Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  217

1911  ab  zum  mindesten  alle  vier  Jahre  berufen  und  be—
steht  nach  Einführung  der  Synodalordnung  auch  in  der
Oberlausitz  in  Zukunft  aus  je  einem  von  den  betreffenden
Fakultäten  der  Universität  zu  wählenden  Professor  der
Theologie  und  des  Kirchenrechtes,  zehn  je  zur  Hälfte  aus
Geistlichen  und  aus  Laien  von  den  in  Evangelicis  be—
auftragten  Ministern  ernannten,  und  72  in  33  Wahl—
bezirken  durch  Wahlmänner  gewählten  Mitgliedern,
33  geistlichen  und  72  weltlichen.  Jede  ordentliche  Sy—
node  hat  an  ihrem  Schlusse  einen  ständigen  Aus—
schuß,  bestehend  aus  je  drei  geistlichen  und  weltlichen
Mitgliedern,  zu  bestellen,  welcher  bestimmt  ist,  das  Landeskonsistorium
  in  Angelegenheiten  von  besonderer  WichtigkKeit
  mit  seinem  Gutachten  zu  unterstützen.

Was  die  Organisation  der  anderen  in  Sachsen  bestehenden
  Religionsgemeinschaften  anlangt,  so  ist  die
Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten  im  wesentlichen  den
betreffenden  Kirchengemeinschaften  überlassen,  nur  steht  in
dieser  Beziehung  dem  Kultusministerium  die  Oberaufsicht
zu.  Das  Oberhaupt  der  römisch-katholischen  Kirche
ist  bekanntlich  der  Papst,  in  dessen  Auftrage  das  apo=  #huschstolische
  Bikariat  die  geistlichen  Angelegenheiten  der  Kirche.
katholischen  Kirche  verwaltet.  Der  apostolische  Vikar
hat  dem  Könige  den  Untertaneneid  zu  leisten.  Dessen
Verordnungen  allgemeinen  Inhaltes  müssen,  wenn  sie
ausschließlich  in  das  Gebiet  der  inneren  kirchlichen  Angelegenheiten
  gehören,  zunächst  der  Staatsregierung  vorgelegt
  werden  und  bedürfen,  wenn  sie  in  staatliche  und
bürgerliche  Verhältnisse  eingreifen,  der  landesherrlichen
Genehmigung.  Dem  Vithariat  untergeordnet  ist  das
katholisch-geistliche  Konsistorium  und  das  Vikariatsgericht,
  die  auch  die  geistliche  Gerichtsbarkeit,
soweit  dieselbe  für  die  römisch-Kkatholische  Kirche  noch  fortbesteht,
  in  unterer  und  höherer  Instanz  ausüben;  für  die
Oberlausitz  besteht  das  Domstift  St.  Petri  zu  Bautzen
als  katholisches  Konsistorium  und  übt  gleichzeitig  die
geistliche  Inspeltion  über  die  Ratholischen  Kirchen  und
Stiftungen  aus.  Die  Bäte  des  Vikariatsgerichts,  soweit
sie  nicht  vom  Oberlandesgerichte  abzuordnen  sind,  sowie
die  des  katholisch-geistlichen  Konsistoriums  werden  auf
Vorschlag  des  katholischen  VBikars  und  Vortrag  des
Kultusministeriums  vom  Könige  bestätigt.  Während  die