Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Aufträge. 
  
Andie Niederbaierischen Kriminal-Behörden. 
(Die Hauswvisitationen betreffend.) # 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Aus mehreren Kriminal-Akten bat das k- 
nigliche Niederbaierische Hofgericht entnehmen 
müssen, daß die Inquisstions-Gerichte, gegen 
die Vorschrift des Kriminal-Gesezes 2 Tb. 3. 
cap. S.-o, die Haus-Visitationen nur den Ge- 
richtsdienern zur Vornahme überlassen. Es 
erhalten daber sämtliche Niederbaierische Kri- 
minal-Gerichte die Weisung, daß selbe in ei- 
nem solchen gesezlichen Falle, oder, wo sonst die 
Kriminal= Untersuchung die Nothwendigkeit 
einer vorzunehmenden Haus:-Visttarion ber- 
briführet, diese selbst ordentlich abbalten, 
und ein förmliches Protokoll über den Be- 
sund berstellen sollen; ausser dessen schwere 
Abndung gegen sie eintreten wird. Strau- 
bing den 11. Jaͤnner 1808. 
Koͤnigliches Hofgericht von Nie— 
derbaiern. 
Freiherr von Reichlin, Praͤsident. 
Hübner, Sekretär. 
An alle königliche Gerichts= und Dolizei; 
dann Kameral:= Behörden und Aemter 
in der Provinz Baiern. 
(Die Adbibirung des 15 Kr. Stempels bei Aus- 
silllung der Amts-Artestate betressend.) 
Im Namen Eemer Majestät des Königs. 
Da bisber von mebreren Amts: Bebbrden 
in der Provinz Baiern bei Ausstellung ämt- 
licher Attestate, gegen den Inhalt der Sigel- 
Verordnung vom 1. März 1805, O. VI. lit. 
b, start der vierten Klasse des 15 Kr. Stem- 
pels jener der zweiten Klasse des 3 Kr. Stem- 
500 
pels in Anwendung gebracht worden ist; so 
wird hiemit zur allgemeinen und gleichsörmi- 
gen Beobachtung angeordnet, daß alle ämt- 
lichen Attestate durchgebend auf einem 15 Kr. 
Bogen ausgestellt werden muͤssen. Hienach ha- 
haben sich alle Amts Behörden genau zu ach- 
ten. Muͤnchen den 1. Februar 1808. 
Koͤniglich-Baierische Landes— 
Virektion. 
Freiherr von Weichs. · 
von Schwaiger. 
An sämtliche könialiche Landgerichte, Rent- 
ämter, Herrschafts und Hofmarks. Gerichte, 
Stadt: und Markts= dann übrige Gerichts- 
Bebärden in der Provinz Baiern. 
(Die Einsendung der Sigel-Anzeigen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Mebrere königliche tand und Herrschafts- 
dann Hofmarks-Gerichte, Stadt= und Markts- 
und andere Amts-Behörden in der Provinz 
Baiern haben für die vier Quartale des be- 
reits verflessenen Etats-Jahres 1808 die ver- 
sch iedenen Unterthaus. Briefereien, samt den 
Designatienen bierüber, oder in Ermanglung 
deren die erfoderlichen Fehlanzeigen bis ge- 
genwärtig noch nicht zum königlichen provi- 
sorischen Sigelamte in München eingesendet. 
Diesen in Rückstand befangenen Ames-Behör- 
den wird biemit noch bis zum 1. künftigen Mo- 
nats Mirz nachgeseben; nach Verfluße dieses 
Zeitraumes bingegen wird man ohne weiters 
die noch mangelnden Anzeigen auf Kosten der 
rückständigen Beamten durch eigene Botben 
einbolen lassen. München den 1. Februar 1 S. 
Königliche tandes -Direktion 
von Batern. 
eiherr von Weichs. 
ei von Schwaiger.
	        
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