Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1899 
. 3u. Der Bodenzins wird alsbald in 
das Hypotheken= Buch eingetragen. 
§. 32. Der Zinspflichtige kann sein 
Gut von dem Bodenzinse frei machen, wenn 
er an den Privat = Zins = Herrn für jeden 
Gulden Zins fünf und zwanzig Gulden 
Kapital entrichtet. 
K. 33. Der Zinspflichtige kann mit halb- 
jähriger Auskündung den Bodenzins ganz, 
oder zum Thbeile ablösen. Von Seite des 
Zins-Herrn ist das Bodenzins-Kapital 
unaufkündbar. 
II. Titel. 
Von der Konstituirung und Erlangung 
eines Lehens. 
x. Kapitel. 
Von der Belebnung. 
S. 34. Niemand kann im Umfange des 
Baierischen Reiches tehen verleiben, als der 
König. . 
Z.35.JederBaierischeStaats-Bükger 
kann tehen empfangen. 
G. 36. Nichts kann zu tehen gegeben wer- 
den, als die böheren Kron-Aemter und lie- 
gende Güter. 
G. 37. Zur Belohnung grosser und be- 
stimmter, dem Staate geleisteter Dienste 
stebt es dem König frei, tehen zu verleiben, 
um biezu vorzüglich die künftig heimfallen- 
— 
1900 
den teben, oder neu erworbene Staats-De- 
mänen zu verwenden. 
G. 38. Uebrigens verbleibt es bei den Be- 
stimmungen der unterm 20. Oktober 1804, 
wegen Unveraͤusserlichkeit der Staats-Güter 
erlassenen Pragmatik. 
6. 30. Während der Minderjährlgkeie des 
Königs kann kein neues tehen verliehen wer- 
den. Die tebens = Erneuerungen nehmen 
jedoch ihren Fortgang. 
§6. 40. Die teben können auf die tebens- 
zeit des tehen-Mannes, oder auf die männ- 
lichen Erben verliehen werden. 
C. ár. Ein lehen kann nur durch die wirk- 
liche Belehnung erworben werden. Zusa- 
gen, lezte Willens-Verordnungen und An- 
wartschaften send ohne Wirkung. Mitbe- 
lehnschaften und eventuelle Belebnung fin- 
den in Zukunft nicht statt. 
h. 42. Die Belehnung mite den Tbron= 
teben wird von dem König selbst, auf dem 
Throne, von den Ministern, Kron-Beam- 
ter und obersten Hof: Aemtern umgeben, 
vor dem versammelten Hofe vorgenommen, 
nach den Vorschristen des Belehnungs-Ce- 
remoniels. 
§. 43. Die Belehnung mit den Kanz- 
lei: tehen wird von dem Minister der aur- 
wärtigen Angelegenheiten, oder in dessen 
Verbinderung durch einen Kommissär bei 
dem obersten teben-Hofe vorgenommen. 
Nach Umständen kann der Belehnungs-Ake
	        
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