Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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selbst in den puriflzirten Resten, jedoch nicht 
anders, als mit voller Sachkenneniß der ein- 
schlägigen Forstbehörden, und auf bestimmten 
unschädlichen Pläzen nur auf eine bestimmte, 
wieder erlöschende Zeit, und nur gegen eine 
angemessene Rekognition zur Forstkasse statt 
finden. 
Wobei vorzüglich auf diejenigen Unter- 
thauen der Bedacht zu nebmen ist, welche 
nicht schon als ehemalige Holzrechtler bei der 
Purifkation mit jezt eigenthümlich geworde- 
nen Holzantbeilen abgefertiget worden sind, 
und sonst einen entschiedenen Mangel an 
Weide oder Streu baben. 
3. Bei allen noch nicht purifizirten Wal- 
dungen hat das oberste Forstamt die für Kul- 
tur, Industrie, und National-Reichthum so 
woblthärige Purifikation nach den bisberigen 
Grundsizen mit Anstrengung alles Fleisses sort- 
zusezen; in der Zwischenzeit aber strenge Ob, 
acht palten zu lassen, daß selbst die auf Saal- 
büchern und bewährten Ankunftstiteln bern- 
bende, mithin bei der Purifikation unwei- 
gerlich zu entschädigende Weidgenüsse gegen 
den Sinn und Geist des alren tandrechtes und 
des General = Mandates vom Jahre 1760:2 
auf keinen Pläzen, wo sie schädlich sind, oder 
in keiner schädlichen Art ererzirt werden. 
Diese für Unsere Staats-Waldungen allge- 
mein geltende administrative Verfügung soll 
im Regierungsblatte bekannt gemacht wer- 
den, und Unser oberstes Forstamt hat den 
Vollzug zu besorgen. München den 26. Fe- 
bruar 1808. 
Max Joseph. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhochsten Befehl 
G. Geiger. 
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(Die Korrespondenz der Konsistorlen und der Did- 
zesan. Geistlichkeit betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um die Ausdehnung der Postporte-Frei- 
beit der Korrespondenz der Konsistorien und 
der Diszesan-Geistlichkeit auf Parkeisachen 
zu vermeiden, verordnen Wir biemit: daß die 
Fertigungen Unserer Konsistorien an die Dis- 
zesan= Geistlichkeit, und die Schreiben der 
lezteren sowohl unter sich, als an die Kon- 
sistorien jedesmal nicht nur mit dem gewöhn- 
lichen Amtssiegel versehen, sondern auch auf 
der Aussenseite mit der dem Inhalte entspre- 
chenden Bemerkung: Amtssache, Ar- 
men sache, oder Darteisache, bezeichnet 
seyn sollen. München den J. März 1803. 
Max Josepbp. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
von Flad. 
  
CDse in der neuen Joll= und Mantordnung ent- 
haltenen Bestimmungen wegen der Nachzah= 
lung der Aufschlagégefille ron dem Weine 
und Branntweine betreffend.) 
Wir Maximiltan Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben zwar in der neuen Zoll: und 
Mantordnung vom 1. Dezember vorigen Jab- 
res bestimmt, daß für die in Unseren neu er- 
worbenen Provinzen von Schwaben und Fran- 
ken vorrätbig liegenden fremden Weine und 
Branntweine, von welchen nicht ausgezeige 
werden kann, daß ein gleicher, oder ein boͤ- 
berer Betrag, als der von 3 fl. für seden 
Sporko-Zentner davon bereits entrichtet wor-
	        
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