Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

231 
Diener stehendeu Individuen haben alsdann, 
wenn ste aus Alter, oder Unglück zur 
Fortsezung der mit Zufriedenheit geleisteten 
Dienste unfähig werden, auf eine verhältniß- 
mäßige Alimentation aus dem Vermö- 
gen, welchem sie gedlent haben, Anspruch. 
Ihre Hinterlassenen sind im Falle der Ar- 
muth, und einer erwiesenen Erwerbs- 
Unfhigkeit zur Unterstüzung aus der Lo- 
kal-Armen-Austalgt geeigner. 
XllI. Das gegenwärtige Edikt tritt mit 
dem 1. Oktober 180), mit welchem Zeit- 
punkte für die Administration des Stiftungs- 
und Kommunal-Vermägens das erste Etats- 
Jahr eintrite, in vollkommene und allgemeine 
Wirkung, und ist zu diesem Ende mit den 
Instruktionen für den Dienst 
1. des gehelmen Zencral= Rechnungs- 
Kommissariates des Innern, 
2. der Zentral-Srifeungs-Kasse; 
3, der General-Landes-Kommissariatez#und 
4, der Stiftungs= und Kommunal-Ad- 
ministratoren begleitet. 
München, den 1. Oltober 1807. 
Beilage II. 
Instruktion 
für den Dienst des geheimen Zentral-Rech- 
nungs-Kommissariates des Innern. 
Das Ministerium des Innern übr in Folge 
des organischen Ediktes über die Verwaltung 
des Seiftungs= und Kommunal-Vermögens 
vom 1. Oktober 1 die oberste Kuratel durch 
das geheime Zentral= Rechnungs- Kemmissa- 
riat des Innern aus. 
  
  
232 
Die Kuratel uͤber das den koͤniglichen Ad- 
ministratoren anverrraure Stifrungs, Verms- 
gen ist in dem geheimen Ministerium des In- 
nern zentralisirt, die durch die organischen 
Geseze vom 20. Dezember r # konstituirten 
S#fftungs-Kuratelen sind aufgehoben, und 
die General-Landes-Kommissariate auf die 
Kuratelen über das Paerimonial-: Seiftungs= 
und über das Kommunal-Vermögen be- 
schraͤnkt. — Für den Dienst des geheimen 
Zentral-Rechnungs’ Kommissarlates werden 
demnach folgende Normen aufgestellt: 
1. Abschnitt. 
Kompetenz. 
I. Kapitel. 
Verhältnisse zu dem geheimen Ministerium. 
h. 1. Das geheime Zentral-Rechnungs- 
Kommissariat des Innern bildet in seiner Mo- 
daliräh keine eigene administrirende Kollegial= 
Stelle, sondern einen bureaumäßigen Aus- 
bruch des Ministeriums des Innern, welchem 
es in allen Beziehungen der Funkion unter- 
geordnet, und welchem es theils zur Bearbei- 
tung aller Gegenstände der edministrativen Er- 
wägung, oder Entscheidung, theils zur un- 
mittelbaren Erledigung aller Gegenstaͤnde des 
laufenden Dienstes beigegeben ist. 
G. 2. Das geheime Zentral-Rechnungs- 
Kommissariat des Innern empfaͤngt alle Be- 
richte: 
a. der General: Landes= Kommissariate, 
welche diese als Parrimonial= Seiftungs- 
oder Kommunal-Koratelen erstatten; 
b. der allgemeinen und besondern Stiftungs- 
Administratoren;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.