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Königlich= Baier'sches
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Regierungsblatt.
VII. Stück. München, Mittwoch den 10. Februar 1803.
Allgemeine Verordnungen.
(Den Branntwein-Aufschlag betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern
Nachdem Wir, inFolge der ausgesprochenen
Grundsaͤze, die Landesstellen der verschiedenen
Provinzen Unseres Reichs nun auch uͤber die
Gleichstellung und Perzeptionsart des Brannt-
wein= Aufschlages berichtlich vernommen ha-
ben, so baben Wir auf den Uns hierüber von
Unserem Ministerium der Finanzen erstatteten
Vorrag beschlossen, und verordnen allergnd-
digst, wie folgt:
1I. Bleibe es rücksichtlich des aus Gerreid=
Malz erzeugten Branntweins bei der bestehen-
den Verordnung, nach welcher von jedem Me-
zen eingesprengten Malzes Baierischer Maßerei
37# kr. zum Aufschlage zu entrichten sind,
welchem zu Felge die Brauer, nachdem sie die-
sen Malgzaufschlag entrichter baben, von dem
Branntwein keinen abgesonderten Aufschlag in
der Regel zu entrichten haben. Eben so we-
nig baben die Branntweinbrennereien, wel-
che nur den Abfall von den Bräuerelen abneb-
men, und keine andere Ingredienzen dazu ge-
brauchen, einen abgesonderten Aufschlag zu
entrichten; sondern blos den Bräuereien den
verordnungsmäßigen Beitrag zu machen.
2. Diejenigen Branneweinbrennereien, bei
welchen außer dem eingesprengten Malje, für
welches der Malzaufschlag bezahlt wird, noch
andere Stoffe genommen und gebraucht wer-
den; zum Beispiele: Gerreidschrott, Kartoffeln,
Obst, Wachholter, Weinabfall, Mehlbeutel-
klumpen, und andere dergleichen, haben ohne
Ausnahme neben obigem Malzaufschlage einen
besonderen Aufschlag zu entrichten.
3. In demselben Falle sind auch alle kand-
wirthschaften, und Privaten, welche sich in
landwirtbschaftlicher Rücksicht, oder zum Han-
del, oder bloß zum eigenen Hausgebrauche mit
der Branntwein-Brennerei abgeben.
4. Diejenigen Pächter der Staatsbrduhäu=
ser, welchen pachtkoncraktmäßig die Brannt-
weinbrennerei zugestanden ist, bezablen ohne-
bin den Malzaufschlag vom Malze; diejenigen
aber, welche noch andere Ingredienzen biezu
gebrauchen wollen, baben zueest die Erlaub-
niß biezu, und neue Pachtbedingungen bei
Unserem Finanz-Departement nachzusuchen.
*. Alle diejenigen, welche sich mic der
Branntweinbrennerei abgeben, und außer dem
ohnebin veraufschlagten Malz, noch andere
Stoffe von was immer für einer Art gebrau-
chen, baben vom 15. Februar dieses Jahres
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