Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

 

 

 

 

 

 

228  Abschnitt  XXXIII.  Anweisung,  betr.  die  Sonntagsruhe  2c.
5.  6.  7.
Angabe,
Angabe  in  welcher  Weise  als  Ersatz
der  für  die  stattgehabte  Sonntagsarbeit  Bemerkungen.
vorgenommenen  Arbeiten.  Ruhezeit
gewährt  worden  ist.
Anlage  2.
Berzeichniß
der
von  dee.  ;  „  „  „Y„„T⅛⅝§s  u

auf  Grund  des  §.  1056  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  gestatteten  Ausnahmen.
(Gestattung  einer  24  stündigen  Wochentagsruhe  anstatt  der  Sonntagsruhe.)

 

Das  Verzeichniß  ist  nach  Kalenderjahren  einzurichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Aà.  Bezeichnun
Bezeichnung  des  Betriebes.  Belegenheit  Datum  Zabl  #der
b.  der  Arb  d  er  Sonntags-Name
  des  Befitzers  oder  Leiters  des  Bewilligung  Arbeiter,  für  arbeiten,  welche.
S.  des  Betriebes.  Betriebes  und  zelche  die  die  Arbeiter
7  .
S  —  Altenvermerk.bewilligt  ist.  (Spalte  5)
Art  des  Betriebes.  verrichten.
7.  8.  9.  10.  —
Angabe
Dauer  Gründe
att  Ausnahme-  2  die  n  Bemerkungen.
illi  usnahmebewilligung.
Acbeitszeit  fällt.  bewilligung
Anlage  3.
"6  Berzeichniß
der
von  dsse..mm  u  u  u  u  u  u  u  —  zul  »»,

 

auf  Grund  des  8.  105f  der  Gewerbeordnung  gestatteten  Ausnahmen  von  dem  Berbot

der  Sonntagsarbeit.

 

Das  Verzeichniß  ist  nach  Kalenderjahren  und  innerhalb  eines  jeden  Kalenderjahres

  nach  gewerblichen  Anlagen  thunlichst  so  einzurichten,  daß  jede  gewerbliche  Anlage
nur  einmal  aufgeführt  wird  und  soviel  Raum  erhält,  daß  mehrmalige  Ausnahmebewilligungen

  untereinander  eingetragen  werden  können.

 

 

 

!r

 

 

 

Laufende  Nr.

K.
Bezeichnung  des  Betriebes.

Name  des  Besitzers  oder  Leiters
des  Betriebes.

K.
Art  des  Betriebes.

 

 

8.  4.  5.  6.
Belegenheit  der  im  der  Art  in
des  Betriebe  illi  rbeiter,  für
beschäfnun  Bewilligung  welche  die
Betriebes.  gten  und  Ausnahme
Personen.  Aktenvermerk.  bewilligt  ist.

 

 

 

 

 

 

(Fortsetzung  der  Tabelle  siehe  folgende  Seite.)