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der eingeführten allgemeinen Form das Ab-
solutorium erfolgr.
IX. In Beziehung auf jenes Stif-
trungs- und Kommunal-Vermögen,
welches der Administration der Patrimo-
nial= Geriches= Herrschaften anver-
traut ist, Gußer#t sich die oberste Minlsterial=
Kurarel auf folgende Weise:
1. Die Patrimonial-Gerichtsherren sind
verbunden:
a. Die Kognition des Vermögens,
mittels Einsendung der Inventarisa-
tion, zu gewähren;
b. die Kognition der Verwendung
der aus diesem Vermögen hervorgehenden
Reute, mittels Einsendung eines Dupli-
kates der Rechnung zu gewöhren, und
in Beziehung auf die Verwaltung
dieses Vermögens diesenigen Vorschriften im
analoge Erfüllung zu sezen, welche
denselben in Beziehung auf die Gerichrs=
haltung durch die allerhöchste Verordnung
vom 6. Junins 1807 gegeben find.
. Die Uebersschüfse des der Admini-
stration der Parrimontal Gerichrsherren an-
verwauten Vermögeno werden auf keine
Weife mit dem, unter der königlichen Admi-
nistratipn stehenden Vermögen vermische;
sie uncerliegen jedoch der analogen An-
wendung der in Beziehung auf dieses lezte
Vermäögen festgesezten Primzipien. der
Verwendung.
3. Die Ausübung der Minlster al-
Kuratel gegen die Patrimental-Ge-
richtsherren geschiehn in allen Bezie-
hungen durch die einschlägigen General-
andes-Kommissariate.
X. Die Komperenz dersenigen Stellen,
durch welche das Ministerium des Innern
jene oberste Kuratel des gesamten Stifrungs-
und Kommunal-Vermögens, mit welcher es
bekleidet ist, ausübr, umfaßt demnach in
Folge jener Bestimmungen, welche theils in
den vorstehenden organischen Gesezen schon
gegeben, theils aus einer vollkommenen Ere-
kution derselben bedinge sind, nachstehende
Funkteions -Theile, und Personal-
Konsticutrung.
A. Das geheime Jentral-Rechnungs Kom-
missariat des Innern
1I. führe die oberste Kontrolle über
die Verwaltung des gesamten Stistungs= und
Kommunal= Vermögens;
a. in ihm konzentrirt sich die Kognition
des gesameen Fundirungo= Verms-
gens; es ist daher der Depolar aller
Bermögens= Inventarisarionen;
3. in ihm konzentrirc sich die Kognition
aller Renten und basten von allen
Stiftungen und Kommunitken;
es ist daher der Deposirar aller Stif—
tungs und Kommunal-Etato;
4. in ihm konzentrirt sich durch die Re-
visson, Super Neviston, und den Enrwurf
der Absolutorien die ganze Komptabi-
lität der Stifeungs= und Kommunal: Ad-
ministrarion; es ist daher der Deposirar
aller Jahres-Rechnungen, der Srif-
tungs= und Kommunal-Admiuistraroren.
Jur Erfüllung dieser Komprten; ist das
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