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wird mit dem Schematismus und der In-
struktion fuͤr den Jahres--Etat erfolgen.
Bis dahin sind die Administratoren in
ihrer Funktion keineswegs gehindert; sie
stellen ihre Rechnungen fuͤr das Etatsjahr
1805 nach der bisherigen Form.
b) Obgleich den allgemeinen Administratoren
alle drei Theile des Stiftungs-Vermoͤgens
anvertraut sind, und fuͤr einen jeden Theil eine
besondere Rechnung abgelegt werden muß, so
darf doch nur ein einziges Kasse-Tagbuch
geführt werden, für welches das Formular in
der Beilage Zisser V. vorgeschrieben ist. Die
Summen der einen Seite werden auf die
folgende fortwährend übertragen, dadurch
wird der augenblickliche Abschluß des Tag-
buches erleichtert, und der Kassebestand auf
einer einzigen Seite ersichrbar.
c) Das Manual bildet das Konzepr oder
Rapular der Rechnung; es sind daher für
die drei Theile der Stiftungsrechnungen drei
Manualien erfoderlich. Alle Einnahmen und
Ausgaben werden in diese Manualien täglich
übertragen.
Bei dem Erfolge des Rechnungs-Schemas
tismus werden die Administratoren zugleich das
Schema für das Manual erhalten; bis dahin
können die Manualien nach der bestehenden
Form geführt werden.
III. Kapttek.
Befugnisse der äußtren Administratoren.
G. 1. Die Administratoren üben in Hinsicht
der Erhaltung des Vermögene alle jene Rechte
aus, welche einem Privateigenthümer nach den
bürgerlichen Gesezen zustehen.
§. 2. Sie sind gleich den allgemeinen
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Rentbeamten ermaͤchtiget, die eentenpflichtl-
gen Individuen durch exekutive Zwangsmittel
zur Entrichtung ihrer Reichnisse zu vermoͤgen.
6. 3. Sie weisen alle Foderungen zurück,
deren Befriedigung nicht in dem Umfange
ihrer Berufspflichten liege, oder wofür nicht
besondere allerhöchste Rescripte vorliegen.
6. 4. Die Oekonomen, in welcher Eigen-
schaft die Hausinspektoren der Seminarien
und die Verwalter der Wohlthärigkeits= Stif-
tungen erscheinen, sind den Administratoren
untergeordnec, und verbunden, denselben bet
jeder Auffoderung ihre Tagbücher, Manua-
lien und Rechnungen vorzulegen, die Kas-
sen und Behdlier der Naturalienvorräthe
zu öffnen, und die vollständige Einsicht in ihre
Geschäftsführung zu gewähren.
K. S. Die Administratoren untersuchen alle
gegen die Oekonomen angebrachten Beschwer-
den, und zeigen die erwiesenen Gebrechen der
obersten Kuratel an, welche über die Bestrar
fung der Oekonomen entscheidet.
§. 6. Sie führen den Antrag zur Wieder-
besezung der erledigten Stelle eines Oekonomen
oder eines Amtsdieners; die Aufnahme und
Enrlassung aller übrigen Subalternen, welche
im Dienste der Stiftungen stehen, bleibt den
Administratoren und Oekonomen überlassen:
dagegen sind sie für alle aus einer unvorsichtig
getroffenen Personal-Auswahl erweislich ent-
standene Beschddigungen verantwortlich.
S. 7. Die Forstämter, welchen die Aufsicht
über die Stiftungswaldungen anvertraut ist,
verbleiben in dieser Beziehung in ihrer bis-
herigen Funkeion; sie erstatten jedoch ihre
Berichte nicht an das geheime Ministerium