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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIII. Stück. München, Mittwoch den 23. März 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Das Jahrbuch der General-Administration des
Stiftungs= und Kommunal-Vermogens be-
treffend.) "
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in jener allgemeinen Verordnung
aus Mailand vom 30. Dezember 2807, durch
welche Wir die General-Administra-
tion des Stifstungs= und Kommunal-
Vermögens in Unserem Königreiche kon-
stituirt haben, ausdrücklich festgeseze:
daß alle wesenrlichen Resultate des
Standes und Verwandes des genann-
ten Vermäögens einer offziellen Publizith
übergeben werden sollen.
Wir haben diese Bestimmung als einen
unerlaßbaren Ausfluß Unserer obervormund-
schaftlichen Pflichten gegeben, deren Erfuͤllung
Wir nur dann erschoͤpft zu haben glauben,
wenn Wir die Nation selbst von einem
Vermägen, welches nach seinen Quellen, wie
nach seinen Zwecken den Karakter eines ewigen
und heiligen Naticnal= Vermächtnisses rägr,
ganz in dieselbe vollständige und öf-
sentliche Kemuniß gesezet wissen, welche
scch als das lezte Resultat der eindringenden
und umfassenden Anstrengungen Unserer hier-
über angeordneten obersten Kuratel-Behörde
darbieten wird.
In der Absich#, den Schaz dieser Kennmiß
in einer würdigen Sammlung zu vereinigen,
und durch bleibende Formen dieser Sammlung
die Kontrolle über den Stamm:Schaz des
Vermsgens selbst dem unbestechlichen Auge der
Mit= und Nachwelt anzuvertrauen, ertheilen
Wir über die spezielle Modalität der im Allge-
meinen verheissenen Publizitckt nachstehende
Beschlüsse:
I. Der Publizität wird die Stiftung eines
eigenen Jahrbuches gewidmer, welches
den Titel führt:
Jahr-Buch
der
General = Administration
des
Stiftungs= und Kommunal-Vermögens
mim
Königreiche Baiern.
II. Das Jahrbuch zerfällt in zwei Theile,
wovon der erste Theil
die
Geseze der Verwaltung;
der zweite Theil
die
Rechenschaft der Verwaltung
enthaͤlt.
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