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Aufträge.
An die Provinzial-Hauptkasse und die Rent-
Amter der Provinz Neubutrg.
(Die Amzeigen über die Sterbfälle der Penssonisten
betresfend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Um über die Heimfälle der Penssonen eine
beständige Uehersicht, ohne viele Umstände und
Schreibereien, zu erlangen, sollen künftig
die Sterbfälle der Pensionisten von der könig-
lihen provisorischen Hauptkasse sowohl, als
den fätnelichen Rentämtern alle Monate, und
zwar längstens in Zeit 8 Tagen des nachst-
folgenden Monats, in tabellarischer Form
dergestalt ansezeigt werden, daß in der ersten
Kosonne, der Name des Densionisten, dessen
Karakter und Aufenthaltsort, in der zweiten,
der Tag der Hinscheidung, in der deitsen,
die Pensson, in der vierten, der Betrag des
Seerbquartals, wo es noch hergebracht ist.
oder des Sterb= und Nach-Monats nach der
Pragmatik, und in der lezten die hinterlassene
Wittwe und Kinder mit Bemerkung des Al-
ters von den leztern, eingetragen werden.
Dlese Tabelle muß in duplo eingesender,
und wenn sich kein Sterbfall ereignet, eine
Fehlanzeige ohne Tabelle gemacht werden. Die
nemlichen Todes, Anzeigen geschehen von den
königlichen Polizei= und Landrichterämtern zur
Kentrolle in jedem einzelnen Falle sorthin,
wie bisher. Neuburg den 16. Febr. r808.
„Königliches General= Landes-Kom-
missariat, als Etats-Kuratel der
· Provinz Neuburg.
VBraf pon Tassis. Graf Reisach.
Goͤttlinger.
——
von allen Fersibediensteicn
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uan sämeliche Renrämeer in dem Königreiche
Baiern.
(Die Beselrungs= und Pensions= Nöcige zum
Bebufe des Withren= und Waisen-Jo##t be-
kressend.)
Im Namen Seiner Majestät des König.
Vermeäg allerhöchsten Befehls müssen viertel-
shrig genaue Verzeichnisse über die Besol-
dungs= und Penstsons-Abzüge zum Behuse
des Wittven= und Waisen-Fonds zur Ken-
trollirung des diesfalls eingesendeten Geldbe“
4rages, der Zentral-Ssaats-Kasse mitgetheilt
werden.
Es erhalten daher die koͤniglichen Rentaͤniter
und sonstigen verrechnenden Bchoͤrden, bei
„welchen die Besoldungen und Penstonen des
königlichen Forstpersonals angewiesen sind,
hlemit den Auftrag, den Berag diiser Abzüge
und Peusen
sten, auf welche die allgemeine Verordnung
vom 8. Juni 1807 anwendbar 1in, in der
nacholgenden fabellarischen Form hieher ein-
zusenden.
Fuor das verffossene erste Quartal des laus
senden Etatsjahres gewärtiger man die Vorlage
der erwähnten Tabelle unverzüglich, für die
Folge aber unmittelbar mit dem Schlusse eines
jeden-Quartals, damit die unterferrigte Stelle
mit der Zusammenstellung nicht gufgehalten
werde.
München den 23. Februar 1808.
Koͤnigliches Oberstes Forstamt.
Karl Zyllnhardt.
Vischer.