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Die Landgerichte sind anzuweisen, Sorge
zu tragen, daß den legalisirten Impfaͤrzten
diese Bezahlung geleistet werde.
Es versteht sich dem zu Folge von selbst, daß
es in Tirol von den Diaͤten abzukommen habe.
8. Die DistriktualImpfärzte, und dieser
neue Gang der Imxfung treten mit erstem
November dieses Jahres in ihre volle Wirk-
samkeit. Die Tabellen haben von ebendemsel-
ben anzufangen, und find alle drei Monate
einzustellen; jedoch müssen sie das erstemal mit
Schluß des laufenden Jahres dem Kreisam-
te und von dort bieber vorgelegt werden.
0. Das Kreisamt hat Anstalt zu treffen,
daß die früßeren Tabellen, welche alfo alle
bis zum 7. November dieses Jahres Geimpf-
ten enthalten müssen, von allen denjenigen,
welche bisher geimpfet baben, alsogleich er-
boben, und bieher eingesendet werden.
10. Hat das Kreisamt den tandgerichten
noch ferners aufzutragen, alle Jahre im Juli
durch eine allgemeine Revüe sich zu überzeugen,
ob alle über drei Jahre alte Kinder mit den
Schuzpecken geimpfet worden seyen, und gegen
diejenigen, welche es unterlassen haben, die im
dießjäbrigen Regierungs##lerte StückXXNIT
enthaltenen Strafgeseze in Ausführung zu
bringen. Diese Revuͤe ist im Juli 1808 das
erstemal zu unternehmen, und das Resultat
derselben jedesmal durch das Kreisamt bieber
rorzulegen. Innebruck den 10. Oktober 1307.
Königlich. Baierisches Gubernium
in Tirol.
Craf Arco.
Strobl.
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(Den Gebrauch des 3 kr. Stemnpels betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die königlich = Baierische Stempel-Ord-
nung bestimmt, daß ein jeder Bogen von
denjenigen Schriften, welche bei irgend einer
königlich= unmictel= oder mittelbaren, admini-
strativen oder Justiz-Stelle eingereicht wer-
den, nebst den dazu gebörigen Bei-
lagen und Duplikaten mit den 3 kr.
Stempel verseben seymmuß, und bestimmt die
Scrafe eines Reichsthalers von jedem Bogen,
der nicht mit dem 3 kr. Stempel versehen ist.
Wegen mebrerer Unterlassungs-Fälle wird
ti ses simtlichen Bebörden der Provinz Ans-
bach und dem gesamten Publikum zur Nachach-
tung noch besonders bekannt gemacht, und
zwar
1. baben sich Unterthanen aus Distrikten,
in welchen bereits die königlich= Baierische
Stempel-Ordnung publizirt ist, in allen Fäl-
len ohne Ausnahme, mitbin auch bei Vorstel-
lungen rc. die ste an Stellen im ältern Fürsten-
tbume Ansbach richten, biernach zu achten.
2. Obgleich in dem dltern Fürstenrhume Ans-
bach das bisberige königlich-Preußische Stem-
pel-Edikt zur Zeit noch bestebt; so haben doch
die Untertbanen aus gedachtem altern Fürsten-
tbume, wenn sie sich mit Eingaben an Seine
kömgliche Majestät unmittelbar, oder an aller-
böchst dero Ministerial: Departements nach
München wenden, obige Vorschrifteu zu be-
folgen, außerdem sie der geordneten Siegel-
Strafe unterliegen.
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