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Beilage IV.
Instruktion
für
die General-Landes= Kommnissariate als Pa
minonial= Seiftun s= und Ko.umunal-Ku-
ratelen im Könizceiche Baiern.
In Folgze des Kien Artikels des organischen
Ediktes über dies Ad ninistcation des Seif-
tungs= und Kon nunal' Vermözens wird die
Kuratel über das den königlichen Administra-
toren anvertraute Seistungs: Vermögen von
dem geheimen M nisterium des Innern durch
das demselben untergebene geheime Zentral-
Rechnungs-Kommissariat, und die Kuratel
über das den Pateimonial-Gerichtsherren an-
vertraute Siistungs = Vecmögen, dann die
Kuratel über das Kommunal-Vermäögen durch
die königlichen General-Landes-Kommissa-
riate ausgeübe.
Zur gleichfrmigen Behandlung der Ge-
schäfte, und Aufstellung der Resultä#te werden
den General-Kommissariaten folgende Nor-
men gegeben:
I. In Beziehung auf die den dußern
Administrationen anvertrauten
Stiftungen.
I. Die General-Kommissariate sind im All-
sgemeinen verbunden, die Funktionirung der
Sciftungs-Administratoren mit einer ununter-
brochenen Aussich: zu begleiten, und pflichtwi-
drige Handlungen derselben zur Kenneniß des
seheimen Ministeriums des Innern zu bein9zen.
Insbesondere sind sie die Orgzane dieses Mi-
nisteriums in allen jenen spesiellen Fällen,
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in welchen dasselbe ihre Mitwirkung oder Ver-
nehmung fuͤr nothwendig, oder fuͤr nuͤzlich er-
achtet.
2. Alle Gegenstaͤnde, welche nach dem Illten
Artikel der uͤber die Kompetenz-Verhaͤltnisse,
zwischen den Seistungs-und Kemmunal-Ku-
ratelen, und den Landes Direktionen unterm
oten März dieses Jahres erlassenen Normal-
Verordnung, zum Ressort der Landes= Direk-
tionen gezogen worden sind, werden in den
Geschäfiskreis der General:= Kommissariate
eingewiesen, und davon nur die Prüfungen
der Subjekte, welche sich um Stifstungs-Ad-
ministrators= Stellen bewerben, dem geheimen
Zentral-Rechnungs= Kommissariate des In-
nern vorbehalten.
3) Die durch den IV. Artikel der erwähn-
ten Normal -Verordnung für die gemein-
schaftliche Berathung zwischen den Kuratelen,
und den Landes-Direktionen bezeichneren Ge,
genstände der Stiftungen, gehen auf die oberste
Stistungs-Kucatel ausschliessend über.
II. In Beziehung auf die den Pa-
trimonial-Gerichtsherren anver-
trauten Stiftungen.
1) Die General-Kommissariate sind die
Organe zwischen dem geheimen Ministerium
des Innern und den Pateimonial-Gerichts-
Herren, und ihren Administrationen, über
welche sie im Mamen der Ministerial-Kuratel
die oberste Inspekrion ausüben.
a) Sie fodern in Folge des IX. Areikels
des organischen Ediktes die Patrimonial Ge-
richtsherren zur Inventarisation und Etats-
Formation des ihrer Administration unter-