Beil VIII.
Beil. IX.
Beil. X.
Beil. Xl.
215
herigen und künftigen Seistungs-Admini-
stratoren, so wie die Ranges und Uni-
sorms-Verhältnisse dieser lezten bestimmt.
Wir haben zu diesem Ende das angeführte
Reseripe mie einem durch Unsere allerhöchst-
eigenhäándige, und Unseres Sraatsministers des
Innern Unterschrift sanktionirten Aktivitäts-
Etat der nominirten äußeren Stif--
tungs-Administraroren begleitet; und
in einem serneren Rescripte von demselben
Tage die Nomination der Extradi-
tions-Kommissarien gegeben.
Wir haben endlich durch ein gleichzeitiges
allerhöchstes Reseript vom ersten No-
vember 1807, welches Wir an den Chef
des geheimen Zentral-Rechnungs-Komissa-
riates des Innern erlassen haben, die Per-
sonal-Bestellung der inneren Admi-
nistration, mit den VerhAltnissen ihres
Ranges und ihrer Unisorm, sfestgeseze,
und den Aktivitäts-Etat sowohl des
genannten Zentral-Rechnungs-Kom-
missariates des Innern als der Zen-
tral-Stiftungs-Kasse, mittels Unserer
allerhöchst-eigenhändigen, und Unseres Staats-
Ministers des Innern Unterschrift sanktionirt.
Indem Wir nunmehr diese neue admini-
strative Institution durch Unser Regierungs-
Blatt theils der allgemeinen Kenneniß, theils
der einschlägigen Exekution übergeben, über-
lassen Wir Une zugleich der gerechten Zuver-
sicht, daß eine solche Regierungs-Verfügung,
durch welche Wir die Rechte Unserer Souve=
rainitdt mit den Pflichten Unserer Obervor=
mundschaft vollkommen vereiniget haben, und
216
das heilige Eigenehum der Religion, des
Uncerrichtes, und der leidenden Menschheic
zu schuzen, und zu mehren bemüher find,
allenthalben mie einer beruhigenden Ueberzeu-
gung und mit einem dankbaren Gefühle werde
befolgt werden.
Mailand den zoten Dezember 180.
Max Joseph.
Freiherr von Moncgelas.
Auf kbulglichen allerhbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Beilage I.
Organisches Edikt
über die General’ Administration des Stif-
tungs= und Kommunal-Vermögens im
Königreiche Baiern.
I. Das Ministerium des Innern ist,
in Folge der bei seiner Konstiruirung erhal-
tenen Kompercenz mit der obersten admi-
nistrativen Kuratel desjenigen
Vermögens im Staate bekleidet, welches
theils nach seinen Quellen, theils nach sei-
nen Zwecken von dem allgemeinen Stagts-
oder Finanz-Vermöägen sich unterscheider,
und daher von diesem bereits in den organi-
schen Gesezen der Finanz: Fermation getren-
net, und nach seiner Natur eines Spezial-
Vermögene auch als Objekt eines gesönder--
ten Spezial-Etats bezeichner wodden ist.
II. Dieses Spezial-Vermögen zer-
fallt in zwei Haupttheile: "
1. in das Siftungs-Vermögen,
und
2. in das Kommunal-Vermögen.