Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baier'sches 
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Regierungsblatt. 
VII. Stück. München, Mittwoch den 10. Februar 1803. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Den Branntwein-Aufschlag betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern 
Nachdem Wir, inFolge der ausgesprochenen 
Grundsaͤze, die Landesstellen der verschiedenen 
Provinzen Unseres Reichs nun auch uͤber die 
Gleichstellung und Perzeptionsart des Brannt- 
wein= Aufschlages berichtlich vernommen ha- 
ben, so baben Wir auf den Uns hierüber von 
Unserem Ministerium der Finanzen erstatteten 
Vorrag beschlossen, und verordnen allergnd- 
digst, wie folgt: 
1I. Bleibe es rücksichtlich des aus Gerreid= 
Malz erzeugten Branntweins bei der bestehen- 
den Verordnung, nach welcher von jedem Me- 
zen eingesprengten Malzes Baierischer Maßerei 
37# kr. zum Aufschlage zu entrichten sind, 
welchem zu Felge die Brauer, nachdem sie die- 
sen Malgzaufschlag entrichter baben, von dem 
Branntwein keinen abgesonderten Aufschlag in 
der Regel zu entrichten haben. Eben so we- 
nig baben die Branntweinbrennereien, wel- 
che nur den Abfall von den Bräuerelen abneb- 
men, und keine andere Ingredienzen dazu ge- 
brauchen, einen abgesonderten Aufschlag zu 
entrichten; sondern blos den Bräuereien den 
verordnungsmäßigen Beitrag zu machen. 
2. Diejenigen Branneweinbrennereien, bei 
welchen außer dem eingesprengten Malje, für 
welches der Malzaufschlag bezahlt wird, noch 
andere Stoffe genommen und gebraucht wer- 
den; zum Beispiele: Gerreidschrott, Kartoffeln, 
Obst, Wachholter, Weinabfall, Mehlbeutel- 
klumpen, und andere dergleichen, haben ohne 
Ausnahme neben obigem Malzaufschlage einen 
besonderen Aufschlag zu entrichten. 
3. In demselben Falle sind auch alle kand- 
wirthschaften, und Privaten, welche sich in 
landwirtbschaftlicher Rücksicht, oder zum Han- 
del, oder bloß zum eigenen Hausgebrauche mit 
der Branntwein-Brennerei abgeben. 
4. Diejenigen Pächter der Staatsbrduhäu= 
ser, welchen pachtkoncraktmäßig die Brannt- 
weinbrennerei zugestanden ist, bezablen ohne- 
bin den Malzaufschlag vom Malze; diejenigen 
aber, welche noch andere Ingredienzen biezu 
gebrauchen wollen, baben zueest die Erlaub- 
niß biezu, und neue Pachtbedingungen bei 
Unserem Finanz-Departement nachzusuchen. 
*. Alle diejenigen, welche sich mic der 
Branntweinbrennerei abgeben, und außer dem 
ohnebin veraufschlagten Malz, noch andere 
Stoffe von was immer für einer Art gebrau- 
chen, baben vom 15. Februar dieses Jahres 
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