Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

422  Achter  Abschnitt:  Die  Landesverwaltung.  II.  Die  Verwaltung  der  inneren  Angelegenheiten.

 

.  schaftliche  Bedürfnisse  sind  im  Gesetz  Zwangsbefugnisse  für  private  und  wirtschaftlich

nützliche  Unternehmen  gegenüber  von  Grundstückseigentümern  und  Besitzern  von
Wasserbenützungsanlagen  vorgesehen,  wobei  jedoch  ein  Eingriff  in  Wassernutzungsrechte
  oder  Wasserbenützungsanlagen  in  der  Regel  nur  dann  zugelassen  wird,  wenn
das  begünstigte  Unternehmen  für  den  Volkswohlstand  wichtiger  ist,  als  das  durch  die
Zwangsverpflichtung  beschränkte.  Die  gesetzlichen  Zwangsverpflichtungen
  (Art.  54—62)  haben  die  rechtliche  Natur  von  Eigentumsbeschränkungen
(ogl.  S.  238).  Allen  Zwangsverpflichtungen  und  den  ihnen  entsprechenden  Zwangsbefugnissen
  mit  Ausnahme  des  Falls  des  Art.  55  ist  gemeinsam,  daß  sie  nicht  bei  dem
Eintritt  bestimmter  sachlicher  Voraussetzungen  ohne  weiteres  wirksam  werden,  sondern
zu  ihrem  Inkrafttreten  der  Konstatierung  des  Zutreffens  dieser  Voraussetzungen  entweder
  durch  eine  stattgebende  Erklärung  des  als  verpflichtet  in  Anspruch  Genommenen
oder  durch  eine  behördliche  Entscheidung  bedürfen.  Der  behördlichen  Entscheidung
hat  hiebei  eine  in  den  einzelnen  Fällen  verschiedene  in  der  Regel  die  Wichtigkeit  und
Nützlichkeit  der  in  Betracht  kommenden  Unternehmungen  und  die  Einwirkung  der
beantragten  Zwangsverpflichtung  auf  bestehende  Betriebe  abwägende  Prüfung  voranzugehen.
  Zur  Entscheidung  über  die  Zwangsverpflichtungen  beruft  das  Gesetz  aus
Gründen  der  Zweckmäßigkeit  die  Kreisregierungen  und  in  der  Beschwerdeinstanz  das
Ministerium  des  Innern  unter  Ausschluß  der  Verwaltungsgerichte  (Art.  64  Abf.  1).
Dabei  sind,  wenigstens  auf  die  wichtigeren  Zwangsverpflichtungen,  die  Grundsätze
der  Zwangsenteignung  hinsichtlich  der  Gewährung  voller  Entschädigung,  sowie  in
der  Hauptsache  auch  das  Verfahren  des  Zwangsenteignungsgesetzes  hinsichtlich  der
Feststellung  der  Entschädigung  übertragen  (Art.  64  Abs.  2  bis  7,  Art.  65,  66).

3.  Genossenschaftliche  Unternehmungen  für  die  Benützung
  der  öffentlichen  Gewässer.  Wassergenossenschaften
können  von  mindestens  drei  beteiligten  Grundeigentümern  gebildet  werden  zu  gemeinschaftlicher
  Herstellung  und  Benützung

a)  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsanlagen  für  die  Zwecke  der  Bodenkultur
  oder  der  Torfgewinnung,

b)  von  Wasserleitungen  zur  Herbeischaffung  von  Nutz=  und  Trinkwasser,

c)  von  Stauanlagen  und  Zu-oder  Ableitungskanälen  für  die  Zwecke  des  Gewerbebetriebs
  oder  der  Landwirtschaft,

d)  von  Wassersammelanlagen  (Art.  67).

Die  gesetzliche  Hauptform  der  Wassergenossenschaft  ist  als  eine  mit  Rechtspersönlichkeit
  ausgestattete  privatrechtliche  der  staatlichen  Genehmigung  und  Aufsicht
unterstellte  Vereinigung  konstruiert.  Die  Genehmigung  des  genossenschaftlichen
Unternehmens  ist  der  Kreisregierung  zugewiesen  (Art.  68),  die  Aufsichtsführung  dem
Oberamt  (Art.  76),  die  Auflösung  kann  von  dem  Ministerium  des  Innern  unter  den
Voraussetzungen  des  Art.  78  ausgesprochen  werden.  Die  Ausscheidung  von  beteiligten
Grundstücken  aus  dem  Genossenschaftsverband  ist  nicht  in  das  freie  Belieben  des  Eigentümers
  gestellt  (Art.  69).  Jede  Wassergenossenschaft  muß  einen  Vorstand  (Art.  72)
und  ein  zwischen  sämtlichen  Genossen  vereinbartes  Statut  haben,  das  der  Bestätigung
der  Kreisregierung  unterliegt  (Art.  74  u.  75).  Der  privatrechtliche  Charakter  der  Vereinigung
  kommt  darin  zum  Ausdruck,  daß  Streitigkeiten  über  die  Zugehörigkeit  eines