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in Beziehung auf das Kommunal-Ver-
mögen mirtelbar durch die General:
Landes- Kommissariate aus.
2. In Folge dessen schöpft das Ministerium
des Innern
in Beziehung auf das Sciftungs-Ver-
meögen durch das Zentral:= Rechnungs-Kom-
missariar,
2. die Kognition des Fundirungs=
Vermögens aller Stiftungen mit-
kels Inventarisarion, und
b. die Kognieion der aus dem Fun-
dirungs = Vermögen fliessenden Rente,
und der auf dieser Rente ruhenden La-
sten mittels Erats-Formation.
Das Ministerium des Innern schöpft die-
selbe Inventarisation und Etats-Formation
in Beziehung auf das Kommunal-Vermögen
durch die General-Landes-Kommissariate.
3. Die Perzeption der Rente, die Prd-
starion der Lasten, und die Verrechnung
dieser Perzeption und Prästation sind eigenen
Seiftungo-und Kommunal-Admini-
stratoren anvertraut.
4. Die Stifreungs- und Kommunal
Administrationen sind von den Rentäm-
tern des Finanz-Vermögens getrennt,
Eben so sind die Stiftungs= von den
Kommunal-Administrationen
getrennt.
§5. Die Stiftungs-Administrationen zer-
sallen in allgemeine und in besondere.
6. Die allgemeinen Stiftungs-Administra-
tionen sind in Distrikte eingetheile, deren
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Umfang ssch entweder über eine Stadt, oder
über einen Geschäfts-Kreis non dermaligen
drei bis fünf Rentämtern erstreckt.
7. Denu allgemeinen Stiftungs-Admini-
stratoren ist in ihren Distrikren die Verein=
nahmung, Verausgabung und Verrechnung
des ganzen Seiftungs= Vermögens, welches
theils darin gelegen, theils zu dem darin
gelegenen, geh örig ist, anvertraut, es
mag dasselbe dem Kultus, dem Unterrichte,
oder der Wohlthärigkeit gewidmet seyn; doch
wird füc ein sedes dieser dreisachen Vermögen
eine besondere Rechnung geführt.
8. Der Siz der allgemeinen Siiftungs-
Administratoren ist, so viel möglich, in die
Mitte ihrer Distrikte gelegt.
Für die Erhebung der Renten sind ihnen
mehrere, theils dem quantitativen Verhäle-
niße dieser Renten, theilo der Erleichterung der
Rentrflichtigen angemessene Perzeptions=
Stationen bestimme.
Den Administratoren liegt zur Zeit des
Renten-Verfalles die Ambulanz in ihre
verschiedene Perzeptions-S-ationen ob; die
Kasse, und die Registralur des Admini-
strarors gehört aber einzig, und ohne örtliche
Theilung in den Siz des Distriktes.
0. Die besonderen Sctiftungs-Admini-
strationen umerscheiden sich von den allge-
meinen dadurch, daß ihnen nur allein die
Vereinnahmung, Verausgabung und Ver-
rechnung entweder einer isolirten Stif-
tung, oder eines einzelnen Seiftungs=
Zweckes, also entweder des Kuleus, oder