem regquirirten 
Landgerichte als seiner kompetenten Gerichts- 
stelle unterworfen ist. In Ansehung derseni- 
gen Personen aber, deren privilegirter Get 
richtsstand das Hofgericht selbst ist, sind an 
das Leztere Requisiterial: Schreiben zu erlas- 
sen, damit sonach das einschlägige Landgeriche 
zur Vernehmung gehbrig kommittirt werden 
könne. 
a. Zwar soll den königlichen Hofgerichten 
zur Beschleunigung der Kriminal-Justiz ge- 
stattet seyn, einem nicht subordinirten Landge- 
richte durch unmittelbare Requisttorial-Schrei- 
ben die Arretirung eines Angeschuldigten zu 
befehlen; aber die Ueberlieferung eines Ge- 
fangenen bann nicht anders, als nur auf Be- 
fehl des einschlägigen Hofgerichtes selbst, wel- 
cher daher zuvörderst durch Kollegial-Schrei- 
ben zu requiriren ist, erfolgen. 
3. Daß die Befugniß, an fremde Landge- 
richte unmitcelbar Requisitorial-Schreiben zu 
erlassen, kein Reche zur Oberaufsicht in sich 
enthalte oder begründe, ist für sich selbst klar. 
Jedes Hofgericht hat sich daher zu enthalten, 
von einem ihm nicht untergeordneten bandge- 
richte Verantwortungen abzufodern, sondern 
wo eine solche nöthig scheinen sollte, ist der 
Vorgang lediglich dem vorgesezten Hofgerichte 
zur Ahndung oder Bestrafung zu überlassen. 
4. Die in der Verordnung vom I. August 
— — 
1940 
anbefohlenen Notifikations-Schreiben an das 
dem requirirten Landgericht übergeordnete 
Hosgericht, sollen nicht blos allgemein und 
unbestimmt, sondern dergestalt abgefaßt seyn, 
daß der an das untergeordnete Landgericht er- 
lassene Befehl seinem ganzen Inhalte nach dar- 
aus ersehen werden kann. München den 2. 
Dezember 1807. 
Auf Seiner kbniglichen Majestät besonderen aller- 
hoöchsten Befehl. 
Graf Morawitkky. 
von Rauffer. 
Aufträge. 
An die Patrimonial, Gerichtshalter der Pro- 
vinz Bamberg. 
(Deren Bestallung betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Nachdem Seine königliche Majestät vermög 
allerhöchster Erklärung vom 33. Juli dieses 
Jahres (Regierungsblatt Seite ras.) die Ver- 
ordnung vom 6. Juni dieses Jahres, die Pa- 
trimonial-Gerichts= Pflege in Altbaiern 2c. 
betreffend, (Regierungsblatt Seite 1001) auch 
auf die königlichen Provinzen in Franken 2c. 
erstreckt haben, als werden sämtliche Gerichts- 
halter nach dem Inhalte des §. 9. besagter 
Verordnung hiermit aufgefodert, binnen drei 
Wochen ihre Bestallung durch Vorlegung der 
Austellungs“ und Besoldungs= Dekrere, oder 
wo sie blos auf den Gehaltebezug ihrer Vor- 
fahrer angewiesen sind, durch genaue und nacht 
gewiesene Rechnungs= und Sportel Register-
	        
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