229
1. aus dem General-Kommissär als
Kommunal, und Patrimonial: Kurator;
2. aus einem Oberrechnunges-Kom-
missär, welchem die erfoderliche Anzahl
von Rechnungs-Kommissorien, und
Kalkulatoren beigegeben ist;
3. aus einem Sekretär, und zugleich
Registrator, und Expeditor;
4. endlich aus der nöthigen Anzahl von
Tabellisten, Kanzellisten, und Boten.
XI. In Bezlehung auf die Standes“
und Dienstes-Verhäl:enisse der dem
Stifrungs= und Kommunal-Vermögen die-
nenden Individuen werden nachfolgende Be-
stimmungen festgesezt:
1. Jeder urfprünglichen Anstellung im
Stistungs= und Kommunal-Dienste geht
eine Prüfung vorher, welche in Beziehung
auf den Siiftungsdienst bei dem geheimen
Jentral: Rechnungs-Rommissariate, in Be-
ziehung auf den Kommunal= Dienst bei dem
einschlägizen General:Kommissariate vorge-
nommen wird. #
a. Aus den Individnen des Stistungs-=
Dienstes werden, nach dem Chef des ge-
heimen Zentral-Rechnungs= Kommissariates,
nur noch die Rechnungs = Kommissa-
rien, der Sekretär, die Registrato-
ren, und die Stiftungs-Administra-
toren, dann der Zentral-Stiftungs=
Kassier, und dessen Buchhalter der Ka-
tegorie der Staatediener einverleibt.
Diese werden bei definitiver Verlei-
hung der Stellen, mit einem Nomina=
tion-Dekrete versehen, auf den Al-
— — —
230
tivitats-Etat eingereihet, und hiedurch
aller in der Dragmatik für den Staats-
Dienst vom 1. Jänner 2gos mit dieser
Würde verbundenen Bestimmungen theilhaf-
tig, so wie allen hier anfgelegten Verbindlich-
keiten unterwürfig gemacht.
3. Alle in den vorgenannten Stellen nur
provisorisch dienenden, und alle in an:
dern als den vorgenannten Stellen dienen-
den Individuen stehen außer der Kategorie
der Staatsdiener; und die mit dieser Würde
verbundenen Vortheile und Lasten treten bei
ihnen niche in Anwendung.
4. Aus den Individuen des Kommu-
nal-Dienstes werden nach dem Gene-
kal-Kommissär, nur noch die Rech-
mungs = Kommissariten, der Sekre-
tär, und jene Kommunal-Administra-
toren, welche ausschließend dem Diener=
Stande, und nicht zugleich dem Bürger-
stande angehören, der Kategorie der Staats-
Diener einverleibt.
5. Alle für die Staarsdiener im Selstungs-
Dienste gegebenen Bestimmungen treten für
die Staatsdiener im Kommnnal Dienste in
gleiche Anwendung.
6. Das Gehalt der Staatsdiener im Stif-
tungs: Dienste, und die Denstonen ihrer
Hinterlassenen werden aus den Renten des
Stistungs-Vermögens;
das Gehalr der Staatsdiener im Kommu-
nal-Dienste, und die Pensionen ihrer Hin-
terlassenen werden aus einer Konkurrenz des
Kommunal-Vermögens geleister.
7. Di. auber der Kategorie der Staats-