Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Königlich= Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
IX. Stück. München, Mittwoch den 24. Februar rgs. 
Allgemeine Verordnung. 
(Das Dienstes= und Qualifikations= Buch bei der 
Mministration des Seistungs= und Kommu- 
nal-Vermögens betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben Uns jene Schemate vorlegen 
lassen, welche von dem Chef des geheimen 
Zentral-Rechnungs-Kommissariates des In- 
nern für die Erfüllung der in dem II. Ab- 
schnitce I. Kapitel der Büreau-Instruktion ihm 
übertragenen Funktion der Führung eines 
Dienstes = Qualisikations-Buches enrworfen 
worden sind, und begleiten die gegenwärtige 
Sanktion derselben mit folgenden Bestim- 
mungen: 
I. Das Dienstesqualifikations: Buch be- 
steher in drei Abtheilungen. 
II. Der erste Theil begreist die Qualifika- 
tions-Listen der inneren und dusseren Stf- 
tungs-Administration; also 
a) des Zenrral-Rechnungs-Kommissariates 
des Innern und der Zentral-Slriftungs= 
Kasse, und 
b) aller allgemeinen und besonderen Stistungs- 
Administratoren. 
Diese Listen enthalten von einem seden in 
dem aktiven Dienste befindlichen Individuum: 
1. dessen Bor= und Zunamen; 
2. die demselben anvertraute Dienstes- 
Seelle; 
3. die Zeit seiner Nomination hiezu, und 
zwar mit der Bezeichnung, ob diese proviso- 
risch oder definitiv ausgesprochen ist; 
4. dessen Alter, und zwar sowohl das #e#- 
bens= als das Dienstesalter, in welcher lezten 
Beziehung alle Epochen der verschiedenen 
Dienstesstufen aufgeführt seyn müssen; 
§. dessen Familienstand; ob nämlich der- 
selbe sich in= oder ausser dem Ehestande befinde; 
mit wem derselbe in Folge der ertheilten Be- 
willigung verehelicht, und mit wie vielen 
Kindern versehen sey; 
6. dessen Gehalt, und zwar nach der drei- 
sachen durch die Pragmatik für den Staats- 
Dienst, vom 1. Jänner 1gos, gegebenen Mo- 
dalitct, also: 
das fire Standesgehalt, 
das nur mit der Funktion verbundene Dien- 
stesgehalt, 
das aus verschiedenen Verhältnissen eines 
vormaligen Mehrbezuges gebührende Indem- 
nisationsgehalt; 
7. die Würdigung der Funktion, welche 
entweder in einem allgemeinen Zeugnisse der 
oberen Behäörde bestehen kann, oder worüber 
spezielle Beweise vorliegen, welche entweder 
für oder wider den Funkrionär sprechen, und 
wonach also alle in einzelnen Fällen ertheilte 
Belobungen oder Verweise eingetragen werden; 
8. die nach dem Gehalte dieser Wurdigung 
verdiente erste, zweite oder dritre Qualifika- 
tions= Klasse; endlich 
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