Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage IV. 
Instruktion 
für 
die General-Landes= Kommnissariate als Pa 
minonial= Seiftun s= und Ko.umunal-Ku- 
ratelen im Könizceiche Baiern. 
In Folgze des Kien Artikels des organischen 
Ediktes über dies Ad ninistcation des Seif- 
tungs= und Kon nunal' Vermözens wird die 
Kuratel über das den königlichen Administra- 
toren anvertraute Seistungs: Vermögen von 
dem geheimen M nisterium des Innern durch 
das demselben untergebene geheime Zentral- 
Rechnungs-Kommissariat, und die Kuratel 
über das den Pateimonial-Gerichtsherren an- 
vertraute Siistungs = Vecmögen, dann die 
Kuratel über das Kommunal-Vermäögen durch 
die königlichen General-Landes-Kommissa- 
riate ausgeübe. 
Zur gleichfrmigen Behandlung der Ge- 
schäfte, und Aufstellung der Resultä#te werden 
den General-Kommissariaten folgende Nor- 
men gegeben: 
I. In Beziehung auf die den dußern 
Administrationen anvertrauten 
Stiftungen. 
I. Die General-Kommissariate sind im All- 
sgemeinen verbunden, die Funktionirung der 
Sciftungs-Administratoren mit einer ununter- 
brochenen Aussich: zu begleiten, und pflichtwi- 
drige Handlungen derselben zur Kenneniß des 
seheimen Ministeriums des Innern zu bein9zen. 
Insbesondere sind sie die Orgzane dieses Mi- 
nisteriums in allen jenen spesiellen Fällen, 
  
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in welchen dasselbe ihre Mitwirkung oder Ver- 
nehmung fuͤr nothwendig, oder fuͤr nuͤzlich er- 
achtet. 
2. Alle Gegenstaͤnde, welche nach dem Illten 
Artikel der uͤber die Kompetenz-Verhaͤltnisse, 
zwischen den Seistungs-und Kemmunal-Ku- 
ratelen, und den Landes Direktionen unterm 
oten März dieses Jahres erlassenen Normal- 
Verordnung, zum Ressort der Landes= Direk- 
tionen gezogen worden sind, werden in den 
Geschäfiskreis der General:= Kommissariate 
eingewiesen, und davon nur die Prüfungen 
der Subjekte, welche sich um Stifstungs-Ad- 
ministrators= Stellen bewerben, dem geheimen 
Zentral-Rechnungs= Kommissariate des In- 
nern vorbehalten. 
3) Die durch den IV. Artikel der erwähn- 
ten Normal -Verordnung für die gemein- 
schaftliche Berathung zwischen den Kuratelen, 
und den Landes-Direktionen bezeichneren Ge, 
genstände der Stiftungen, gehen auf die oberste 
Stistungs-Kucatel ausschliessend über. 
II. In Beziehung auf die den Pa- 
trimonial-Gerichtsherren anver- 
trauten Stiftungen. 
1) Die General-Kommissariate sind die 
Organe zwischen dem geheimen Ministerium 
des Innern und den Pateimonial-Gerichts- 
Herren, und ihren Administrationen, über 
welche sie im Mamen der Ministerial-Kuratel 
die oberste Inspekrion ausüben. 
a) Sie fodern in Folge des IX. Areikels 
des organischen Ediktes die Patrimonial Ge- 
richtsherren zur Inventarisation und Etats- 
Formation des ihrer Administration unter-
	        
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