422 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
. schaftliche Bedürfnisse sind im Gesetz Zwangsbefugnisse für private und wirtschaftlich
nützliche Unternehmen gegenüber von Grundstückseigentümern und Besitzern von
Wasserbenützungsanlagen vorgesehen, wobei jedoch ein Eingriff in Wassernutzungsrechte
oder Wasserbenützungsanlagen in der Regel nur dann zugelassen wird, wenn
das begünstigte Unternehmen für den Volkswohlstand wichtiger ist, als das durch die
Zwangsverpflichtung beschränkte. Die gesetzlichen Zwangsverpflichtungen
(Art. 54—62) haben die rechtliche Natur von Eigentumsbeschränkungen
(ogl. S. 238). Allen Zwangsverpflichtungen und den ihnen entsprechenden Zwangsbefugnissen
mit Ausnahme des Falls des Art. 55 ist gemeinsam, daß sie nicht bei dem
Eintritt bestimmter sachlicher Voraussetzungen ohne weiteres wirksam werden, sondern
zu ihrem Inkrafttreten der Konstatierung des Zutreffens dieser Voraussetzungen entweder
durch eine stattgebende Erklärung des als verpflichtet in Anspruch Genommenen
oder durch eine behördliche Entscheidung bedürfen. Der behördlichen Entscheidung
hat hiebei eine in den einzelnen Fällen verschiedene in der Regel die Wichtigkeit und
Nützlichkeit der in Betracht kommenden Unternehmungen und die Einwirkung der
beantragten Zwangsverpflichtung auf bestehende Betriebe abwägende Prüfung voranzugehen.
Zur Entscheidung über die Zwangsverpflichtungen beruft das Gesetz aus
Gründen der Zweckmäßigkeit die Kreisregierungen und in der Beschwerdeinstanz das
Ministerium des Innern unter Ausschluß der Verwaltungsgerichte (Art. 64 Abf. 1).
Dabei sind, wenigstens auf die wichtigeren Zwangsverpflichtungen, die Grundsätze
der Zwangsenteignung hinsichtlich der Gewährung voller Entschädigung, sowie in
der Hauptsache auch das Verfahren des Zwangsenteignungsgesetzes hinsichtlich der
Feststellung der Entschädigung übertragen (Art. 64 Abs. 2 bis 7, Art. 65, 66).
3. Genossenschaftliche Unternehmungen für die Benützung
der öffentlichen Gewässer. Wassergenossenschaften
können von mindestens drei beteiligten Grundeigentümern gebildet werden zu gemeinschaftlicher
Herstellung und Benützung
a) von Bewässerungs= oder Entwässerungsanlagen für die Zwecke der Bodenkultur
oder der Torfgewinnung,
b) von Wasserleitungen zur Herbeischaffung von Nutz= und Trinkwasser,
c) von Stauanlagen und Zu-oder Ableitungskanälen für die Zwecke des Gewerbebetriebs
oder der Landwirtschaft,
d) von Wassersammelanlagen (Art. 67).
Die gesetzliche Hauptform der Wassergenossenschaft ist als eine mit Rechtspersönlichkeit
ausgestattete privatrechtliche der staatlichen Genehmigung und Aufsicht
unterstellte Vereinigung konstruiert. Die Genehmigung des genossenschaftlichen
Unternehmens ist der Kreisregierung zugewiesen (Art. 68), die Aufsichtsführung dem
Oberamt (Art. 76), die Auflösung kann von dem Ministerium des Innern unter den
Voraussetzungen des Art. 78 ausgesprochen werden. Die Ausscheidung von beteiligten
Grundstücken aus dem Genossenschaftsverband ist nicht in das freie Belieben des Eigentümers
gestellt (Art. 69). Jede Wassergenossenschaft muß einen Vorstand (Art. 72)
und ein zwischen sämtlichen Genossen vereinbartes Statut haben, das der Bestätigung
der Kreisregierung unterliegt (Art. 74 u. 75). Der privatrechtliche Charakter der Vereinigung
kommt darin zum Ausdruck, daß Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines