Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ablaufe der gesezten Frist, unter Anlegung des 
Berzeichnisses über die uͤbernommene Patri- 
momal-Gerichtshaltungen, auszuweisen. 
Munchen den 28. März r808. 
Königliche Landes= Direktion 
von Baiern. 
Frecherr von Weichs. 
von Hekuleth. 
An sämmrliche königliche Landgerichtee der Pro- 
vinz Baiern. 
(Dem Polizei-Kordon betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Im Allgemeinen genügt zwar der Kordon 
seiner Bestimmung, und es gehr aus demsel- 
ben die innere Sicherheit der Provinz Baiern 
hervor; allein, dem ungeachtet bestehen doch hier 
und da noch Gebrechen, die ein mächtges 
Hinderniß sind, um den Kordons-Dienst auf 
jene Stufe von Vollkommenheic zu bringen, 
auf der er sich befinden soll. 
Um nun diesen Gebrechen zu steuern, jeden 
Unfug, so viel möglich, zu entfernen, den 
Kordon als eine Wohlehat für die königlichen 
Unterchanen zu erhalten, und so zum wesent- 
lichen Zwerke des Dienstes mit der ihm gebüh- 
venden Ordnung zu gelangen, wird hiemit be- 
sohlen, wie folgt: 
G. 1. Die königlichen bandrichrer haben die 
am Orte ihres Wohnstzes bestehenden Kordons- 
Stationen wenigst in jeder Woche selbst zu 
besuchen, die Patronille-Bücher, so anderes zu 
umtersichen, und sich zu überzeugen, ob der Ker- 
dens Dienst richtig und vorschriftmassig ge- 
schehe; dann., ob die Feuer-Gewehre in einem 
rtinen und ordentlichen Zustande sich befinden, 
  
  
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die Monturen gehörig gepuzet, und überhanmmt 
das Kordons-Haus gesäubert sey. 
C. 2. Die entfernten Kordons-Stationen 
haben soe jederzeir, wenn sie in Amtsgeschäf- 
ten dahin kommen, ausdie vorgeschriebene Ars 
ebenfalls zu besuchen. 
*. 3. Wenn selbe hiebei Gebrechen, odee 
sonstigen Unfug bemerken, so ist es Pfliche 
des Landrichrers, daß er demselben auf der Stelle 
hebe, und die Fehlenden oder Nachlässigen 
nach Umständen zurechtweise, oder bestrafe. 
C. 4. Mirdem Schlusse eines jeden Monars 
erwartet man auch hierüber gehörige Meldung. 
O. J. Auf die Befolgung der bestehenden 
Kordons-Instrukrion und der erlassenen königli- 
chen Verordnungen ist streng zu halten, und 
der königliche Landrichter wird hiemit für ven 
antwortkich erk Kr. 
G. 6. Damit kein Kordonist sich mit der 
Unwtssenheit emschuldigen könne, so har bei eb- 
wer jeden Kordons-S:#ation ein Ordre-Buch zu 
bestehen, in welches der Roceweister niche nur 
die königlichen Verordnungen und diesseitigen 
Befehle, sondern auch die Weisungen des 
Landgerichts einzurragen har. 
G. 7. Dieses Ordre-Buch muß im Pa- 
trouille= Hause für jeden Kordonisten offen da- 
liegen, damit er hierin nachschlagen und 
nachlesen könne. 
§. 8. Im Kordous-Hause selbst, das, so 
viel möglich, an der Land-Srasse entlegen seyn 
soll, müssen alle Kordonisten, mir Einschlusse 
des Rotemeisters, oder Patrouille-Komman- 
dantens, wohnen und schlafen, damit, wenn 
man derselben bedarf, oder sonst etwas vor-
	        
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