70 Neichsgerichtliche Entscheidungen.
sich habe sagen müssen, daß der Fünfzig-Markschein
ihm nicht verkauft, sondern nur auß Versehen
unter die Lumpen gelongt sei, und derselbe zwelfellos
der Rechtswidrigkeit seines Gebahrens sich bewußt
gewesen sei. Das Landgericht verneint hienach,
daß der Augeklagte im Zeitpunkte der Aneignung
des Fünfzig-Markscheins die behauptete Rechtsmeinung
besessen habe, und stellt das Gegentheil,
das vorhanden gewesene Bewußtsein der Rechtswidrigkeit,
fest. — Urth. III. Str.-Sen. vom 5. Juli
1886 rep. num 1689/86.
Der Arbeitgeber, welcher seine Arbeiter
über die Grenzen= der Haftpflicht hinaus
zu ihren Gunsten versichert hat, verschafft
sich, wenn er einen an ihn bezahlten Versicherungsbetrag
der Relikten eines verunglückten
Arbeiters vorenthält, einen
rechtswidrigen Vermögensvortheil und
kann dadurch beim Vorhandensein der sonstigen
Thatbestandsmerkmale Betrug begehen.
— §. 263 Ste B.
Der Enrste Richter hat thatsächlich. festgestellt,
daß der Angeklagte bei der Magdeburger „Allgemeinen
Versicherungs-Aktiengesellschaft“
à) seine gesammte „Beamten= und Arbesterzahl"
gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht für den
Schaden beim Betriebe seines Mühlwerks,
b) zugleich, und zwar „zu Gunsten seiner
Beamten und Arbeiter“, diese auch über die Grenzen
der gesetzlichen Haftpflicht hinaus gegen die
Folgen körperlicher Unfälle überhaupt, von denen
dieselben beim Betriebe des Mühlwerks betroffen
werden, und zwar Mählburschen für den Todesfall
per Kopf auf die Höhe von 2000 Mk. 2c. versichert
hatte und daß nach Maßgabe des zwischen ihm und
der Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungsverträges
die Entschädigung, beziehungsweise die im Falle des