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auf den Etat, und die Rech-
nung der Schulen 15 fl. 30 kr.
und auf den Etat, und die
Rechnung der Wohlth
tigkeit 4787 fl. 30 kr.
b) Das außerordentliche Gehalt, oder die
Entschädigungs-Pensson eines Administrators
wird auf die drei Theile des Stiftungs-Ver-
mögens dergestalt repartirt, daß zwei Vier-
theile in den Etac und die Rechnung des Kultus,
ein Viertheil in den Ekat und die Rechnung
der Schulen, und ein Viertheil in den Era#t
und die Rechnung der Wohlthätigkeit unter der
einschldgigen Posinon ausgenommen werden.
G. 4. Das Gehalt des Amredieners wird
auf die drei Theile des Safrungs= Verms-
gens, und zwar nach der vorstehenden Repar-
tition, bei den ordentlichen Lasten der Admi-
nistrarion angesezt.
S. S. Die Gehalte der Administratoren
und ihrer Diener werden sowohl in den ange-
ordneten Fundirungs-Ectat, als in den
nachfolgenden Jahres-Etat, und in die
Rechnung nach dem Maße der gegebenen
Vorschrift eingereiht.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß
bei den Erats, und den Rechnungen der bes
soudern Administrationen die erwähnte Repar-
tition nicht eintreten könne.
C. 6. Da nun die allgemeinen und besont
deren Stiftungs-Administratoren erst nach dem
Ausfluße des ersten Quartals des Etats-Jah-
res 1 do3, ndmlich mit dem ersten Jänner 1808,
in die Funktion eintreten, so müssen an dem Ge-
samebetrage des Gehaltes für das Etars-Jahr
1803 die Per, ente von denjenigen Brutto-Ein-
· ..e
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nahmen abgeschlagen werden, welche den ein-
tretenden Administratoren durch die Kasse-Be-
rechnungen der abstehenden Administratoren
überwiesen werden, z. B. der Administrator,
welcher bei der Extradition durch die Kasse-
Berechnung eine Summe der Brutto-Einnah-
men von Jooo fl. übernimmt, und im Ver-
folge des Erats Jahres 1805 selbst einen Be-
trag von 35,000 Gulden
erhebt, folglich in seiner Jahres-Rechnung
einen Brutto: Ertrag von 40,000 Gulden
aufstell#, kann für das Etats-Jahr 1go## n#ur
das Brurto-Perzent von 35,000 Gulden,
und nicht von 40, 000 „
beziehen, folglich an seinem Gehalte nicht
· 1300 Gulden,
sondern nur 1137 fl. zo kr.
in die Ausgabe sezen.
S. 7. Die Rang-Verhälenisse, und die
Uniforme der allgemeinen und besonderen Suf-
tungs-Administratoren werden durch ein be-
sonderes allerhöchstes Reseript bestimme, und
durch das allgemeine Regierungsblatt zur of-
siziellen Kennniß gebracht werden.
Schlüßlich werden die Stiftungs-Admini-
stratoren auf alle sowohl in der Maierischen
Generalien= Sammlung, als in den Regie-
rungsblättern enthaltenen, in die Verwaltung
des Seistungs-Vermögens einschlägigen Ver-
ordnungen verwiesen, und man erwartet von
denselben, daß sie dem in ihre Kenmuisse und
in ihren Pflichrseifer gesezten Vertrauen durch
die lohnendsten Resultate ihrer Bemühungen
entsprechen werden.
München den 1. Oktober 1807.