Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
XIII. Stück. München, Mittwoch den 23. März 1808. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Das Jahrbuch der General-Administration des 
Stiftungs= und Kommunal-Vermogens be- 
treffend.) " 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in jener allgemeinen Verordnung 
aus Mailand vom 30. Dezember 2807, durch 
welche Wir die General-Administra- 
tion des Stifstungs= und Kommunal- 
Vermögens in Unserem Königreiche kon- 
stituirt haben, ausdrücklich festgeseze: 
daß alle wesenrlichen Resultate des 
Standes und Verwandes des genann- 
ten Vermäögens einer offziellen Publizith 
übergeben werden sollen. 
Wir haben diese Bestimmung als einen 
unerlaßbaren Ausfluß Unserer obervormund- 
schaftlichen Pflichten gegeben, deren Erfuͤllung 
Wir nur dann erschoͤpft zu haben glauben, 
wenn Wir die Nation selbst von einem 
Vermägen, welches nach seinen Quellen, wie 
nach seinen Zwecken den Karakter eines ewigen 
und heiligen Naticnal= Vermächtnisses rägr, 
ganz in dieselbe vollständige und öf- 
sentliche Kemuniß gesezet wissen, welche 
scch als das lezte Resultat der eindringenden 
und umfassenden Anstrengungen Unserer hier- 
über angeordneten obersten Kuratel-Behörde 
darbieten wird. 
In der Absich#, den Schaz dieser Kennmiß 
in einer würdigen Sammlung zu vereinigen, 
und durch bleibende Formen dieser Sammlung 
die Kontrolle über den Stamm:Schaz des 
Vermsgens selbst dem unbestechlichen Auge der 
Mit= und Nachwelt anzuvertrauen, ertheilen 
Wir über die spezielle Modalität der im Allge- 
meinen verheissenen Publizitckt nachstehende 
Beschlüsse: 
I. Der Publizität wird die Stiftung eines 
eigenen Jahrbuches gewidmer, welches 
den Titel führt: 
Jahr-Buch 
der 
General = Administration 
des 
Stiftungs= und Kommunal-Vermögens 
mim 
Königreiche Baiern. 
II. Das Jahrbuch zerfällt in zwei Theile, 
wovon der erste Theil 
die 
Geseze der Verwaltung; 
der zweite Theil 
die 
Rechenschaft der Verwaltung 
enthaͤlt. 
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