Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

70  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

sich  habe  sagen  müssen,  daß  der  Fünfzig-Markschein
  ihm  nicht  verkauft,  sondern  nur  auß  Versehen
unter  die  Lumpen  gelongt  sei,  und  derselbe  zwelfellos
  der  Rechtswidrigkeit  seines  Gebahrens  sich  bewußt
  gewesen  sei.  Das  Landgericht  verneint  hienach,
  daß  der  Augeklagte  im  Zeitpunkte  der  Aneignung
  des  Fünfzig-Markscheins  die  behauptete  Rechtsmeinung
  besessen  habe,  und  stellt  das  Gegentheil,
das  vorhanden  gewesene  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit,
  fest.  —  Urth.  III.  Str.-Sen.  vom  5.  Juli
1886  rep.  num  1689/86.

Der  Arbeitgeber,  welcher  seine  Arbeiter
über  die  Grenzen=  der  Haftpflicht  hinaus
zu  ihren  Gunsten  versichert  hat,  verschafft
sich,  wenn  er  einen  an  ihn  bezahlten  Versicherungsbetrag
  der  Relikten  eines  verunglückten
  Arbeiters  vorenthält,  einen
rechtswidrigen  Vermögensvortheil  und
kann  dadurch  beim  Vorhandensein  der  sonstigen
  Thatbestandsmerkmale  Betrug  begehen.
  —  §.  263  Ste  B.

Der  Enrste  Richter  hat  thatsächlich.  festgestellt,
daß  der  Angeklagte  bei  der  Magdeburger  „Allgemeinen
  Versicherungs-Aktiengesellschaft“

à)  seine  gesammte  „Beamten=  und  Arbesterzahl"
gegen  die  Folgen  der  gesetzlichen  Haftpflicht  für  den
Schaden  beim  Betriebe  seines  Mühlwerks,

b)  zugleich,  und  zwar  „zu  Gunsten  seiner
Beamten  und  Arbeiter“,  diese  auch  über  die  Grenzen
  der  gesetzlichen  Haftpflicht  hinaus  gegen  die
Folgen  körperlicher  Unfälle  überhaupt,  von  denen
dieselben  beim  Betriebe  des  Mühlwerks  betroffen
werden,  und  zwar  Mählburschen  für  den  Todesfall
per  Kopf  auf  die  Höhe  von  2000  Mk.  2c.  versichert
hatte  und  daß  nach  Maßgabe  des  zwischen  ihm  und
der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Versicherungsverträges
die  Entschädigung,  beziehungsweise  die  im  Falle  des